Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

27 %Q 
c)Nürnberg und Fürther Kreuzung, 
41) von Hof in der Richtung nach 
Schwarzenbach, 
cc)zur Geleisevermehrung in den 
Bahnhöfen zu München, Augs- 
burg und Nuͤrnberg auf den Be— 
trag von 
2) zum Bau einer Eisenbahn vom 
Staatsbahnhofe in Noͤrdlingen an 
die bayerische Grenze zum Anschlusse 
an die wuͤrttemberg'sche Eisenbahm 
einschließlich der dadurch veranlaßten 
Erweiterung der Bahnhofslocalitaͤten 
in Noͤrdlingen auf den Betrag von 
g9oo,ooo fl. 
3) zum Bau einer Eisenbahn von Ans- 
bach nach Würzburg auf den Be- 
trag von 10,000, 00 fl. 
4) für den Bau einer Eisenbahn von 
Nürnberg nach Wurzburg auf den 
Betrag von 10,000, 00 fl. 
zusammen auf den Marimalbetrag von 
22,910,000 fl. 
Cwei und zwanzig Millionen neunhundert 
zehntansend Gulden) 
festgesetzt. 
Artikel 2. 
Der Staatsminister der Finanzen ist 
ermächtiger, zur Deckung dieses Bedarfes 
und nach Maßgabe desselben ein auf die 
2,010, Oo fl. 
28 
Staatseisenbahnen zu versicherndes Staaté- 
anlehen im Maximalbetrage von zwei und 
zwanzig Millionen neunhundert zehntausend 
Gulden aufzunehmen. 
Gegenwärtiges Eisenbahnanlehen wird 
als Fortsetzung der nach den Gesetzen vom 
19. März 1856, die Eisenbahnbaudotation 
für die VII. Finanzperiode betreffend, und 
vom 1. Juli 1856, den Ausbau der Eisen: 
bahnlinie von Rosenheim bis an die Lan= 
desgrenze bei Salzburg, daun von kichten- 
fels bis zur Landesgrenze gegen Koburg 
betreffend, ausgenommenen Anlehen erklärt 
und es ist sich daher bezüglich der Tilgung 
nach den für diese Avlehen im Finanzgesetze 
für die VIII. Finanzperiode gegebenen Be- 
stimmungen zu richten. 
Artikel 3. 
Die Ausgaben für die Verzinsung der 
Baucapitale während der Banzeit und die 
Geldaufbringungskosten sind aus den bud- 
getmäßigen Fonds der k. Eisenbahnbau- 
dotationscasse, insoweit solche nicht zur Ver- 
zinsung und gesetzlichen Tilgung der fräheren 
Eisenbahnanlehen, dann zu der im Finanz- 
gesetze für die VIII. Finanzperiode be- 
stimmten jährlichen Rückzahlung des Gut- 
habens der alten Schuld erforderlich sind, 
zu nehmen. Der eriwa auf diese Weise 
nicht zu deckende Mehrbetrag ist durch
	        
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