Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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stimmungen des allgemeinen bürgerlichen 
Rechtes und der Proceßordnungen, sowie 
die Handelsgebrauche insoweit außer Wirk- 
samkeit, als das allgemeine deutsche Hau- 
delsgesetzbuch Bestimmungen enthält und 
hiebei nicht auf die Landesgesetze, beziehungs- 
weise auf die Handelsgebräuche hinweist. 
Artikel 3. 
Auch insoweit das allgemeine deutsche 
Handelsgesetzbuch über Rechtsverhälenisse, 
welche nicht zu den Handelssachen gehören, 
verfügt und hiebei nicht auf die Landes-= 
gesetze hinweist, treten von dem in Artikel 1 
bezeichneten Tage an die Bestimmungen 
des allgemeinen bürgerlichen Rechtes außer 
Anwendung. 
Artikel 4. 
Von demselben Tage an sfind 
1) insbesondere die in einigen Landes- 
theilen diesseits des Rheins bisher 
mit Gesetzeskraft versehenen Be- 
stimmungen der 96. 475 bis 712 
und der 99. 1305 bis 2.46 4 Theil II. 
Titel VIII des allgemeinen preußischen 
Landrechts, 
2) in dem Regierungsbezirke der Pfalz 
das erste und zweite Buch des fran- 
zösischen Handelsgesehbuches und alle 
daselbst verkündigten französischen 
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Gesetze und Verordnungen über die 
Börsen und die Handelsmäkler auf- 
gehoben. 
Ausgenommen von der Bestimm- 
ung unter Ziffer 2 sind die Artikel 
2 und 6, dann die Artikel 65 bis 
70, endlich Artikel 7 des französischen 
Handelsgesehbuches, letzterer jedoch 
unbeschader des Artikels 8 des all- 
gemeinen deutschen Handelsgesetz- 
buches. 
Artikel 5. 
Mit dem allgemeinen deutschen Han- 
delsgesehbuche erlangen zugleich 
1) die in den nachfolgenden Artikeln 6 
S 
bis 55 enthaltenen Bestimmungen, 
soweit nicht in den einzelnen Ar- 
tikeln etwas Anderes verordnet ist, 
in dem ganzen Umfange des König- 
reichs, 
die in den nachfolgenden Artikeln 56 
bis 77 enthaltenen Bestimmungen 
in den Landestheilen diesseits des 
Rheins, und 
) die in den nachfolgenden Artikeln 78. 
bis 81 enthaltenen Bestimmungen 
in dem Regierungobezirke der Pfalz 
gesehliche Geltung.
	        
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