Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Mitglieder des Landraths selbst duͤrfen 
nicht auf der Liste stehen. 
Artikel 94. 
Aus den auf solche Weise vom Land- 
rathe ausgewählten Personen bildet sich 
die Hauptliste der bei den Schwurgerichts- 
sihungen zu verwendenden Geschworenen, 
und die Abgänge, welche sich auf derselben 
durch Todesfälle, Verlust der zum Amte 
eines Geschworenen erforderlichen Eigen- 
schaften oder in Folge der in Art. 108 
enthaltenen Bestimmung ergeben, werden 
in nachstehender Weise ergänzt. 
Artikel 95. 
In jeder Gemeinde werden jährlich 
am Anfang des Monats März auf die in 
Art. 88 bezeichnete Art diejenigen Personen 
aus der feüheren Urliste gestrichen, welche 
während des abgewichenen Jahres mit 
DTed abgegangen find oder die zum Ge- 
schworenenante erförderliche Befähigung 
verloren haben. In gleicher Weise sind 
diejenigen, welche während des Jahres diese 
Befdhigung erlange haben, zur biste hin- 
zuzusetzen. Die Bestimmungen über Be- 
kanntmachung der Urlisten, über Anbring- 
ung und Verbescheidung von Einsprüchen, 
sowie über die Einsendung der Listen an 
die Distriktspolizeibeamten finden auch hie- 
her Anwendung. 
Artikel 96. 
Nachdem diesen Beamten zuvor vom 
Regierungsprdsidenten das Verzeichniß der- 
jenigen Personen ihres Bezirkes zugefertige 
worden ist, welche auf der Hauptliste ein- 
getragen sind, sowie derjenigen, welche we- 
gen bereits geleisteren Dienstes für das 
ndchste Jahr nicht wieder auf dieselbe ge- 
sebt werden dürfen (Art. 108), schreiten 
dieselben nach Maßgabe der in dem Art. 
90 enthaltenen Vorschristen zu einer neuen 
Auswahl, wobei jedoch nur für je zwei- 
tausend Einwohner ein Geschworener gewähle 
wird. 
Artikel 97. 
Die im Art. 90 bezüglich der Bruch- 
zahlen enthaltene Bestimmung kommt auch 
bei den in Gemäßheit des vorhergehenden 
Art. 96 vorzunehmenden Wahlen zur An- 
wendung. Die Auswahl kann sowohl die 
erst neuerdings wählbar gewordenen, als 
auch die früher schon gewählten, aber vom- 
Landrathe der Hauptliste nichrt einverleibten. 
Staatsbürger treffen. 
Artikel 98. 
Die Befugniß des Regierungspräst- 
denten, bei Anfertigung der Kreisliste auch 
noch andere Personen als die in den Di- 
striktspoltzeibezirken gewählten als Ge- 
schworene in Vorschlag zu bringen, finder
	        
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