Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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vom  Tage  der  eingetretenen  Verjaͤhrung
der  Capital-  oder  Zinsforderung  zu  stellen.

Artikel  6.

Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  gegen  die  eingetretene  Verjaͤhrung
findet  nicht  statt.

Ebensowenig  findet  eine  Unterbrechung
der  Verjaͤhrung  durch  außergerichtliche
Mahnung  statt.

Durch  Anerkennung  der  Schuld  wird
die  Verjährung  nur  dann  unterbrochen,
wenn  der  Erhebung  des  fällig  gewordenen
Betrages  auf  Seite  der  Schuldentilgungsanstalt
  selbst  ein  Hinderniß  entgegenstehr,
und  wenn  die  Anerkennung  in  diesem  Falle
schriftlich  erklärt  wird.  «

Artikel  7.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  1—6
sinden  auch  Anwendung  bezuglich  jener
Gläubiger,  welche  unter  Vormundschaft
oder  Curatel  stehen  oder  in  Ansehung  der
Verjährung  den  Mindersährigen  gesetzlich
gleichgestellt  sind.  6

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Artikel  8.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  im
ganzen  Umfange  des  Königreiches  mit  dem
Tage  seiner  Bekanntmachung  durch  das
Gesetzblatt,  beziehungsweise  durch  das  Amtsblatt
  der  Pfalz,  in  Anwendung.

Artikel  9.

Mit  dem  in  Artikel  8  bezeichneten
Tage  erlischt  die  Wirksamkeit  der  im  F.  13
Absatz  1  des  Gesetzes  vom  11.  September
1825,  das  Staatsschuldenwesen  betreffend,
enthaltenen  Bestimmung.

Für  die  nach  dieser  Bestimmung  bereits
  erloschenen  Forderungen  bleibt  die
dortselbst  zugestandene  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand  vorbehalten.

Für  jene  Forderungen,  welche  zur
Zeit  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  nach  den  früheren  Bestimmungen
noch  nicht  erloschen  sind,  ist  die  zu  deren
Geltendmachung  bereits  abgelaufene  Zeit
in  die  verlängerte  Verjährungsfrist  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  einzurechnen.

Gegeben  Berchtesgaden  den  29.  September  1861.

Wax.

Arhr.  v.  Schtenk.  v.  Zwehl.

v.  URenmayr.  Irhr.  v.  Mulzer.

v.  Pfeufer.  v.  Spies.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Koͤnigs:
der  General-Secretär  des  Staatsrathes,

Seb.  v.  Kobell.
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