Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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II. Von dem Kaufmannsstande. 
Artikel 6. 
Wenn nach den Bestimmungen des 
bürgerlichen Rechtes oder der Proceßgesetze 
Rechte oder Verpflichtungen davon abhängig 
gemacht werden, daß eine Person ein Kauf- 
mann sei, so ist das Vorhandensein dieser 
Eigenschaft nach Artikel 4 und 6 des all- 
gemeinen deutschen Handelsgesehbuches zu 
beurtheilen. 
Artibel 7. 
Ob und unter welchen Verhältnissen 
Minderjährige zum Betriebe eines Handels- 
gewerbes befugt sind, bestimmt das bürger- 
liche Recht. 
Minderjährige, welchen hienach diese 
Befugniß zusteht, werden rücksichtlich aller 
auf den Betrieb des Handelsgewerbes be- 
züglichen Geschäfte und Rechtshandlungen 
für großjährig erachtet. 
III. Von dem Handeleregister. 
Artikel 8. 
Die näheren Bestimmungen über die 
Form und die Führung der Handeleregister, 
dann über die Art der Verbffentlichung 
der Eintragungen in dieselben und die Wahl 
der zu diesem Zweck zu benüßenden Blätter 
werden im Verordnungswege getroffen. 
Artikel 9. 
Die Eintragungen in das Handels- 
register und die Bekanntmachung der Ein- 
tragungen durch Anzeigen in den öffent- 
lichen Blättern erfolgen auf Verfügung 
des mit Führung des Handelsregisters be- 
auftragten rechtsgelehrten Richters. 
Ergeben sich Bedenken, so hat das 
Handelsgericht auf Vortrag dieses Gerichts- 
Mitgliedes Beschluß zu fassen. 
Artikel 10. 
Wenn das Handelsgericht in glaub- 
hafter Weise davon Kenntniß erhält, daß 
eine die Anmeldung zum Handeleregister, 
oder die Zeichnung der Firma, oder die 
Einreichung dieser Zeichnung unter An- 
drohung einer Ordnungsstrafe gebietende 
gesehliche Vorschrift nicht befolgt worden 
ist, so hat es eine Verfügung an den Be- 
theiligten zu erlassen, durch welche derselbe 
unter Androhung einer Ordnungsstrafe auf- 
gefordert wird, innerhalb einer bestimmten 
Frist entweder die gesetzliche Vorschrift zu 
befolgen oder die Unterlassung mittelst Ein- 
spruchs gegen die Verfügung zu rechrfertigen. 
Der Einspruch geschiehr durch schrift- 
liche Eingabe an das Handelsgericht oder 
zu Protokoll vor demselben. 
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