Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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F. WM r* 
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pp gerichten koͤnnen Mit- 
gliedern des Bezirksgerichtes oder des 
Appellationsgerichtes, an dessen Sitz das 
Handelsgericht oder das Handelsappellations- 
gericht sich befindet, uͤbertragen werden. 
Soweit in dem gegenwaͤrtigen Gesetze 
nicht etwas Anderes verordnet ist, finden 
auf die Handelsgerichte die gesetzlichen Be- 
stimmungen uͤber die Organisation und den 
Geschaͤftsgang der Bezirksgerichte und auf 
die Handelsappellationsgerichte jene fuͤr die 
Appellationsgerichte gleichmaͤßig Anwendung. 
Artikel 60. 
Die Beisitzer aus dem Kaufmanns= 
stande werden durch den König ernannt. 
Der Fabrik= und Handelsrath des 
Gerichtssitzes hat für jede Stelle zwei Kan- 
didaten vorzuschlagen. 
Artikel 61. 
Das Merkautil-, Friedens= und Schieds- 
gericht der Stad' Rürnberg wird in seiner 
bisherigen Einrichtung beibehalten. 
Artikel 62. 
Die Zuständigkeit der Handelsgerichte 
erstreckt sich vorbehaltlich der Bestimmung 
des Artikels 61 auf alle Handelesachen. 
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Artikel 63. 
Handelssachen sind: 
4) die Rechtsverhäáltuisse, welche aus 
2) 
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5 
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Handelsgeschäften (Artikel 27 1—277 
des allgemeinen deutschen Handels- 
gesehbuches) zwischen den Betheilig- 
ten entstehen; 
die Rechtsverhältnisse, welche das 
Recht zum Gebrauche einer bestimm- 
ten Firma oder die Entschädigung 
wegen widerrechtlichen Gebrauchs 
einer Firma zum Gegenstande haben; 
das Rechtsverhältniß, welches aus 
der Verdußerung eines bestehenden 
Handelgeschäftes zwischen dem Ver- 
dußerer und dem Erwerber entsteht; 
die Rechtsverhältnisse zwischen den 
Kaufleuten und ihren Prokuristen, 
Handlungsbevollmächtigten und Hand-- 
lungegehülfen sowie den in ihren 
Gewerben angestellten Beamten und 
sonstigen Bediensteten, ferner die 
Rechtoverhältnisse dieser Personen 
aus Handlungen, durch welche sie 
sich im Gewerbe , des Peincipals 
Dritten verantwortlich gemacht haben; 
die Rechtoverhälrnisse der Handels- 
gesellschäfter rückschtlich des Voll- 
zugs des Gesellschaftsvertrages und
	        
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