Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 129. 
Sobald die Akten einer Sache, in 
welcher der in Art. 123 bezeichnete Senat 
zu enrscheiden hat, beim Oberappellations= 
gerichte eingelaufen sind, theilt der Peäsi- 
dent dieselben dem Vorstande dieses Senates 
mit. Letzterer läßt die Akten durch die 
Gerichtskanzlei dem Generalstaatsanwalte 
zur Einsicht mittheilen. Dieser hat die- 
selben unverzüglich zu prüfen und solche 
nebst schriftlichem Antrage dem Vorstande 
des Senates zurückzustellen, worauf Letzerer 
einen Referenten ernennt, welcher sodann 
an dem vom Senatsvorstande zur Ver- 
handlung festgesetzten Tage Vortrag ers- 
stattet. 
Der zur Verh indlung festgesetzte Tag 
muß wenizstens acht Tage vorher durch 
Anschlag an der Gerichtstafel bekannt ge- 
macht werden. Zu gleicher Zeit hat die 
Gericheskanzlei dem Gineralstaaksanwalte 
und dem etwa aufgestellten Vertreter des 
Angeschuldigten Kenntniß hievon zu geben. 
Die Mutheilung an den Vertreter geschieht 
durch ein an deaselben gerichtetes Schreiben 
und zwar, wenn er weder am Sitze des 
Oberappellationsgerichtes wohnt noch ein 
daselbst wohnender Awalt in Gemähheit 
des Art. 128 zur Empfangnahme der Vor- 
ladung bezeichnet worden ist, durch die 
DPost. Das Koncept des Schreibens und 
die von dem Vertreter oder dem zur Em- 
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pfangnahme der Vorladung Bevollmaächtigten 
ausgestellte Empfangsbescheinigung bezieh- 
ungsweise der Postschein sind den Akten 
beizuheften. 
Der Angeschuldigte wird nur dann 
zur Verhandlung am Oberappellations- 
gerichte vorgeladen, wenn er Rechtsver- 
ständiger ist und bei Erhebung der Nichtig- 
keitsbeschwerde oder vor Anberaumung des 
Verhandlungstages auf der Kanzlei des 
Oberappellatlonsgerichtes erklárt hat, daß 
er sich selbst vertreten wolle. Ist der An- 
geschuldigte verhaftet, so kann er nicht ver- 
langen, an der Verhandlung persönlich 
theilzunehmen. 
Eescheint in der anberaumten öffent- 
lichen Sitzung des Oberappellationsgerichtes 
kein Vertreter des Angeschuldigten, so wird 
die Verhandlung der Sache hiedurch nicht 
aufgehalten. War derselbe oder im Falle 
des Abs. 3 der Angeschuldigee jedoch nicht 
vorschriftsmäßig von der anberaumten 
Sitzung in Kenntniß gesetzt, so kann der 
Angeschuldigte gegen das ergangene Uctheil 
binnen acht Tagen nach Zustellung desselben 
Einsopruch erheben. 
Artikel 130. 
An dem zur Verhandlung festgesetzten 
Tage trägt zuerst der Referent eine Dar- 
stellung des bisherigen Ganges des Straf- 
verfahrens vor und bezeichnet die Richtig- 
keitsgründe, wenn solche aufgest elle sind.
	        
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