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pp gerichten koͤnnen Mit-
gliedern des Bezirksgerichtes oder des
Appellationsgerichtes, an dessen Sitz das
Handelsgericht oder das Handelsappellations-
gericht sich befindet, uͤbertragen werden.
Soweit in dem gegenwaͤrtigen Gesetze
nicht etwas Anderes verordnet ist, finden
auf die Handelsgerichte die gesetzlichen Be-
stimmungen uͤber die Organisation und den
Geschaͤftsgang der Bezirksgerichte und auf
die Handelsappellationsgerichte jene fuͤr die
Appellationsgerichte gleichmaͤßig Anwendung.
Artikel 60.
Die Beisitzer aus dem Kaufmanns=
stande werden durch den König ernannt.
Der Fabrik= und Handelsrath des
Gerichtssitzes hat für jede Stelle zwei Kan-
didaten vorzuschlagen.
Artikel 61.
Das Merkautil-, Friedens= und Schieds-
gericht der Stad' Rürnberg wird in seiner
bisherigen Einrichtung beibehalten.
Artikel 62.
Die Zuständigkeit der Handelsgerichte
erstreckt sich vorbehaltlich der Bestimmung
des Artikels 61 auf alle Handelesachen.
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Artikel 63.
Handelssachen sind:
4) die Rechtsverhäáltuisse, welche aus
2)
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Handelsgeschäften (Artikel 27 1—277
des allgemeinen deutschen Handels-
gesehbuches) zwischen den Betheilig-
ten entstehen;
die Rechtsverhältnisse, welche das
Recht zum Gebrauche einer bestimm-
ten Firma oder die Entschädigung
wegen widerrechtlichen Gebrauchs
einer Firma zum Gegenstande haben;
das Rechtsverhältniß, welches aus
der Verdußerung eines bestehenden
Handelgeschäftes zwischen dem Ver-
dußerer und dem Erwerber entsteht;
die Rechtsverhältnisse zwischen den
Kaufleuten und ihren Prokuristen,
Handlungsbevollmächtigten und Hand--
lungegehülfen sowie den in ihren
Gewerben angestellten Beamten und
sonstigen Bediensteten, ferner die
Rechtoverhältnisse dieser Personen
aus Handlungen, durch welche sie
sich im Gewerbe , des Peincipals
Dritten verantwortlich gemacht haben;
die Rechtoverhälrnisse der Handels-
gesellschäfter rückschtlich des Voll-
zugs des Gesellschaftsvertrages und