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II. Von dem Kaufmannsstande.
Artikel 6.
Wenn nach den Bestimmungen des
bürgerlichen Rechtes oder der Proceßgesetze
Rechte oder Verpflichtungen davon abhängig
gemacht werden, daß eine Person ein Kauf-
mann sei, so ist das Vorhandensein dieser
Eigenschaft nach Artikel 4 und 6 des all-
gemeinen deutschen Handelsgesehbuches zu
beurtheilen.
Artibel 7.
Ob und unter welchen Verhältnissen
Minderjährige zum Betriebe eines Handels-
gewerbes befugt sind, bestimmt das bürger-
liche Recht.
Minderjährige, welchen hienach diese
Befugniß zusteht, werden rücksichtlich aller
auf den Betrieb des Handelsgewerbes be-
züglichen Geschäfte und Rechtshandlungen
für großjährig erachtet.
III. Von dem Handeleregister.
Artikel 8.
Die näheren Bestimmungen über die
Form und die Führung der Handeleregister,
dann über die Art der Verbffentlichung
der Eintragungen in dieselben und die Wahl
der zu diesem Zweck zu benüßenden Blätter
werden im Verordnungswege getroffen.
Artikel 9.
Die Eintragungen in das Handels-
register und die Bekanntmachung der Ein-
tragungen durch Anzeigen in den öffent-
lichen Blättern erfolgen auf Verfügung
des mit Führung des Handelsregisters be-
auftragten rechtsgelehrten Richters.
Ergeben sich Bedenken, so hat das
Handelsgericht auf Vortrag dieses Gerichts-
Mitgliedes Beschluß zu fassen.
Artikel 10.
Wenn das Handelsgericht in glaub-
hafter Weise davon Kenntniß erhält, daß
eine die Anmeldung zum Handeleregister,
oder die Zeichnung der Firma, oder die
Einreichung dieser Zeichnung unter An-
drohung einer Ordnungsstrafe gebietende
gesehliche Vorschrift nicht befolgt worden
ist, so hat es eine Verfügung an den Be-
theiligten zu erlassen, durch welche derselbe
unter Androhung einer Ordnungsstrafe auf-
gefordert wird, innerhalb einer bestimmten
Frist entweder die gesetzliche Vorschrift zu
befolgen oder die Unterlassung mittelst Ein-
spruchs gegen die Verfügung zu rechrfertigen.
Der Einspruch geschiehr durch schrift-
liche Eingabe an das Handelsgericht oder
zu Protokoll vor demselben.
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