Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 181. 
Hierauf erhält der Beschwerdeführer 
und wenn sowohl der Angeschuldigee als 
der Staatsanwalt Micheigkeiesbeschwerde 
erhoben hat, zuerst der Angeschuldigee oder 
sein Bertheidiger das Wort zur näheren 
Ausführung der Beschwerde. 
Dem Gegnes des Beschwerdeführers 
steht das Recht zu, hierauf zu antworten. 
Der Gerichtshof kann den Schluß 
der Verhandlung aussprechen, sobald er 
die Sache für vollständig erschöpft erachtet. 
Doch gebührr sedenfalls dem Ange- 
schuldigten oder seinem Vertheidiger das 
Recht der letzten Aeußerung. 
Artikel 132. 
Die Sitzungen des Kassationshofes 
sind öffentlich. 
Der Vorsitzende hat das ganze Ver- 
sfahren zu leiten und die Ordnung zu be- 
stimmen, in welcher diejenigen, welche um 
das Wort bitten, zu sprechen haben. 
Ihm gebührt die Handhabung der 
Polizei in der Sitzung. Er ist zu diesem 
Ende berechtigk, diesenigen Zuhörer, welche 
den Gang der Verhandlung durch Zeichen 
des Beifalls oder Mißfallens oder auf an- 
dere Weise stören, zur Ordnung zu ver- 
weisen, geeigneren Falls aus dem Sitzungs- 
saale enefernen und nach Umstinden auf 
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vier und zwanzig Seunden zur Haft 
bringen zu lassen. Von dem Leheeren ist 
im Sitzungsprotokolle Erwähnung zu thun. 
Artikel 133. 
Der Angeschuldigte, welcher sich un- 
geziemende Ausfälle erlaubt, wird vom 
Vorsitzenden zur Ordnung verwiesen und 
kann, wenn er sich nicht fügt, durch den 
Gericheshof in eine Arreststrafe bis zu 
acht Tagen verurtheile, nöthigenfalls auch 
aus dem Sihzungssaale entfernt werden. 
Macht sich der Vertheidiger einer 
solchen Uebertretung schuldig, so kann er 
nach fruchrloser Verwarnung durch den 
Vorsitzenden vom Gericheshofe mit einem 
Verweise oder einer Geldstrase bis zu hun- 
dert Galden belegt, oder bei erschwerenden 
Umständen zur Suspension vom Amte auf 
einen Mo#nat bis zu einem Jahre verur" 
theilt werden. 
Diese Strafen sind sogleich nach Be- 
endigung der Verhandlung zu vollziehen, 
vorbehaltlich der weiteren Einschreictungen, 
insoferne solche Ungebühr noch in ein an- 
deres nach den Bestimmungen des Straf- 
gesetzbuches zu ahndendes Verbrechen oder 
Vergehen übergehen sollte. 
Artikel 134. 
Nach geschlossener Verhandlung be- 
stimmt das Gericht den Zeitpunkt, wann 
das Uctheil verkünder werden wird.
	        
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