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stimmungen des allgemeinen bürgerlichen
Rechtes und der Proceßordnungen, sowie
die Handelsgebrauche insoweit außer Wirk-
samkeit, als das allgemeine deutsche Hau-
delsgesetzbuch Bestimmungen enthält und
hiebei nicht auf die Landesgesetze, beziehungs-
weise auf die Handelsgebräuche hinweist.
Artikel 3.
Auch insoweit das allgemeine deutsche
Handelsgesetzbuch über Rechtsverhälenisse,
welche nicht zu den Handelssachen gehören,
verfügt und hiebei nicht auf die Landes-=
gesetze hinweist, treten von dem in Artikel 1
bezeichneten Tage an die Bestimmungen
des allgemeinen bürgerlichen Rechtes außer
Anwendung.
Artikel 4.
Von demselben Tage an sfind
1) insbesondere die in einigen Landes-
theilen diesseits des Rheins bisher
mit Gesetzeskraft versehenen Be-
stimmungen der 96. 475 bis 712
und der 99. 1305 bis 2.46 4 Theil II.
Titel VIII des allgemeinen preußischen
Landrechts,
2) in dem Regierungsbezirke der Pfalz
das erste und zweite Buch des fran-
zösischen Handelsgesehbuches und alle
daselbst verkündigten französischen
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Gesetze und Verordnungen über die
Börsen und die Handelsmäkler auf-
gehoben.
Ausgenommen von der Bestimm-
ung unter Ziffer 2 sind die Artikel
2 und 6, dann die Artikel 65 bis
70, endlich Artikel 7 des französischen
Handelsgesehbuches, letzterer jedoch
unbeschader des Artikels 8 des all-
gemeinen deutschen Handelsgesetz-
buches.
Artikel 5.
Mit dem allgemeinen deutschen Han-
delsgesehbuche erlangen zugleich
1) die in den nachfolgenden Artikeln 6
S
bis 55 enthaltenen Bestimmungen,
soweit nicht in den einzelnen Ar-
tikeln etwas Anderes verordnet ist,
in dem ganzen Umfange des König-
reichs,
die in den nachfolgenden Artikeln 56
bis 77 enthaltenen Bestimmungen
in den Landestheilen diesseits des
Rheins, und
) die in den nachfolgenden Artikeln 78.
bis 81 enthaltenen Bestimmungen
in dem Regierungobezirke der Pfalz
gesehliche Geltung.