Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

21 
Gesetz-Vlatt 
Königreich Bapern. 
München, den 21. Angust 1861. 
In 
Geses, 
18 “ 
GEGese)#, 
einen weiteren Credit für die außerordentlichen 
Militärbedürfnisse bis zum Schlusse der VII. 
Finanzperiode 18 886) betr. 
Maximilian II. 
von Gottes Gnaden König von Payern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Payern, Franken und in 
Ichwaben te. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Unse- 
res Staatsrathes mit Beirath und Zu- 
stimmung der Kammer der Reichsräthe und 
A 
halt: 
einen wiileren Crerit für die außererdeutlichen Militärbedurfnisse bis zum Schlusse der VIlI. Finanzperiode 
der Kammer der Abgeordneten beschlossen 
und verordnen was folgt: 
Artikel 1. 
Zur Bestreitung der Ausgaben für die 
außerordentlichen Milicärbedürfnisse bis zum 
Schlusse der VII. Finanzperiode wird ein 
weiterer Credit eröffnet. 
A. Für die active Armee: 4 
1) für den laufenden Unterhalt des höhern 
Drdsenzstandes der Armee vom 1. 
Juli bis 1. October, und beziehungs- 
weise zur Refundirung der in den 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.