33
Gesetz
34
Blatt
für das
Königreich Bapern.
W 7.
München, den 4. Gctober 1861.
Inhalt:
Geses, die Verjährung der Jeider#ungen aus Siaas Schuldurlunden ter Siaatsschuiden-Tilgungsanstalt benessend.
Geseh,
die Verjährung der Forderungen aus Staatd-Schuldurkunden
der Staatsschulden-Tilgungsanstalt
betreffend.
Maximilian II.
von Gottes Gunden König von Bayern,
Pfallgraf bei Uhein,
Herzog von Bayern, Kranken und in
Schwaben 2c. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Unseres
Staatsraths mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe
und der Kammer der Abgeordneten beschlossen
und verordnen, was folge:
Artikel 1.
Capitalforderungen an das Staatsdrar,
welche sich auf Schuldurkunden der
Staatsschuldentilgungsanstalt grunden, verjähren
zu Gunsten des einschlägigen Staatsschuldentilgungosondes
nach Ablauf von
dreißig Jahren von dem Tage an gerechnek,
au welchem die Zahlung des Capitals
in Folge stattgesundener Kündung oder
Verloosung sällig wurde.