Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Kreisregierungen Rechnungsgehilfen, und 
den Brandversicherungs- Inspectoren Meß- 
gehilsen zeitweise als Geschädftsaushilfe bei- 
zugeben. 
Actikel 2. 
Der Artikel 98 des Gesetzes vom 
28. März 1852, die. Feuerversicherungs- 
Anstalt für Gebäude diesseits des Rheins 
betreffend, wie folge: 
„Jur Bestreitung der Gesammt-Aus- 
gaben, welche durch die Aufstellung 
der in Artikel 84 bis 87 bezeichneten 
Brandverssch gsinsp „Fune- 
tiondre, Rechnungs-Commissäre bei 
Kicne. 9 
den k. Keisregierungen und des Cen- 
tral-Rechmungscommissärs, durch die 
Regiebedürfnisse, Diäten und Reise- 
gelver dieses-Verwaltungspersonals, 
sowie durch die Verwendung der im 
Artikel 1 des gegenwärtigen Gesetzes 
bezeichneten Gehilfen entstehen, hat 
die Anstalt jährlich an die Staats- 
casse eine Aversal-Summe zu bezah- 
len, die im Finanzgesetze einer jeden 
Finanzperiode bestimmt werden wird.“ 
Artikel 3. 
Gegenwärtiges Geseh tritt mit dem 
1. October 1861 in Wirksamkeit. 
Gegeben München den 24. Mai 1861. 
Max. 
Fhr. v. Schrenk, v. (üder. v. Gwohl. 
v. Renmayr. Frhr. v. Mulzer. 
v. Pfeufer. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
der General-Secretaͤr des Staatsrathes, 
Seb. v. Kobell.
	        
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