Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Bezug auf ihre Natur und ihre rechtlichen 
Folgen nach den Bestimmungen des all- 
gemeinen deutschen Handelsgesetzbuches zu 
beurtheilen, insbesondere finden die Be- 
stimmungen des Artikels 43 des allge- 
meinen deutschen Handelsgesetzbuches auf 
dieselben Anwendung. 
VI. Von den Handelsmaklern und 
Sensalen. 
Artikel 31. 
Handelsmäkler werden an denjenigen 
Orten aufgestellt, an welchen ein Bedürf- 
niß hiefür besteht. 
Sie werden auf den Vorschlag der an 
dem Orte anfäßigen Kaufleute durch den 
König ernannt. Rähere Bestimmungen 
hierüber werden im Verordnungswege ge- 
troffen. 
Die Beeidigung der Handelsmdkler 
erfolgt bei dem Handelsgerichte. 
Artikel 32. 
Die bestehenden Vorschriften, durch 
welche den Handelsmeklern ein ausschließ- 
liches Recht zur Vermittlung von Han- 
delsgeschdften eingerdumt ist, sind ausge- 
hoben. Dieses Recht kann jedoch für 
einzelne Handelsplatze nach Maßgabe der 
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örtlichen Bedürfnisse allen oder einzelnen 
Klassen der Handelsmäakler auf dem Wege 
der Verordnung eingerdumt werden. 
Artikel 33. 
Die Handelsmäkler, welche zur Ver- 
mittlung von Kaufgeschften über Waaren 
oder Handelspapiere bestellt sind, haben 
zugleich die Befugniß, öffentliche Ver- 
steigerungen von solchen abzuhalten. 
Artikel 34. 
Im Verordnungswege können die 
Vorschriften der Artikel 66 bis 83 des 
allgemeinen deutschen Handelzgesetzbuches 
nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse 
ergänzt und der den Handelsmäklern zu- 
gewiesene Kreis von Amtsverrichrungen 
und Befugnissen (Artikel 67, 70 des all- 
gemeinen deutschen Handelsgesetbuches) 
oder der Umfang ihrer Pflichten (Artikel 69) 
erweitert oder eingeschränkt werden. 
Artikel 35. 
Die für das Tagebuch des Handels- 
miklers in dem Artikel 71 des allgemeinen 
deutschen Handelsgesetz4buchs vorgeschriebene 
Beglaubigung geschieht durch den Vor- 
stand oder einen Richter des Handelsge- 
richtes. 
Die Behörde, bei welcher nach der
	        
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