Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Bestimmungen des allgemeinen deut- 
schen Handelsgesetzbuches von dem 
Gerichte auch ohne vorgängige 
Klagestellung auf einseitigen Antrag 
eines der Betheiligten verfügt wird; 
die Führung der Handelsregister und 
alle übrigen Rechtsangelegenheiten 
und Handlungen, welche durch sonslige 
Bestimmungen des allgemeinen deut- 
schen Handelsgesetzbuches den Han- 
delsgerichten überwiesen sind. 
Artikel 64. 
Klagen gegen Nichtkaufleute aus den 
in Artikel 63 Ziff. 1 erwähnten Handels- 
sachen gehören nur dann zur Zuständigkeit 
der Handelsgerichte, wenn das Geschaft, 
aus welchem geklagt wird, auf Seite des 
Beklagten ein Handelsgeschäft war oder 
der Richtkaufmann als Widerbeklagter be- 
langt wird. 
Die nach Arcikel 62 und 63 zur Zu- 
ständigkeit der Handelsgerichte gehörigen 
Ansprüche sind, wenn die Klage in der 
Hauptsache an Geld oder Geldeswerh 
nicht über 150 fl. ohne Einrechnung der 
Jinsen, Kosten und Nutzungen betrifft, bei 
dem einschlägigen Stadt= oder Landgerichte 
geltend zu machen, insoferne sich am Sitze 
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dieses Gerichtes nicht zugleich das Handels- 
gericht befindet. 
Uncer der letzteren Voraussetzung sind 
die Stade# und die Landgerichte auf An- 
trag der Betheiligten auch zur Erlassung 
vorsorglicher Verfügungen, sowie für die 
in Artikel 63 Ziffer 10 bezeichneten Han- 
delssachen neben den Handelsgerichten zu- 
ständig. 
Artikel 65. 
Wer an einem Orte, an welchem er 
nicht wohnt, eine Handelsniederlassung hat, 
von welcher aus unmittelbar Handelsge- 
schafte geschlossen werden, kann in Handels- 
sachen wegen aller Ansprüche an die da- 
selbst bestehende Handelsniederlassung bei 
den nach den vorhergehenden Artikeln für 
Handelssachen zuständigen Gerichten dieses 
Ortes belangt werden. 
Artikel 66. 
Klagen der Handelgesellschafter und 
der Liquidatoren gegen einander in Gesell- 
schaftsangelegenheiten können, so lange die 
Liquidation noch nicht beendigt ist, bei den 
nach den vorhergehenden Artikeln zuständi- 
gen Gerichten angebracht werden, in deren 
Bezirk die Gesellschaft ihren Siß hat.
	        
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