Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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aus diesem während des Bestehens 
und nach der Auflösung der Gesell- 
schaft; 
serner die Rechtsverhältnisse zwi- 
schen den Gesellschaftern und den Vor- 
stehern und Liquidatoren der Gesell- 
schaft, sowie die Rechtsverhältnisse 
dieser Personen untereinander; 
imgleichen die Rechtsverhältnisse 
zwischen den stillen Gesellschaftern 
und dem Inhaber des Handelege- 
werbes oder zwischen den Theilneh= 
mern an einer Vereinigung zu ein- 
zelnen Handelsgeschäften für gemein- 
schaftliche Rachnung oder an einer 
Vereinigung zu gemeinschaftlichem 
Handelsbetriebe (Arkikel 10 Absaßz 
des allgemeinen deutschen Handels- 
gesehbuches) aus dem gesellschaftlichen 
Verbande oder in Bezug auf die 
bLiquidation oder die Auseinander- 
sehung; 
die Rechtaverhältnisse, welche aus 
den Berufegeschäften der Handels- 
makler, Dispacheurs, Güterbestärter, 
Waäger, Messer oder anderer Der- 
sonen, welche die Menge oder die 
Güte der Waaren oder deren Ver- 
packung für den Handelsverkehr öf- 
fentlich zu beglaubigen haben, zwi- 
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schen ihnen und anderen Dersonen 
entstehen; 
die Aufsicht über die Handels= 
mäckler, Dispacheurs und Güterbe- 
stätter in Bezug auf ihre Berufs- 
geschäsee, sowie deren Bestrafung 
wegen der von ihnen im Berufe be- 
gangenen Pflichtverletzungen; 
die Rechtsverhältnisse des Seerechts; 
serner jene, welche im Verkehr zu 
Land, auf Flüssen und Binnenge- 
wässern zwischen Frachtführern und 
den Absendern, Empfängern und 
anderen betheiligten Personen ent- 
stehen; 
die Rechtsverhältnisse aus der Be- 
stellung, Zurückforderung oder Geltend" 
machung von Faustpfändern für 
Forderungen aus Handelsgeschäften, 
aus dem Bestande oder der Aus- 
übung des Retentionsrechtes wegen 
solcher Forderungen, sowie aus dem 
Bestande oder der Geltendmachung 
von gesetzlichen Pfandrechten an ber 
weglichen Sachen für Forderungen 
aus Handelegeschäften; 
die Veräußerung von beweglichen 
Sachen und Werchypapieren in allen 
Fädllen, in welchen dieselbe nach den 
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