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Artikel 129.
Sobald die Akten einer Sache, in
welcher der in Art. 123 bezeichnete Senat
zu enrscheiden hat, beim Oberappellations=
gerichte eingelaufen sind, theilt der Peäsi-
dent dieselben dem Vorstande dieses Senates
mit. Letzterer läßt die Akten durch die
Gerichtskanzlei dem Generalstaatsanwalte
zur Einsicht mittheilen. Dieser hat die-
selben unverzüglich zu prüfen und solche
nebst schriftlichem Antrage dem Vorstande
des Senates zurückzustellen, worauf Letzerer
einen Referenten ernennt, welcher sodann
an dem vom Senatsvorstande zur Ver-
handlung festgesetzten Tage Vortrag ers-
stattet.
Der zur Verh indlung festgesetzte Tag
muß wenizstens acht Tage vorher durch
Anschlag an der Gerichtstafel bekannt ge-
macht werden. Zu gleicher Zeit hat die
Gericheskanzlei dem Gineralstaaksanwalte
und dem etwa aufgestellten Vertreter des
Angeschuldigten Kenntniß hievon zu geben.
Die Mutheilung an den Vertreter geschieht
durch ein an deaselben gerichtetes Schreiben
und zwar, wenn er weder am Sitze des
Oberappellationsgerichtes wohnt noch ein
daselbst wohnender Awalt in Gemähheit
des Art. 128 zur Empfangnahme der Vor-
ladung bezeichnet worden ist, durch die
DPost. Das Koncept des Schreibens und
die von dem Vertreter oder dem zur Em-
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pfangnahme der Vorladung Bevollmaächtigten
ausgestellte Empfangsbescheinigung bezieh-
ungsweise der Postschein sind den Akten
beizuheften.
Der Angeschuldigte wird nur dann
zur Verhandlung am Oberappellations-
gerichte vorgeladen, wenn er Rechtsver-
ständiger ist und bei Erhebung der Nichtig-
keitsbeschwerde oder vor Anberaumung des
Verhandlungstages auf der Kanzlei des
Oberappellatlonsgerichtes erklárt hat, daß
er sich selbst vertreten wolle. Ist der An-
geschuldigte verhaftet, so kann er nicht ver-
langen, an der Verhandlung persönlich
theilzunehmen.
Eescheint in der anberaumten öffent-
lichen Sitzung des Oberappellationsgerichtes
kein Vertreter des Angeschuldigten, so wird
die Verhandlung der Sache hiedurch nicht
aufgehalten. War derselbe oder im Falle
des Abs. 3 der Angeschuldigee jedoch nicht
vorschriftsmäßig von der anberaumten
Sitzung in Kenntniß gesetzt, so kann der
Angeschuldigte gegen das ergangene Uctheil
binnen acht Tagen nach Zustellung desselben
Einsopruch erheben.
Artikel 130.
An dem zur Verhandlung festgesetzten
Tage trägt zuerst der Referent eine Dar-
stellung des bisherigen Ganges des Straf-
verfahrens vor und bezeichnet die Richtig-
keitsgründe, wenn solche aufgest elle sind.