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igung zu entscheiden, und wenn er solche
verwirft, sofort die Strafe auszusprechen.
Artikel 108.
Wer auf die erhaltene badung er-
schienen und seinen Verrichtungen als Ge-
schworener nachgekommen ist, soll weder in
dem nämlichen, noch in dem nächstfolgenden
Jahre noch einmal zu gleichen Berriche-
ungen angehalten werden, so ferne er nicht
ausdrücklich auf diese Befreiung verzichtet,
worüber derselbe am Schlusse der Sitzung
besonders zu befragen ist.
Das Verzeichnis der also austretenden
Geschworenen ist sodann dem Regierungs=
prdsidenten jedesmal mitzutheilen, um die
Vormerkung auf der Hauptliste eintragen
zu können.
Artikel 109.
Jeder Geschworene, der seine Obliegen-
hei# erfülle hat und nicht am Sitzungsorte
wohnt, erhäált, wenn sein Wohnsitz weiter
als zwei Stunden davon entfernt liegt,
auf Verlangen eine Enrschädigung der
Reisekosten, deren Betrag durch Re-
gierungsverordnung festgesetzt wird.
Artikel 110.
An dem zur Eröffnung der Sitzung
anberaumten Tage und vor dem Beginn
der Verhandlung einer jeden neuen Straf-
sache sind die Geschworenen, welche auf die
400
Vorladung erschienen sind, sowie die statt
der Nichterschienenen etwa bestimmten Er-
satzgeschworenen (Art. 104) in Gegenwart
des Sraasanwalts und des Angeklagten in
öffentlicher Sitzung namentlich aufzurufen
und ihre Namen in eine Urne zu legen.
Artikel 111.
Das Schwurgericht ist für die Ab-
urtheilung jeder einzelnen Strafsache aus
zwölf Geschworenen zu bilden.
Artikel 112.
Sollte jedoch eine einzelne Verhand-
lung eine längere Dauer erwarten lassen,
so kann der Schwurgerichtshof verfügen,
daß außer den erforderlichen zwölf Ge-
schworenen durch weitere Ziehung noch ein
oder zwei Ergänzungsgeschworene bestimmt
werden, um der Verhandlung beizuwohnen
und in dem Falle, wenn das eine oder
andere Mitglied bis zu der Berathschlag-
ung und Ertheilung des Ausspruches aus-
zuharren gehindert sein sollte, dasselbe zu
ersetzen.
Die Ergänzungsgeschworenen treten in
diesem Falle nach der Reihe ein, in welcher
die Namen gezogen worden sind.
Artikel 113.
Ist der Aufruf beendigt, und die
nach Art. 104 erforderliche Zahl vorhanden,