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licher Verhandlung mit sorgfältiger
Aufmerksamkeit zu verfolgen, dle
Anschuldigungs: und Entschuldig-
ungsbeweise gewissenhaft zu prüfen,
über den zu ertheilenden Ausspruch
mit Riemand außer mit meinen
Miegeschworenen mich zu benehmen,
in der Ausübung der mir als Ge-
schworener obliegenden Verrichrung
nicht aus Haß, Gunst, Furcht,
Eigennutz, Rücksicht auf die Per-
son oder aus anderen solchen Ur-
sachen zu handeln, son dern dabei
nur Gott, die Gerecheigkelt und
Wahrheit vor Augen zu haben
und meinen Ausspruch nach meinem
Gewissen und der durch die Ver-
handlungen in mir begründeten
freien Ueberzeugung zu geben,
Alles gerreulich und ohne Gefährde,
so wahr mir Gott helse.“
Nach Ablesung der Eldesformel ist
seder Geschworene einzeln durch den Präsi-
denten aufzurusen und hat mit emporge-
hobener Rechten die Worte auszusprechen:
„Ich schwbre.“
Religionsgenossen, welchen der Eid
untersagt ist, werden nach ihrem Ruus
verpflichtet.
Artikel 120.
Nach erfolgter Beeidigung ist die
Verhandlung der abzuurtheilenden Straf-
sache zu erbffnen.
Wird diese Verhandlung aus irgend
einem Grunde zur nächsten Schwurgerichts-
sitzung hingewiesen, so muß bei dieser zu
einer neuen Bildung des Schwurgerichts
nach den vorstehenden Vorschriften ge-
schritten werden.
Artikel 121.
Die Bestimmungen der Art. 312,
381—393, 395—404 und 406 des Code
dinstruction criminelle sowie sämmiliche
mit diesen Bestimmungen zusammenhäugende
Gesetze und Verordnungen sind aufgehoben.
IX. Kassationshof.
Artikel 122.
Die in Bezug auf Nichtigkeitsbe-
schwerden und Beschwerden zur Wahrung
des Gesetzes (Kassationsrekurse) sowie in
Bezug auf den Kassationshef überhaupt,
dessen Zuständigkeit, das Verfahren bei
demselben und die Wirkung seiner Urtheile
in den verschiedenen Gebietstheilen derma-
len geltenden gesetzlichen Bestimmungen
bleiben, sowelt das gegenwärtige Gesetz
keine besonderen Bestimmungen enthält, in
Wirksamkeit.
Wo das Geset Nicheigkeitsbeschwerde
oder Beschwerde zur Wahrung des Ge,