Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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wesenheit an die in seiner Wohnung be- 
findlichen Familienglieder oder Diener oder 
endlich, wenn in der Wohnung Niemand 
zu finden ist, an den Bürgermeister oder 
Adjunkten zu bewerkstelligen, welcher so- 
dann verpflichtet ist, die ihm übergebene 
Ausfertigung ohne Aufschub an den Be- 
rufenen gelangen zu lassen. Die Zustellung 
ist zu bescheinigen und die Bescheinigung 
sogleich an den Regierungspräsidenten ein- 
zusenden. 
Artikel 104. 
Wenn an dem zur Eröffnung der 
Sitzung bestimmten Tage von den vorge- 
ladenen Geschworenen nicht wenigstens vier 
und zwanzig erscheinen, so haben für die 
abgngigen sofort die nach Art. 101 be- 
stimmten Ersatzgeschworenen und zwar nach 
der unter diesen durch die Ziehung geord- 
neten Reihenfolge einzutreten. 
Sind von den einberusenen Ge, 
schworenen und Ersaßgeschworenen so viele 
ausgeblieben, daß die Zahl von vier und 
zwanzig nicht erreicht wird, so hat der 
Hräsltdent des Schwurgerichtshofes die 
Namen der übrigen am Sittungsorte 
wohnhaften, auf der Hauptliste eingetragenen 
Geschworenen in eine Urne zu legen und 
so viele herauszuziehen, als zur Ergänzung 
obiger Zahl erforderlich find. 
Artikel 105. 
Jeder Geschworene, welcher auf die 
ihm zugestellte Ladung weder erschienen ist 
noch sein Ausbleiben auf zulängliche Weise 
entschuldigt hat, verfällt in eine Geldstrafe 
von einhundert bis zweihundert Gulden. 
Bei dem dritten Straffalle tritt nebst 
doppelter Geldstrafe der Verlust der Fdhig- 
keit zur Ausübung der Verrichtung eines 
Geschworenen ein; das Urtheil ist durch 
das Amtsblatt des Kreises auf Kosten des 
Straffälligen bekannt zu machen und dessen 
Name in der Hauptliste der Geschwerenen 
zu streichen. 
Artikel 106. 
Gleicher Bestrafung unterliege jeder 
Geschworene, der zwar auf die ergangene 
Ladung erschienen ist, aber vor dem 
Schlusse der Schwurgerichessitzung s#ch 
ohne eine als giltig anerkannte Entschuldig- 
ung wieder entfernt hat. 
Actikel 107. 
Als giltig entschuldigt ist nur der- 
jenige zu betrachten, welcher eine Be- 
scheinigung darüber beibringt, daß es ihm 
unmöglich war, an dem sestgesetzten Tage 
sich einzufinden oder bis zum Schlusse der 
Sitzung zu verweilen. 
Der Schwurgerichtshof hat über die 
Zulänglichkeit der vorgebrachten Entschuld"
	        
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