Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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so zieht der Präsident die Namen der 
zwölf Geschworcnen aus der Uene heraus. 
Actikel 114. 
Der Angeklagte und der Staatean= 
walt sind befugt, eine gleiche Anzahl von 
Geschworenen abzulehnen. 
Ist jedoch eine ungerade Zahl von 
Geschworenen vorhanden, so steht dem An- 
geklagten tas Recht zu, elnen mehr ale 
der Staatsanwalt abzulehnen. 
Artikel 115. 
So oft die Verhandlung gegen meh, 
rere in der nämlichen Sache bethelligte 
Angeklagte gerichtet ist, haben sich dieselben 
darüber zu vereinigen, in welcher Art sie 
das ihnen zustehende Ablehnungsrecht aus- 
üben wollen. 
Kann eine Vereinigung nicht erzielt 
werden, so ist durch das Loos die Reihen= 
folge zu bestimmen, in welcher die einzelnen 
Angeklagren das Ablehnungsrecht auszu- 
üben haben. 
Die von einem Einzelnen ausgeübte 
Ablehnung ist in diesem Falle für Alle 
bindend. 
Artikel 116. 
Sowie der Name eines Geschworenen 
aus der Urne gezogen wird, hat zuerst der 
Staatsanwalt, sodann der Angeklagte sch 
ziu erklären, ob er von dem Rechte der Ab- 
lehnung Gebrauch machen will. 
Gründe der Ablehnung dürfen nicht 
angegeben werden. 
Artikel 117. 
Die Ziehung ist beendigr, sobald 
wölf Namen aus der Urne hervorgegangen 
sind, gegen welche das Ablehnungerecht 
nicht ausgeübt worden ist. 
In dem durch Arr. 112 vorgesehenen 
Falle ist die zur Bildung des Schwurge- 
richts aus der Urne zu ziehende nsethige 
Namenszahl von zwölf auf dreizehn und 
bezlehungsweise auf vierzehn zu erhöhen. 
Artikel 118. 
Sind in der Uene nur noch so viele 
Namen übrig, als zur vollzähligen Bild- 
ung des Schwutgeriches erfordert werden, 
so findet eine weitere Ablehnung nicht 
statt. 
Artikel 119. 
Für jeden einzelnen Fall sind die das 
Schwurgericht bildenden Geschwornen äöf- 
sentlich zu beeidigen. 
Der Präsident hat ihnen zu diesem 
Ende folgende Eidesformel vorzulesen: 
„Ich schwöre, die gegen N. N. 
erhobene Anklage und dessen Ver- 
theidigung bei bevorstehender gerlcht, 
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