Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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5.  5.
Dle  Kompekenz  der  elnem  kommandirenden  Offi#ier  .  4.)  vorgesebten  hoͤhern  Be-·
fehlsbaber  zur  Diseipllnarbestrafung  crict  ein,  wenn  die  daju  geelgnete  strasbare  Handlung
)  uncer  ihren  Augen  begangen,  oder
b)  ihnen  zur  Enescheldung  oder  zur  Bestimmung  der  Strofe  gemeldet,  oder
c)  von  dem  Kommandirenden  unbestrast  gelassen  Kl.
Wenn  die  pöheren  Befehlshaber  biernach  in  den  Fall  kommen,  Dlseiplinarstrasen  zu
versügen,  so  sind  auch  für  sie,  sowohl  hinsichtlich  der  Arc,  als  der  Dauer  der  Strasen  die
Worschristen  des  §.  3.  mahgebend.

S.  6.

Die  in  den  6.  4.  und  5.  niche  genannten  Osßilere,  dle  Schffssfähndrlche,  die  Deckefbzlere,
  dle  Ser-Junker  und  die  Unterosfiziere  baben  zwar  keine  Dilsciplinorgewalt,  sie  sind
aber  ebenso  berechelgt  wie  verpflicheer,  die  nach  dem  Grade  oder  bel  gleichem  Grade  nach
dem  Dienstalter  unter  ihnen  stehenden  Personen  zu  verhaften,  oder  eine  Verhaftung  zu  bewieken,
  wenn  zur  Erhaltung  der  Disciplin  solches  erforderlich  #t.

Eine  solche  Verhaftung  muh  von  tönen  sofore  dem  nächsten  mie  Dieciplinargewalt  versebenen
  Vorgesehren  des  Werhasteken  gemeldet  werden.

5.  7.

In  auherordentlichen  Fällen,  kusbesondere  wenn  dos  Schlff  oder  Fahrzeug  sich  in  See
befinder,  ingleichen  bel  der  Weigerung,  den  zur  Beseillgung  dringender  Gefahr  ertheilten
Dienstbesehlen  pünkllich  Folge  zu  leisten,  oder  pflichewidrige  Handlungen  zu  unterlassen,  ste.
ben  jedem  Osfizier  und  Deckoffifier,  unter  strenger  Veraneworelichkelt  für  die  ergriffenen
Maahregeln,  ebenso  wie  jedem  kommandirenden  Oisziec  und  höhern  Befehlslaber,  alle  Mittel
  zu  Gebote,  seinen  Beseblen  den  nötbigen  Gehorsam  zu  verschaffen.

Dieselbe  Besugniß  unter  glekcher  Veraneworklichkelt  hat  jeder  Offtzier,  ohne  Rücksiche
auf  Rang  und  Grad,  und  jeder  Deckoffizier  zum  Zweck  der  Abwehr  eines  thätlichen  Angeisss
  des  Untergebenen,  im  Fall  der  dußersten  Bedrängniß.

Tii.  IV.
Bestimmung  über  die  Ausübung  der  Disciplinarstrafgewalt.

S.  8.

Jeder  mie  Diociplinarstrasgewalt  versehene  kemmandirende  Osfizler  ist  verpflichtet,  vor
Werhängung  einer  Diseiplinarstrafe  von  der  Verschuldung  des  zu  Bestrafenden  auf  eine  seinem
  pflichtmaͤßigen  Ermessen  uͤberlassene  Weise  sich  zu  überzeugen.

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