Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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igung zu entscheiden, und wenn er solche 
verwirft, sofort die Strafe auszusprechen. 
Artikel 108. 
Wer auf die erhaltene badung er- 
schienen und seinen Verrichtungen als Ge- 
schworener nachgekommen ist, soll weder in 
dem nämlichen, noch in dem nächstfolgenden 
Jahre noch einmal zu gleichen Berriche- 
ungen angehalten werden, so ferne er nicht 
ausdrücklich auf diese Befreiung verzichtet, 
worüber derselbe am Schlusse der Sitzung 
besonders zu befragen ist. 
Das Verzeichnis der also austretenden 
Geschworenen ist sodann dem Regierungs= 
prdsidenten jedesmal mitzutheilen, um die 
Vormerkung auf der Hauptliste eintragen 
zu können. 
Artikel 109. 
Jeder Geschworene, der seine Obliegen- 
hei# erfülle hat und nicht am Sitzungsorte 
wohnt, erhäált, wenn sein Wohnsitz weiter 
als zwei Stunden davon entfernt liegt, 
auf Verlangen eine Enrschädigung der 
Reisekosten, deren Betrag durch Re- 
gierungsverordnung festgesetzt wird. 
Artikel 110. 
An dem zur Eröffnung der Sitzung 
anberaumten Tage und vor dem Beginn 
der Verhandlung einer jeden neuen Straf- 
sache sind die Geschworenen, welche auf die 
400 
Vorladung erschienen sind, sowie die statt 
der Nichterschienenen etwa bestimmten Er- 
satzgeschworenen (Art. 104) in Gegenwart 
des Sraasanwalts und des Angeklagten in 
öffentlicher Sitzung namentlich aufzurufen 
und ihre Namen in eine Urne zu legen. 
Artikel 111. 
Das Schwurgericht ist für die Ab- 
urtheilung jeder einzelnen Strafsache aus 
zwölf Geschworenen zu bilden. 
Artikel 112. 
Sollte jedoch eine einzelne Verhand- 
lung eine längere Dauer erwarten lassen, 
so kann der Schwurgerichtshof verfügen, 
daß außer den erforderlichen zwölf Ge- 
schworenen durch weitere Ziehung noch ein 
oder zwei Ergänzungsgeschworene bestimmt 
werden, um der Verhandlung beizuwohnen 
und in dem Falle, wenn das eine oder 
andere Mitglied bis zu der Berathschlag- 
ung und Ertheilung des Ausspruches aus- 
zuharren gehindert sein sollte, dasselbe zu 
ersetzen. 
Die Ergänzungsgeschworenen treten in 
diesem Falle nach der Reihe ein, in welcher 
die Namen gezogen worden sind. 
Artikel 113. 
Ist der Aufruf beendigt, und die 
nach Art. 104 erforderliche Zahl vorhanden,
	        
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