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Mitglieder des Landraths selbst duͤrfen
nicht auf der Liste stehen.
Artikel 94.
Aus den auf solche Weise vom Land-
rathe ausgewählten Personen bildet sich
die Hauptliste der bei den Schwurgerichts-
sihungen zu verwendenden Geschworenen,
und die Abgänge, welche sich auf derselben
durch Todesfälle, Verlust der zum Amte
eines Geschworenen erforderlichen Eigen-
schaften oder in Folge der in Art. 108
enthaltenen Bestimmung ergeben, werden
in nachstehender Weise ergänzt.
Artikel 95.
In jeder Gemeinde werden jährlich
am Anfang des Monats März auf die in
Art. 88 bezeichnete Art diejenigen Personen
aus der feüheren Urliste gestrichen, welche
während des abgewichenen Jahres mit
DTed abgegangen find oder die zum Ge-
schworenenante erförderliche Befähigung
verloren haben. In gleicher Weise sind
diejenigen, welche während des Jahres diese
Befdhigung erlange haben, zur biste hin-
zuzusetzen. Die Bestimmungen über Be-
kanntmachung der Urlisten, über Anbring-
ung und Verbescheidung von Einsprüchen,
sowie über die Einsendung der Listen an
die Distriktspolizeibeamten finden auch hie-
her Anwendung.
Artikel 96.
Nachdem diesen Beamten zuvor vom
Regierungsprdsidenten das Verzeichniß der-
jenigen Personen ihres Bezirkes zugefertige
worden ist, welche auf der Hauptliste ein-
getragen sind, sowie derjenigen, welche we-
gen bereits geleisteren Dienstes für das
ndchste Jahr nicht wieder auf dieselbe ge-
sebt werden dürfen (Art. 108), schreiten
dieselben nach Maßgabe der in dem Art.
90 enthaltenen Vorschristen zu einer neuen
Auswahl, wobei jedoch nur für je zwei-
tausend Einwohner ein Geschworener gewähle
wird.
Artikel 97.
Die im Art. 90 bezüglich der Bruch-
zahlen enthaltene Bestimmung kommt auch
bei den in Gemäßheit des vorhergehenden
Art. 96 vorzunehmenden Wahlen zur An-
wendung. Die Auswahl kann sowohl die
erst neuerdings wählbar gewordenen, als
auch die früher schon gewählten, aber vom-
Landrathe der Hauptliste nichrt einverleibten.
Staatsbürger treffen.
Artikel 98.
Die Befugniß des Regierungspräst-
denten, bei Anfertigung der Kreisliste auch
noch andere Personen als die in den Di-
striktspoltzeibezirken gewählten als Ge-
schworene in Vorschlag zu bringen, finder