Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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den beiden Kammern zur Kenntnißnahme, be- 
ziehungsweise zur nachträglichen Zustimmung in 
den ihren verfassungsmäßigen Wirkungskreis be- 
rührenden Punkten mittheilen lassen, welche durch 
den Gesammtbeschluß beider Kammern erfolgt ist. 
B. 
Wir genehmigen den Gesammbbeschluß der 
beiden Kammern in Ansehung rer die Zell= und 
Handelsverhältnisse für die Zulunft betreffenden 
Postulate, wodurch die Ermächtigung ertheilt ist: 
1) die Verminderung oder auch Aukbebung, 
sowie die Erhöhung der Zölle, der Rüben- 
zuckersteuer und anderer Abgaben oder Ge- 
bühren im Interesse der Landwirthschaft, 
der Industrie und des Handels, wenn die 
übrigen Zollvereinsstaaten nach den Bestim- 
mungen der in Mitte liegenden Vereins- 
verträge sich deßfalls für sich oder auch 
zur Verständigung mit anderen Staaten 
vereinbaren sollten, oder wenn für das 
Könsgreich Bayern in Ansehung der Ge- 
bühren, welche eine privative Einnahme 
bilden, im Interesse der Landwirthschaft, 
der Industric oder des Handels eine Herab- 
sebung #der Verminderung derselben für 
angemessen erachtet werden sollte, zu ver- 
sügen; 
nach Erferderniß hervortretender Umstände, 
zum Zwecke der Befestigung und Erweit- 
crung des Zollvereines sowohl, als zur 
Ausführung der unter den Zollvereins= 
staaten oder mil einzelnen derselben getrof- 
fenen Bestimmungen über Handel, Verkehr 
und Munzwesen, sowie zur Ausführung 
des Münzvertrages vom ? 1. Jannar 1857 
und seiner Separatartikel jene besonderen 
sinanziellen Verfügungen oder Anordnungen 
h 
— 
sogleich treffen zu fönnen, wodurch dieser. 
-Freck gesichertound erreicht wird; 
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3) um Vollzuge von Zoll= und Handelsrer- 
trägen, welche mit anderen Staaten unter 
dem Grundsatze der Gegenseitigkeit abge- 
schlossen werden, bezüglich der Anwendung 
der bayerischen Zollstrafgesetze auf Ucber- 
tretungen der Ein-, Aus= und Durchfuhr= 
verbote, Zollgesetze und Zollordnungen 
solcher anderer Staaten, dann bezüglich der 
Anwendung der gegen Fälschung von 
Banknoten und anderen öffentlichen Credit- 
papieren in Bayern bestehenden Strafge- 
setze auf Fälschung gleichartiger in solchen 
anderen Staaten emittirter Papiere Be- 
stimmungen im Verordnungswege zu er- 
lassen, insbesondere die in §. 2 des Ge- 
setzes vom 1. Juli 1834, die Errichtung 
einer bayerischen Hppothelen= und Wechsel- 
bank betreffend, enthaltene Strafbestimmung 
auch auf Fälschungen der in solchen an- 
deren Staaten emittirten Creditpapicre aus- 
zudehnen. , 
Die nach Ziffer 1— 3 im Verordnungs- 
wege getrofsenen Bestimmungen sind unbe- 
schadet ihres sofortigen Volluges den Kam- 
mern zu deren nachträglichen Zustimmung 
bezüglich der ihren Wirkungskreis berühren- 
den Punkte bei dem nächsten Wiederzusam= 
mentritte des Landtages vorzulegen. 
5S 23. 
Finanzgesetz für die VIII. Finanzperiode 
18% 
Wir haben in Gemätzeit des Titel VII. 
K 3 und 4 der Verfassungsurkundc den Kammern 
das Budget für die VIII. Finanzpcriode zur 
Prüsung vorlegen lassen, ertheilen dem auf der 
Grundlage desselben entworfenen Finanzgesetze für 
obigen Zeitraum in der von den Kammern be- 
antragten Fassung hiemit Unsere Sanction, 
und lassen befragliches Finanzgesetz nebst der
	        
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