Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Gesetz

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Blatt

für  das

Königreich  Bapern.

 

W  7.

München,  den  4.  Gctober  1861.

 

Inhalt:

Geses,  die  Verjährung  der  Jeider#ungen  aus  Siaas  Schuldurlunden  ter  Siaatsschuiden-Tilgungsanstalt  benessend.

 

Geseh,
die  Verjährung  der  Forderungen  aus  Staatd-Schuldurkunden
  der  Staatsschulden-Tilgungsanstalt
  betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gunden  König  von  Bayern,
Pfallgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Bayern,  Kranken  und  in
Schwaben  2c.  2c.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Staatsraths  mit  Beirath  und  Zustimmung
  der  Kammer  der  Reichsräthe

und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen
  und  verordnen,  was  folge:

Artikel  1.

Capitalforderungen  an  das  Staatsdrar,
  welche  sich  auf  Schuldurkunden  der
Staatsschuldentilgungsanstalt  grunden,  verjähren
  zu  Gunsten  des  einschlägigen  Staatsschuldentilgungosondes
  nach  Ablauf  von
dreißig  Jahren  von  dem  Tage  an  gerechnek,
  au  welchem  die  Zahlung  des  Capitals
in  Folge  stattgesundener  Kündung  oder
Verloosung  sällig  wurde.