Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

55 
8. 7. 
Das Notariat betreffend. 
Das Gesetz über das Notariat ist in der 
von beiden Kammern vorgeschlagenen Fassung 
von Uns sanctionirt, und das hienach ausge- 
Beilage IV. fertigte unter Zifsfer IV. angefügte Gesetz erlassen. 
8. 8. 
Die Gerichtsverfassung betrefsend. 
Den von den beiden Kammern beantragten 
Modificationen zu dem von Uns an den Landtag 
gebrachten Gesetzentwurse über die Gerichtsver- 
fassung haben Wir Unsere Genehmigung er- 
theilt, und das hienach ausgefertigte Gesetz unter 
Bellage V. Ziffer V. hier beifügen lassen. 
8. 9. 
Die Verlängerung der Ostbahnen in der 
Oberpfalz und Oberfranken betreffend. 
Den von beiden Kammern beantragten 
Modificationen zu dem Gesetzentwurfe, den Bau 
einer Eisenbahn von Schwandorf über Weiden 
nach Bayreuth und Eger betreffend, haben Wir 
die Genehmigung ertheilt und das hienach aus- 
gefertigte Gesetz, die Verlängerung der Ostbahnen 
in der Oberpfalz und Oberfranken betreffend, 
durch das Gesetzblatt vom 31. October d. Is. 
Stück 9 verkünden lassen. 
Auf die von den beiden Kammern bei der 
Zustimmung zu diesem Gesetze gestellten Anträge 
erwiedern Wir: 
1) Wir werden, im Falle die Bahn von 
Schwarzenbach nach Weiden nicht zur 
Ausführung kommen sollte, die Herstellung 
einer Zweigbahn von Schwarzenbach nach 
Wunsiedel in Erwägung ziehen lassen. 
2) Wir werden bei Ertheilung der neuen 
Concession an die Ostbahngesellschaft Sorge 
tragen, die Verhältnisse zwischen derselben 
56 
und Unseren Verkehrsanstalten, sowie 
die Stellung der von der Staatsregierung 
ernannten Mitglieder des Verwaltungs-. 
rathes und des k. Commissärs zu der 
Gesellschaft in der Art ordnen zu lassen, 
daß soweit möglich alle Anstände vermieden 
und den Bewohuern der von den Ost- 
bahnen durchschnittenen Landestheile in 
Benützung der Post= und Telegraphen= 
Anstalt dieselben Vortheile gesichert werden, 
welche an den Staatsbahnlinien bestehen. 
##10. 
Die Zusammenlegung der Grundstücke be- 
treffend. 
Wir haben dem Gesetzentwurfe über die 
Zusammenlegung der Grundstücke in der von 
den beiden Kammern vorgeschlagenen Fassung 
Unsere Sanction ertheilt und lassen das hienach 
ausgefertigte Gesetz unter Zisser VI. hier felgen. Beilage àl. 
5 .11. 
Den Vollzug der Freiheitsstrasen durch 
Einzelhaft betreffend. 
Das Gesetz über den Vollzug der Freiheits- 
strasen durch Einzelhaft ist in der von beiden 
Kammern Uns vorgeschlagenen Fassung sanctio- 
nirt und das hienach ausgefertigte unter Zisser 
VII. anliegende Gesetz erlassen. Beilage VI| 
8. 12. 
Die Einführung der bayerischen Gesetze in 
dem von Oesterreich erworbenen Gebietstheile 
betreffend. 
Nachdem der Gesetzentwurf, die Einführung 
der bayerischen Gesetze in dem von Oesterreich 
erworbenen Gebietstheile betreffend, die Zu- 
stimmung beider Kammern erhalten hat, haben 
Wir denselben als Gesetz sanctionirt, wie 
solches unter Ziffer VIII. hier beifolgt. Beilagt VIll
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.