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Vorbehalt und Gestattung eines weiteren
Einspruchs vorzusetzen. «
Artikel 17.
Wird auch innerhalb dieser Frist die
gesetzliche Vorschrift nicht befolgk, und ist eine
Beschwerde nicht erhoben worden, so wird
der Betheiligte in die angedrohte Ordnungs-
strafe verurtheilt und die frühere Auflage
unter Androhung einer anderweiten Ord-
nungsstrafe wiederholt.
Artikel 18.
Die Ordnungestrase besteht in einer
Geldbuße, welche den Betrag von drei-
hundert Gulden nicht übersteigen darf.
Umwandlung der Geldbuße in Frei-
heirsstrafe findet nicht statt.
Artikel 19.
Gegen die in den Artikeln 11, 16
und 17 des gegenwärtigen Gesetzes er-
wähnten Beschlüsse steht dem Betheiligten
nur das Recht der Beschwerdeführung bei
dem vorgesetzten Obergerichte zu.
Die Beschwerde muß binnen einer
zehntägigen unerstrecklichen Frist von Zu-
stellung beziehungeweise Eröffnung des be-
treffenden Beschlusses an gerechnet durch
schriftliche Eingabe oder mündlich zu Pro-
tokoll bei dem Handelsgerichte angemeldet
werden.
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Gegen andere auf Grund des Ab-
schnittes III. des gegenwärtigen Gesetzes
gefaßte Beschlüsse des Handelsgerichtes
findet ein Rechtsmittel nicht statt.
Artikel 20.
Die Vollstreckung der im ersten Ab-
sab des vorhergehenden Artikels bezeichneten
Beschlüsse wird durch Einlegung einer Be-
schwerde gehemmt.
Das Handelsgericht hac die Beschwerde
sammt den erwachsenen Verhandlungen
ohne Verzug dem Obergerichte vorzulegen.
Artikel 21.
Im Regierungsbezirke der Pfalz ist
von dem Appellationsgerichte bei Verhand=
lung und Entscheidung über die Beschwerde
nach Maßgabe der Arcikel 13 bis 18 des
gegenwärtigen Gesetzes zu verfahren.
Artikel 22.
Die in dem Artikel 17 des gegenwärt-
igen Gesetzes erwähnren Verfügungen und
die Verurthellungen in Ordnungsstrasen wer-
den wiederholt, bis die gesetzliche Vor-
schrift befolgt oder ihre Voraussetzung
weggefallen ist.
Artikel 23.
Die Gerichte sind auch im Regier-
ungsbezirke der Pfalz befugt, zu jeder Zeit