Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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nach Regensburg 2c. betreffend, gegebene 
Gewährleistung eines jährlichen Zinsen- 
ertrages von vier ein halb vom Hundert 
auch auf das Bauz und Einrichtungscapital 
dieser neuen Bahnstrecken in der Art aus- 
zudehnen, daß die Zinsengewährschaft für 
diese neuen Bahnstrecken erst mit dem Tage 
der Betriebseröffnung derselben beginnt, 
jedoch gleichzeitig mit der auf 35 Jahre 
festgesetzten Zinsengewährschaft für die im 
genannten Gesetze vom 19. März 1856 
bezeichneten Bahnlinien zu erlöschen hat, 
und daß das Bau= und Einrichrungscapital 
für sämmtliche im Gesetze vom 19. März 
1856 und im gegenwärtigen Gesetze aufge- 
führten Bahnlinten den Gesammtbetrag von 
60 Millionen Gulden nicht übersteigen darf. 
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Artikel 2. 
Die Bestimmungen der Artikel 3 
und 5 des oben erwähnten Gesetzes vom 
19. März 1856 finden auch auf die im 
Arctikel 1 bezeichneten neuen Bahnstrecken 
Anwendung. 
Artikel 3. 
Die für die Staatsbahn festgesetzten 
Tarifmaximalsätze sind auch für die durch 
das Gesetz vom 19. März 1856 und das 
gegenwärtige Gesetz bezeichneten und con- 
cessionirten Bahnen verbindlich; die Tarife 
besagter Bahnen unterliegen der Genehmig- 
ung des Staatsministeriums des Handels 
und der öffentlichen Arbeiten. 
Gegeben Berchtesgaden den 29. October 1861. 
Wax. 
Arhr. v. Schrenk. v. Bwehl. 
v. Neumayr. 
4#rhr. v. Mulzer. v. Pfeufer. v. Spies. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der General-Secretär des Staatsrathes, 
Seb. v. Hobell.
	        
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