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Bezug auf ihre Natur und ihre rechtlichen
Folgen nach den Bestimmungen des all-
gemeinen deutschen Handelsgesetzbuches zu
beurtheilen, insbesondere finden die Be-
stimmungen des Artikels 43 des allge-
meinen deutschen Handelsgesetzbuches auf
dieselben Anwendung.
VI. Von den Handelsmaklern und
Sensalen.
Artikel 31.
Handelsmäkler werden an denjenigen
Orten aufgestellt, an welchen ein Bedürf-
niß hiefür besteht.
Sie werden auf den Vorschlag der an
dem Orte anfäßigen Kaufleute durch den
König ernannt. Rähere Bestimmungen
hierüber werden im Verordnungswege ge-
troffen.
Die Beeidigung der Handelsmdkler
erfolgt bei dem Handelsgerichte.
Artikel 32.
Die bestehenden Vorschriften, durch
welche den Handelsmeklern ein ausschließ-
liches Recht zur Vermittlung von Han-
delsgeschdften eingerdumt ist, sind ausge-
hoben. Dieses Recht kann jedoch für
einzelne Handelsplatze nach Maßgabe der
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örtlichen Bedürfnisse allen oder einzelnen
Klassen der Handelsmäakler auf dem Wege
der Verordnung eingerdumt werden.
Artikel 33.
Die Handelsmäkler, welche zur Ver-
mittlung von Kaufgeschften über Waaren
oder Handelspapiere bestellt sind, haben
zugleich die Befugniß, öffentliche Ver-
steigerungen von solchen abzuhalten.
Artikel 34.
Im Verordnungswege können die
Vorschriften der Artikel 66 bis 83 des
allgemeinen deutschen Handelzgesetzbuches
nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse
ergänzt und der den Handelsmäklern zu-
gewiesene Kreis von Amtsverrichrungen
und Befugnissen (Artikel 67, 70 des all-
gemeinen deutschen Handelsgesetbuches)
oder der Umfang ihrer Pflichten (Artikel 69)
erweitert oder eingeschränkt werden.
Artikel 35.
Die für das Tagebuch des Handels-
miklers in dem Artikel 71 des allgemeinen
deutschen Handelsgesetz4buchs vorgeschriebene
Beglaubigung geschieht durch den Vor-
stand oder einen Richter des Handelsge-
richtes.
Die Behörde, bei welcher nach der