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so zieht der Präsident die Namen der
zwölf Geschworcnen aus der Uene heraus.
Actikel 114.
Der Angeklagte und der Staatean=
walt sind befugt, eine gleiche Anzahl von
Geschworenen abzulehnen.
Ist jedoch eine ungerade Zahl von
Geschworenen vorhanden, so steht dem An-
geklagten tas Recht zu, elnen mehr ale
der Staatsanwalt abzulehnen.
Artikel 115.
So oft die Verhandlung gegen meh,
rere in der nämlichen Sache bethelligte
Angeklagte gerichtet ist, haben sich dieselben
darüber zu vereinigen, in welcher Art sie
das ihnen zustehende Ablehnungsrecht aus-
üben wollen.
Kann eine Vereinigung nicht erzielt
werden, so ist durch das Loos die Reihen=
folge zu bestimmen, in welcher die einzelnen
Angeklagren das Ablehnungsrecht auszu-
üben haben.
Die von einem Einzelnen ausgeübte
Ablehnung ist in diesem Falle für Alle
bindend.
Artikel 116.
Sowie der Name eines Geschworenen
aus der Urne gezogen wird, hat zuerst der
Staatsanwalt, sodann der Angeklagte sch
ziu erklären, ob er von dem Rechte der Ab-
lehnung Gebrauch machen will.
Gründe der Ablehnung dürfen nicht
angegeben werden.
Artikel 117.
Die Ziehung ist beendigr, sobald
wölf Namen aus der Urne hervorgegangen
sind, gegen welche das Ablehnungerecht
nicht ausgeübt worden ist.
In dem durch Arr. 112 vorgesehenen
Falle ist die zur Bildung des Schwurge-
richts aus der Urne zu ziehende nsethige
Namenszahl von zwölf auf dreizehn und
bezlehungsweise auf vierzehn zu erhöhen.
Artikel 118.
Sind in der Uene nur noch so viele
Namen übrig, als zur vollzähligen Bild-
ung des Schwutgeriches erfordert werden,
so findet eine weitere Ablehnung nicht
statt.
Artikel 119.
Für jeden einzelnen Fall sind die das
Schwurgericht bildenden Geschwornen äöf-
sentlich zu beeidigen.
Der Präsident hat ihnen zu diesem
Ende folgende Eidesformel vorzulesen:
„Ich schwöre, die gegen N. N.
erhobene Anklage und dessen Ver-
theidigung bei bevorstehender gerlcht,
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