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Artikel 181.
Hierauf erhält der Beschwerdeführer
und wenn sowohl der Angeschuldigee als
der Staatsanwalt Micheigkeiesbeschwerde
erhoben hat, zuerst der Angeschuldigee oder
sein Bertheidiger das Wort zur näheren
Ausführung der Beschwerde.
Dem Gegnes des Beschwerdeführers
steht das Recht zu, hierauf zu antworten.
Der Gerichtshof kann den Schluß
der Verhandlung aussprechen, sobald er
die Sache für vollständig erschöpft erachtet.
Doch gebührr sedenfalls dem Ange-
schuldigten oder seinem Vertheidiger das
Recht der letzten Aeußerung.
Artikel 132.
Die Sitzungen des Kassationshofes
sind öffentlich.
Der Vorsitzende hat das ganze Ver-
sfahren zu leiten und die Ordnung zu be-
stimmen, in welcher diejenigen, welche um
das Wort bitten, zu sprechen haben.
Ihm gebührt die Handhabung der
Polizei in der Sitzung. Er ist zu diesem
Ende berechtigk, diesenigen Zuhörer, welche
den Gang der Verhandlung durch Zeichen
des Beifalls oder Mißfallens oder auf an-
dere Weise stören, zur Ordnung zu ver-
weisen, geeigneren Falls aus dem Sitzungs-
saale enefernen und nach Umstinden auf
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vier und zwanzig Seunden zur Haft
bringen zu lassen. Von dem Leheeren ist
im Sitzungsprotokolle Erwähnung zu thun.
Artikel 133.
Der Angeschuldigte, welcher sich un-
geziemende Ausfälle erlaubt, wird vom
Vorsitzenden zur Ordnung verwiesen und
kann, wenn er sich nicht fügt, durch den
Gericheshof in eine Arreststrafe bis zu
acht Tagen verurtheile, nöthigenfalls auch
aus dem Sihzungssaale entfernt werden.
Macht sich der Vertheidiger einer
solchen Uebertretung schuldig, so kann er
nach fruchrloser Verwarnung durch den
Vorsitzenden vom Gericheshofe mit einem
Verweise oder einer Geldstrase bis zu hun-
dert Galden belegt, oder bei erschwerenden
Umständen zur Suspension vom Amte auf
einen Mo#nat bis zu einem Jahre verur"
theilt werden.
Diese Strafen sind sogleich nach Be-
endigung der Verhandlung zu vollziehen,
vorbehaltlich der weiteren Einschreictungen,
insoferne solche Ungebühr noch in ein an-
deres nach den Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches zu ahndendes Verbrechen oder
Vergehen übergehen sollte.
Artikel 134.
Nach geschlossener Verhandlung be-
stimmt das Gericht den Zeitpunkt, wann
das Uctheil verkünder werden wird.