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den beiden Kammern zur Kenntnißnahme, be-
ziehungsweise zur nachträglichen Zustimmung in
den ihren verfassungsmäßigen Wirkungskreis be-
rührenden Punkten mittheilen lassen, welche durch
den Gesammtbeschluß beider Kammern erfolgt ist.
B.
Wir genehmigen den Gesammbbeschluß der
beiden Kammern in Ansehung rer die Zell= und
Handelsverhältnisse für die Zulunft betreffenden
Postulate, wodurch die Ermächtigung ertheilt ist:
1) die Verminderung oder auch Aukbebung,
sowie die Erhöhung der Zölle, der Rüben-
zuckersteuer und anderer Abgaben oder Ge-
bühren im Interesse der Landwirthschaft,
der Industrie und des Handels, wenn die
übrigen Zollvereinsstaaten nach den Bestim-
mungen der in Mitte liegenden Vereins-
verträge sich deßfalls für sich oder auch
zur Verständigung mit anderen Staaten
vereinbaren sollten, oder wenn für das
Könsgreich Bayern in Ansehung der Ge-
bühren, welche eine privative Einnahme
bilden, im Interesse der Landwirthschaft,
der Industric oder des Handels eine Herab-
sebung #der Verminderung derselben für
angemessen erachtet werden sollte, zu ver-
sügen;
nach Erferderniß hervortretender Umstände,
zum Zwecke der Befestigung und Erweit-
crung des Zollvereines sowohl, als zur
Ausführung der unter den Zollvereins=
staaten oder mil einzelnen derselben getrof-
fenen Bestimmungen über Handel, Verkehr
und Munzwesen, sowie zur Ausführung
des Münzvertrages vom ? 1. Jannar 1857
und seiner Separatartikel jene besonderen
sinanziellen Verfügungen oder Anordnungen
h
—
sogleich treffen zu fönnen, wodurch dieser.
-Freck gesichertound erreicht wird;
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3) um Vollzuge von Zoll= und Handelsrer-
trägen, welche mit anderen Staaten unter
dem Grundsatze der Gegenseitigkeit abge-
schlossen werden, bezüglich der Anwendung
der bayerischen Zollstrafgesetze auf Ucber-
tretungen der Ein-, Aus= und Durchfuhr=
verbote, Zollgesetze und Zollordnungen
solcher anderer Staaten, dann bezüglich der
Anwendung der gegen Fälschung von
Banknoten und anderen öffentlichen Credit-
papieren in Bayern bestehenden Strafge-
setze auf Fälschung gleichartiger in solchen
anderen Staaten emittirter Papiere Be-
stimmungen im Verordnungswege zu er-
lassen, insbesondere die in §. 2 des Ge-
setzes vom 1. Juli 1834, die Errichtung
einer bayerischen Hppothelen= und Wechsel-
bank betreffend, enthaltene Strafbestimmung
auch auf Fälschungen der in solchen an-
deren Staaten emittirten Creditpapicre aus-
zudehnen. ,
Die nach Ziffer 1— 3 im Verordnungs-
wege getrofsenen Bestimmungen sind unbe-
schadet ihres sofortigen Volluges den Kam-
mern zu deren nachträglichen Zustimmung
bezüglich der ihren Wirkungskreis berühren-
den Punkte bei dem nächsten Wiederzusam=
mentritte des Landtages vorzulegen.
5S 23.
Finanzgesetz für die VIII. Finanzperiode
18%
Wir haben in Gemätzeit des Titel VII.
K 3 und 4 der Verfassungsurkundc den Kammern
das Budget für die VIII. Finanzpcriode zur
Prüsung vorlegen lassen, ertheilen dem auf der
Grundlage desselben entworfenen Finanzgesetze für
obigen Zeitraum in der von den Kammern be-
antragten Fassung hiemit Unsere Sanction,
und lassen befragliches Finanzgesetz nebst der