Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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8. 9. 
Aus Anlaß der an Uns gestellten Bitte, 
„dem nächsten Landtag einen Gesetzentwurf 
zur prinzipiellen Umgestaltung der Gesetz= 
gebung über die Häusersteuer vorlegen 
zu lassen," 
tragen Wir Unserem Staateministerium der 
Finanzen auf, den Gegenstand in Erwägung zu 
ziehen und eine hierauf bezügliche Gesetzesvor- 
lage vorzubereiten. 
8. 10. 
Die an Uns gestellte Bitte, 
„anordnen zu wollen, daß größere Werk- 
verbesserungsausgaben nur aus den Er- 
tragsüberschüssen der Generalbergwerks- 
Verwaltung zu bewerkstelligen, da aber, 
wo unabweisliche Bedürfnisse sic erheischen 
und die durch das Finanzgesetz gegebenen 
Mittel nicht hinreichen, dieselben auf dem 
verfassungsmäßigen Wege zu erholen scien,“ 
steht mit dem im Jahre 1856 an Uns ge- 
brachten Antrage und dem Abschnitte III. s. 7 
Unsers Landtags-Abschiedes vom 1. Juli 1856 
im Zusammenhange. Wir beauftragen Unser 
Staatsministerium der Finanzen, über diese An- 
träge besondere Vorlage an Uns gelangen zu 
lassen, und behalten Uns die weitere Ent- 
schließung vor. 
8. 11. 
Dem an Uns gestellten Antrage, 
„die durch die Lottoanstalt fuͤr die Zeit vom 
1. October bis 31. December 1861 an- 
fallenden Einnahmen für Befriedigung der 
rechtlich begründeten Pensionsansprüche des 
Personals der Lottoanstalt, sodann zur Un- 
terstützung des alimentalionsbedürftigsten 
Lottopersonals und zur Aufbesserung der 
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Wittwen= und Waisencafse der Lottoanstalt 
nach Unserem Eimessen zu verwenden," 
ertheilen Wir die Genehmigung, und beauf- 
tragen Unser Staatsministerium der Finanzen, 
hienach zu verfahren. 
8. 12. 
Der gestellten Bitte, 
„die Geldbesoldungen der ältern verdienten 
Revierförster und das Dienstelnkommen der 
Forstwärter, Triftmeister und Holzhofver- 
walter und zwar, wo thunlich, durch Ver- 
mehrung der Dienstgründe erhöhen zu lassen,“ 
werden Wir die geeignete Berücksichtigung zu- 
wenden. 
8. 13. 
Auf die an Uns gebrachten Anträge, 
„1) es möge die Veräußerung aller derjenigen 
Gebäude, deren Beibehaltung zu dienst- 
lichen Zwecken nicht absolut nothwendig 
ist, durchgreifend bewirkt, und 
bei den Gebäuden, welche Eigenthum des 
Staates bleiben auf jedmögliche Min- 
derung der Bauausgaben strengstens Be- 
dacht genommen werden, 
die Aufhebung des Regiebetriebes der 
Würzburger Bräuerei und die Veräußer= 
ung oder Verpachtung um jeden Preis 
dieses ärarialischen Anwesens zu verordnen“ 
erwicdern Wir: 
1) Auf die Veräußerung der entbehrlichen 
Staatsgebäude ist schon bisher der geeig- 
nete Bedacht genommen worden. 
Wir tragen übrigens bei diesem An- 
lasse Unserem Staataministerium der 
Finanten auf, diesem Gegenstande ferl- 
während die sorgsältigste Aufmerksamkeit 
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