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8. 13.
Die Ausdehnung des Eisenbahnnetzes der
Pfalz betreffend.
Dem Gesetzentwurfe, die Ausdehnung des
Eisenbahnnetzes der Pfalz) betreffend, ertheilen
Wir mit den von dem Landtage beantragten
Modisicationen Unsere Genehmigung und haben
Beiluge IX hienach das unter Zisser IX. beifolgende Gesetz
ausfertigen lassen.
8. 14.
Die Aufbringung des Bedarfs der deutschen
Schulen betreffend.
Wir haben dem Gesammtbeschlusse des Land-
tages über den Gesetzentwurf, die Anfbringung
des Bedarfs der deutschen Schulen betr., Un-
sere Genehmigung ertheilt und demusolge das
Beilage X unter Ziffer N. beigefügte Gesetz erlassen.
s. 15.
Den Bau einer Eisenbahn von Würzburg an
die badische Grenze betreffend.
Wir haben der von beiden Kammern bean-
tragten Modification des Gesetzentwurfes, den
Bau einer Eisenbahn von Würzburg an die
badische Grenze bei Kirchheim betr., Unsere
Genehmigung ertheilt und demgemäß das Geseg,
den Bau einer Eisenbahn von Würzburg an die
badische Grenze betr., ausfertigen lassen, welches
Vellage XI. unter Ziffer Xl. hier beigefügt ist.
Auf die von den beiden Kammern bei der
Zustimmung zu diesem Gesetze ausgedrückten
Wünsche,
1) die Erbauung einer Zweigbahn von
Aschaffenburg nach Miltenberg in Erwäg-
ung zu ziehen,
anzuordnen, daß eine neue Etappencon-
vention mit der großherzoglich badischen
Regierung und zwar mit dem Ausgangs-
punkte Bruchsal-Germersheim abge-
schlossen werde, —
2
m
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werden Wir geeignete Berücksichtigung nehmen
lassen.
s. 16.
Den Vollzug des Bundesbeschlusses vom 26.
Juli 1860 bezüglich der Einführung des
provisorischen Festungs-Reglements und Bau-
ragon-Regulativs in den Bundesfestungen
Ulm und Nastadt betreffend.
Das Gesetz über den Vollzug des Bundes-
beschlusses vom 26. Juli 1860 bezüglich der
Einführung des prorisorischen Festungs-Reglemento
und Bauraven-Regulativs in den Bundesfestungen
llm und Rastadt ist in der von beiden Kammern
vorgeschlagenen Fassung sanctionirt und das
hienach ausgesertigte unter Ziffer XII. angefügte Bellage All.
Gesetz erlassen.
8. 17.
Einen Credit für die außerordentlichen Mili-
tärbedürfnisse in den ersten zwei Jahren 1 1/,n
der VIII. Finanzperiodc betreffend.
Wir haben dem Gesammbbeschlusse des
Landtags über den Gesetzentwurf, einen Credit
für die außerordentlichen Militärbedürfnisse in den
ersten zwei Jahren 1861/63 der VIII. Finanz-
periode betr., Unsere Genehmigung ertheilt und
demzufolge das unter Ziffer XIII. beigefügte Meilage Ku
Gesetz erlassen. «
H.18.
Die Einführung des allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuches betreffend.
Dem von Uns an den Landtag gebrachten
Gesetzentwurfe, die Einführung des allgemeinen
deutschen Handelsgesetzbuches betr., haben Wir
auf erfolgte Zustimmung beider Kammern in der
von denselben deantragten Fassung Unsere
Sanction ertheilt und demzufolge das unter
Ziffer XIV. nebst einer Beilage mitfolgende Beilage Alv.
Gesetz ausfertigen lassen.