27 %Q
c)Nürnberg und Fürther Kreuzung,
41) von Hof in der Richtung nach
Schwarzenbach,
cc)zur Geleisevermehrung in den
Bahnhöfen zu München, Augs-
burg und Nuͤrnberg auf den Be—
trag von
2) zum Bau einer Eisenbahn vom
Staatsbahnhofe in Noͤrdlingen an
die bayerische Grenze zum Anschlusse
an die wuͤrttemberg'sche Eisenbahm
einschließlich der dadurch veranlaßten
Erweiterung der Bahnhofslocalitaͤten
in Noͤrdlingen auf den Betrag von
g9oo,ooo fl.
3) zum Bau einer Eisenbahn von Ans-
bach nach Würzburg auf den Be-
trag von 10,000, 00 fl.
4) für den Bau einer Eisenbahn von
Nürnberg nach Wurzburg auf den
Betrag von 10,000, 00 fl.
zusammen auf den Marimalbetrag von
22,910,000 fl.
Cwei und zwanzig Millionen neunhundert
zehntansend Gulden)
festgesetzt.
Artikel 2.
Der Staatsminister der Finanzen ist
ermächtiger, zur Deckung dieses Bedarfes
und nach Maßgabe desselben ein auf die
2,010, Oo fl.
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Staatseisenbahnen zu versicherndes Staaté-
anlehen im Maximalbetrage von zwei und
zwanzig Millionen neunhundert zehntausend
Gulden aufzunehmen.
Gegenwärtiges Eisenbahnanlehen wird
als Fortsetzung der nach den Gesetzen vom
19. März 1856, die Eisenbahnbaudotation
für die VII. Finanzperiode betreffend, und
vom 1. Juli 1856, den Ausbau der Eisen:
bahnlinie von Rosenheim bis an die Lan=
desgrenze bei Salzburg, daun von kichten-
fels bis zur Landesgrenze gegen Koburg
betreffend, ausgenommenen Anlehen erklärt
und es ist sich daher bezüglich der Tilgung
nach den für diese Avlehen im Finanzgesetze
für die VIII. Finanzperiode gegebenen Be-
stimmungen zu richten.
Artikel 3.
Die Ausgaben für die Verzinsung der
Baucapitale während der Banzeit und die
Geldaufbringungskosten sind aus den bud-
getmäßigen Fonds der k. Eisenbahnbau-
dotationscasse, insoweit solche nicht zur Ver-
zinsung und gesetzlichen Tilgung der fräheren
Eisenbahnanlehen, dann zu der im Finanz-
gesetze für die VIII. Finanzperiode be-
stimmten jährlichen Rückzahlung des Gut-
habens der alten Schuld erforderlich sind,
zu nehmen. Der eriwa auf diese Weise
nicht zu deckende Mehrbetrag ist durch