Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Vorbehalt und Gestattung eines weiteren 
Einspruchs vorzusetzen. « 
Artikel 17. 
Wird auch innerhalb dieser Frist die 
gesetzliche Vorschrift nicht befolgk, und ist eine 
Beschwerde nicht erhoben worden, so wird 
der Betheiligte in die angedrohte Ordnungs- 
strafe verurtheilt und die frühere Auflage 
unter Androhung einer anderweiten Ord- 
nungsstrafe wiederholt. 
Artikel 18. 
Die Ordnungestrase besteht in einer 
Geldbuße, welche den Betrag von drei- 
hundert Gulden nicht übersteigen darf. 
Umwandlung der Geldbuße in Frei- 
heirsstrafe findet nicht statt. 
Artikel 19. 
Gegen die in den Artikeln 11, 16 
und 17 des gegenwärtigen Gesetzes er- 
wähnten Beschlüsse steht dem Betheiligten 
nur das Recht der Beschwerdeführung bei 
dem vorgesetzten Obergerichte zu. 
Die Beschwerde muß binnen einer 
zehntägigen unerstrecklichen Frist von Zu- 
stellung beziehungeweise Eröffnung des be- 
treffenden Beschlusses an gerechnet durch 
schriftliche Eingabe oder mündlich zu Pro- 
tokoll bei dem Handelsgerichte angemeldet 
werden. 
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Gegen andere auf Grund des Ab- 
schnittes III. des gegenwärtigen Gesetzes 
gefaßte Beschlüsse des Handelsgerichtes 
findet ein Rechtsmittel nicht statt. 
Artikel 20. 
Die Vollstreckung der im ersten Ab- 
sab des vorhergehenden Artikels bezeichneten 
Beschlüsse wird durch Einlegung einer Be- 
schwerde gehemmt. 
Das Handelsgericht hac die Beschwerde 
sammt den erwachsenen Verhandlungen 
ohne Verzug dem Obergerichte vorzulegen. 
Artikel 21. 
Im Regierungsbezirke der Pfalz ist 
von dem Appellationsgerichte bei Verhand= 
lung und Entscheidung über die Beschwerde 
nach Maßgabe der Arcikel 13 bis 18 des 
gegenwärtigen Gesetzes zu verfahren. 
Artikel 22. 
Die in dem Artikel 17 des gegenwärt- 
igen Gesetzes erwähnren Verfügungen und 
die Verurthellungen in Ordnungsstrasen wer- 
den wiederholt, bis die gesetzliche Vor- 
schrift befolgt oder ihre Voraussetzung 
weggefallen ist. 
Artikel 23. 
Die Gerichte sind auch im Regier- 
ungsbezirke der Pfalz befugt, zu jeder Zeit
	        
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