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8. 7.
Das Notariat betreffend.
Das Gesetz über das Notariat ist in der
von beiden Kammern vorgeschlagenen Fassung
von Uns sanctionirt, und das hienach ausge-
Beilage IV. fertigte unter Zifsfer IV. angefügte Gesetz erlassen.
8. 8.
Die Gerichtsverfassung betrefsend.
Den von den beiden Kammern beantragten
Modificationen zu dem von Uns an den Landtag
gebrachten Gesetzentwurse über die Gerichtsver-
fassung haben Wir Unsere Genehmigung er-
theilt, und das hienach ausgefertigte Gesetz unter
Bellage V. Ziffer V. hier beifügen lassen.
8. 9.
Die Verlängerung der Ostbahnen in der
Oberpfalz und Oberfranken betreffend.
Den von beiden Kammern beantragten
Modificationen zu dem Gesetzentwurfe, den Bau
einer Eisenbahn von Schwandorf über Weiden
nach Bayreuth und Eger betreffend, haben Wir
die Genehmigung ertheilt und das hienach aus-
gefertigte Gesetz, die Verlängerung der Ostbahnen
in der Oberpfalz und Oberfranken betreffend,
durch das Gesetzblatt vom 31. October d. Is.
Stück 9 verkünden lassen.
Auf die von den beiden Kammern bei der
Zustimmung zu diesem Gesetze gestellten Anträge
erwiedern Wir:
1) Wir werden, im Falle die Bahn von
Schwarzenbach nach Weiden nicht zur
Ausführung kommen sollte, die Herstellung
einer Zweigbahn von Schwarzenbach nach
Wunsiedel in Erwägung ziehen lassen.
2) Wir werden bei Ertheilung der neuen
Concession an die Ostbahngesellschaft Sorge
tragen, die Verhältnisse zwischen derselben
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und Unseren Verkehrsanstalten, sowie
die Stellung der von der Staatsregierung
ernannten Mitglieder des Verwaltungs-.
rathes und des k. Commissärs zu der
Gesellschaft in der Art ordnen zu lassen,
daß soweit möglich alle Anstände vermieden
und den Bewohuern der von den Ost-
bahnen durchschnittenen Landestheile in
Benützung der Post= und Telegraphen=
Anstalt dieselben Vortheile gesichert werden,
welche an den Staatsbahnlinien bestehen.
##10.
Die Zusammenlegung der Grundstücke be-
treffend.
Wir haben dem Gesetzentwurfe über die
Zusammenlegung der Grundstücke in der von
den beiden Kammern vorgeschlagenen Fassung
Unsere Sanction ertheilt und lassen das hienach
ausgefertigte Gesetz unter Zisser VI. hier felgen. Beilage àl.
5 .11.
Den Vollzug der Freiheitsstrasen durch
Einzelhaft betreffend.
Das Gesetz über den Vollzug der Freiheits-
strasen durch Einzelhaft ist in der von beiden
Kammern Uns vorgeschlagenen Fassung sanctio-
nirt und das hienach ausgefertigte unter Zisser
VII. anliegende Gesetz erlassen. Beilage VI|
8. 12.
Die Einführung der bayerischen Gesetze in
dem von Oesterreich erworbenen Gebietstheile
betreffend.
Nachdem der Gesetzentwurf, die Einführung
der bayerischen Gesetze in dem von Oesterreich
erworbenen Gebietstheile betreffend, die Zu-
stimmung beider Kammern erhalten hat, haben
Wir denselben als Gesetz sanctionirt, wie
solches unter Ziffer VIII. hier beifolgt. Beilagt VIll