Verjaͤhrung. Verjährung.
Verjährung der gerichtlichen Verfolgung einer
Hamwdlung, deren Folgen für Geltendmachung
der Entschädigungsforderung vor den Civil=
gerichten der Pfalz. S. 336. V. der An-
schuldigung wegen Verläumdung. S. 366.
Verjährung. Gesetz, die Verjährung der
Forderungen aus SEinatsschuldenurkunden der
ld gsanstalt beir. S. 33—
38. Ar. 1. — der Capitalforder=
ungen zu Gunsten des Staatsschuldentilgungs=
sondes nach Ablauf von dreißig Jahren. S.
34. Art. 2. Verjährung der Zinsen nach
fünf Jahren. S. 35. Art. 3. Zeit der Gilt-
igkeit der Talons zu fünf Jahren. S. 35.
Verjährung der Caution für abgängige Zins-
abschnitte. S. 35—36. Art. 5. Die Ver-
gülung abhanden gelommener au porteur
Obligationen und Zinsabschnitte betr, dann
Termin zur Anbringung des Gesuches um
Vergütng des Capitals und der Zinsen.
S. 36 —37. — Art. 6. Von der Wicher-
einsetzung in den vorigen Stand gegen die
eingetretene Verjüährung. S. 37. — Art 7.
Gleichstellung jener Gläubiger, welche unter
Vormundschaft oder Curatel stehen. S. 37.
— Art. 8. Anwendung des Gesetzes in dem
ganzen Königreiche mit dem Tage der Ver-
kündigung. S. 38. — Art. 9. Erlöschung
der Bestimmung im §. 13 Abs. 1 des Ge-
sehes vom 11. September 1825 das Staats-
schuldenwesen beto. S 38 Vorbehalt der
zugestandenen Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand bei bereits erloschenen Forderungen.
Einrechnung der abgclaufenen Zeit in die
verlängerte Verjährungsfrist betr. S. 38.
Königlich Allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtagsabschiede. S. 51—52.
Königliche Erklärung auf den der Zu-
stimmung des Landtages zu diesem Gesetze
beigesugten Wunsch, daß das k. Staats-
ministerium der Finanzen ermächtigt werde,
Verläumdungsfälle. Verurtheilung.
bezüglich der beim Erscheinen obigen Gesetzes
bereits wegen Nichterhebung binnen 3 Jahren
erloschenen Capitalien auf Ansuchen der Gläu=
biger die Wiederaufnahme und nachträgliche
Bezahlung auch in jenen Fällen zu genehm-
igen, in welchen keine strengrechtlichen Resti-
tutionsgründe bestehen, insoferne seit dem
Einteitte der Verjährung derselben nicht mehr
als zwei Jahre verflossen sind, siehe die
Allerhöchste Ermächtigung im Landtagsabschiede.
S. 52.
Verläumdungsfälle, Wahrheitsbewels in
denselben. S. 365— 370
Verleger von Zeitungen und periodischen Schrif-
ten. S. 325.
Verleitung von Militärpersonen und Land-
wehrmännern zur Untreue und zum Unge-
horsam, Gesetz vom 21. Mai 1851 hierüber.
S. 323
Verlust der staatsbürgerlichen Rechte. S. 339.
Vermögensnachtheil siehe: Schadens-
ersag#.
Verletzung über die Hälfte. S. 78.
Vernichtung von Preßerzeugnissen. S. 370.
Verordnungen, Aufhebung der bisher in
Geltung gewesenen. S. 323. S. 351. S.
422. Vorochalt bestehender V. S. 323. S.
339. Androhung von Ungehorsamsstrafeu
wegen Nichtibefolgung derselben. S. 342—
344.
Versammlungen siehe: Vereinsgesetz.
Vertheidiger siehe: Kassationshof.
Vertreter des Beschuldigten in Uebertretungs-=
sachen, dessen Zulassung und Legitimation.
S. 379. siehe: Beistand.
Verurtheilung in eine Leibes= und entehrende
Strafe in der Pfalz, Folgen derselben. S.
334. Verlust der Civilrechte nach pfälz.
Rechte als Folge der V. S. 334. Un-
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