Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

Verjaͤhrung. Verjährung. 
Verjährung der gerichtlichen Verfolgung einer 
Hamwdlung, deren Folgen für Geltendmachung 
der Entschädigungsforderung vor den Civil= 
gerichten der Pfalz. S. 336. V. der An- 
schuldigung wegen Verläumdung. S. 366. 
Verjährung. Gesetz, die Verjährung der 
Forderungen aus SEinatsschuldenurkunden der 
ld gsanstalt beir. S. 33— 
38. Ar. 1. — der Capitalforder= 
ungen zu Gunsten des Staatsschuldentilgungs= 
sondes nach Ablauf von dreißig Jahren. S. 
34. Art. 2. Verjährung der Zinsen nach 
fünf Jahren. S. 35. Art. 3. Zeit der Gilt- 
igkeit der Talons zu fünf Jahren. S. 35. 
Verjährung der Caution für abgängige Zins- 
abschnitte. S. 35—36. Art. 5. Die Ver- 
gülung abhanden gelommener au porteur 
Obligationen und Zinsabschnitte betr, dann 
Termin zur Anbringung des Gesuches um 
Vergütng des Capitals und der Zinsen. 
S. 36 —37. — Art. 6. Von der Wicher- 
einsetzung in den vorigen Stand gegen die 
eingetretene Verjüährung. S. 37. — Art 7. 
Gleichstellung jener Gläubiger, welche unter 
Vormundschaft oder Curatel stehen. S. 37. 
— Art. 8. Anwendung des Gesetzes in dem 
ganzen Königreiche mit dem Tage der Ver- 
kündigung. S. 38. — Art. 9. Erlöschung 
der Bestimmung im §. 13 Abs. 1 des Ge- 
sehes vom 11. September 1825 das Staats- 
schuldenwesen beto. S 38 Vorbehalt der 
zugestandenen Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand bei bereits erloschenen Forderungen. 
Einrechnung der abgclaufenen Zeit in die 
verlängerte Verjährungsfrist betr. S. 38. 
Königlich Allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Landtagsabschiede. S. 51—52. 
Königliche Erklärung auf den der Zu- 
stimmung des Landtages zu diesem Gesetze 
beigesugten Wunsch, daß das k. Staats- 
ministerium der Finanzen ermächtigt werde, 
  
Verläumdungsfälle. Verurtheilung. 
bezüglich der beim Erscheinen obigen Gesetzes 
bereits wegen Nichterhebung binnen 3 Jahren 
erloschenen Capitalien auf Ansuchen der Gläu= 
biger die Wiederaufnahme und nachträgliche 
Bezahlung auch in jenen Fällen zu genehm- 
igen, in welchen keine strengrechtlichen Resti- 
tutionsgründe bestehen, insoferne seit dem 
Einteitte der Verjährung derselben nicht mehr 
als zwei Jahre verflossen sind, siehe die 
Allerhöchste Ermächtigung im Landtagsabschiede. 
S. 52. 
Verläumdungsfälle, Wahrheitsbewels in 
denselben. S. 365— 370 
Verleger von Zeitungen und periodischen Schrif- 
ten. S. 325. 
Verleitung von Militärpersonen und Land- 
wehrmännern zur Untreue und zum Unge- 
horsam, Gesetz vom 21. Mai 1851 hierüber. 
S. 323 
Verlust der staatsbürgerlichen Rechte. S. 339. 
Vermögensnachtheil siehe: Schadens- 
ersag#. 
Verletzung über die Hälfte. S. 78. 
Vernichtung von Preßerzeugnissen. S. 370. 
Verordnungen, Aufhebung der bisher in 
Geltung gewesenen. S. 323. S. 351. S. 
422. Vorochalt bestehender V. S. 323. S. 
339. Androhung von Ungehorsamsstrafeu 
wegen Nichtibefolgung derselben. S. 342— 
344. 
Versammlungen siehe: Vereinsgesetz. 
Vertheidiger siehe: Kassationshof. 
Vertreter des Beschuldigten in Uebertretungs-= 
sachen, dessen Zulassung und Legitimation. 
S. 379. siehe: Beistand. 
Verurtheilung in eine Leibes= und entehrende 
Strafe in der Pfalz, Folgen derselben. S. 
334. Verlust der Civilrechte nach pfälz. 
Rechte als Folge der V. S. 334. Un- 
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