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nach Regensburg 2c. betreffend, gegebene
Gewährleistung eines jährlichen Zinsen-
ertrages von vier ein halb vom Hundert
auch auf das Bauz und Einrichtungscapital
dieser neuen Bahnstrecken in der Art aus-
zudehnen, daß die Zinsengewährschaft für
diese neuen Bahnstrecken erst mit dem Tage
der Betriebseröffnung derselben beginnt,
jedoch gleichzeitig mit der auf 35 Jahre
festgesetzten Zinsengewährschaft für die im
genannten Gesetze vom 19. März 1856
bezeichneten Bahnlinien zu erlöschen hat,
und daß das Bau= und Einrichrungscapital
für sämmtliche im Gesetze vom 19. März
1856 und im gegenwärtigen Gesetze aufge-
führten Bahnlinten den Gesammtbetrag von
60 Millionen Gulden nicht übersteigen darf.
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Artikel 2.
Die Bestimmungen der Artikel 3
und 5 des oben erwähnten Gesetzes vom
19. März 1856 finden auch auf die im
Arctikel 1 bezeichneten neuen Bahnstrecken
Anwendung.
Artikel 3.
Die für die Staatsbahn festgesetzten
Tarifmaximalsätze sind auch für die durch
das Gesetz vom 19. März 1856 und das
gegenwärtige Gesetz bezeichneten und con-
cessionirten Bahnen verbindlich; die Tarife
besagter Bahnen unterliegen der Genehmig-
ung des Staatsministeriums des Handels
und der öffentlichen Arbeiten.
Gegeben Berchtesgaden den 29. October 1861.
Wax.
Arhr. v. Schrenk. v. Bwehl.
v. Neumayr.
4#rhr. v. Mulzer. v. Pfeufer. v. Spies.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der General-Secretär des Staatsrathes,
Seb. v. Hobell.