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Bestimmungen des allgemeinen deut-
schen Handelsgesetzbuches von dem
Gerichte auch ohne vorgängige
Klagestellung auf einseitigen Antrag
eines der Betheiligten verfügt wird;
die Führung der Handelsregister und
alle übrigen Rechtsangelegenheiten
und Handlungen, welche durch sonslige
Bestimmungen des allgemeinen deut-
schen Handelsgesetzbuches den Han-
delsgerichten überwiesen sind.
Artikel 64.
Klagen gegen Nichtkaufleute aus den
in Artikel 63 Ziff. 1 erwähnten Handels-
sachen gehören nur dann zur Zuständigkeit
der Handelsgerichte, wenn das Geschaft,
aus welchem geklagt wird, auf Seite des
Beklagten ein Handelsgeschäft war oder
der Richtkaufmann als Widerbeklagter be-
langt wird.
Die nach Arcikel 62 und 63 zur Zu-
ständigkeit der Handelsgerichte gehörigen
Ansprüche sind, wenn die Klage in der
Hauptsache an Geld oder Geldeswerh
nicht über 150 fl. ohne Einrechnung der
Jinsen, Kosten und Nutzungen betrifft, bei
dem einschlägigen Stadt= oder Landgerichte
geltend zu machen, insoferne sich am Sitze
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dieses Gerichtes nicht zugleich das Handels-
gericht befindet.
Uncer der letzteren Voraussetzung sind
die Stade# und die Landgerichte auf An-
trag der Betheiligten auch zur Erlassung
vorsorglicher Verfügungen, sowie für die
in Artikel 63 Ziffer 10 bezeichneten Han-
delssachen neben den Handelsgerichten zu-
ständig.
Artikel 65.
Wer an einem Orte, an welchem er
nicht wohnt, eine Handelsniederlassung hat,
von welcher aus unmittelbar Handelsge-
schafte geschlossen werden, kann in Handels-
sachen wegen aller Ansprüche an die da-
selbst bestehende Handelsniederlassung bei
den nach den vorhergehenden Artikeln für
Handelssachen zuständigen Gerichten dieses
Ortes belangt werden.
Artikel 66.
Klagen der Handelgesellschafter und
der Liquidatoren gegen einander in Gesell-
schaftsangelegenheiten können, so lange die
Liquidation noch nicht beendigt ist, bei den
nach den vorhergehenden Artikeln zuständi-
gen Gerichten angebracht werden, in deren
Bezirk die Gesellschaft ihren Siß hat.