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Kreisregierungen Rechnungsgehilfen, und
den Brandversicherungs- Inspectoren Meß-
gehilsen zeitweise als Geschädftsaushilfe bei-
zugeben.
Actikel 2.
Der Artikel 98 des Gesetzes vom
28. März 1852, die. Feuerversicherungs-
Anstalt für Gebäude diesseits des Rheins
betreffend, wie folge:
„Jur Bestreitung der Gesammt-Aus-
gaben, welche durch die Aufstellung
der in Artikel 84 bis 87 bezeichneten
Brandverssch gsinsp „Fune-
tiondre, Rechnungs-Commissäre bei
Kicne. 9
den k. Keisregierungen und des Cen-
tral-Rechmungscommissärs, durch die
Regiebedürfnisse, Diäten und Reise-
gelver dieses-Verwaltungspersonals,
sowie durch die Verwendung der im
Artikel 1 des gegenwärtigen Gesetzes
bezeichneten Gehilfen entstehen, hat
die Anstalt jährlich an die Staats-
casse eine Aversal-Summe zu bezah-
len, die im Finanzgesetze einer jeden
Finanzperiode bestimmt werden wird.“
Artikel 3.
Gegenwärtiges Geseh tritt mit dem
1. October 1861 in Wirksamkeit.
Gegeben München den 24. Mai 1861.
Max.
Fhr. v. Schrenk, v. (üder. v. Gwohl.
v. Renmayr. Frhr. v. Mulzer.
v. Pfeufer.
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs:
der General-Secretaͤr des Staatsrathes,
Seb. v. Kobell.