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digung der Verhällnisse die geeignete Verfügung 2) als Gipfelpunkt des technischen Unterrichts
treffen.
s. 18.
Die dienstliche Stellung der Lehrer an den
nur eine einzige polytechnische Schule,
beziehungsweise eine technische Hochschule
mit Unterscheidung von Abtheilungen f#
besondere Fachwissenschaften, zu errichten,
Landwirthschafts-, Gewerbs= und Handelsschulen werden Wir die thunlichste Berücksichtigung zu-
betreffend, beabsichtigen Wir, dem von beiden wenden.
Kammern an Uns gebrachten Antrage ent-
sprechend,
1) Bei Besetzung der Professuren an den
neu zu errichtenden Realgymnasien die
seitherigen Lehrer der Landwirthschafts-
und Gewerbsschulen je nach ihrer Tüch-
ltigkeit und Würdigkeit unter Regulirung
ihrer Besoldungsverhältnisse nach den im
Dienste dieser Anstalten zugebrachten Ser-
ennien vorzugsweise zu berücksichtigen;
2) der nothwendig werdenden Abschließung
von Dienstverträgen zwischen den Lehrern
an den bereits bestehenden und Kraft des
8. 19.
Dem Antrage des Landtages:
es möge sobald als thunlich dem Land-
tage über Verfassung und Verwaltung der
Gemeinden der Pfalz der Entwurf eines
Gesetzes vorgelegt werden, welcher auf
dem Grundsatz der Selbstverwaltung be-
mhend, unter Aufhebung des Art. 20
des Gesetzes vom 28. Pluriose VIII.
eine freiere Wahl der Vorstände und eine
festere Stellung der Vertreter der Ge-
meinden sichert,
Ausscheidungsgesetzes vom 3. Juni 1846 werden Wir reiftiche Erwägung und die ent-
Art. I. von den Kreisen auch für die sprechende Berücksichtigung zuwenden lassen.
Zukunst zu unterhaltenden Gewerbsschulen
auf der einen, sowie der ftädtischen Ge-
meinden, beziehungsweise dem Landrathe
auf der andern Seite, Hindernisse nicht
entgegenstellen zu lassen;
die Errichtung neuer Gewerbsschulen ohne
vorherige Begrundung einer gesicherten
Subsisten; und Zukunft der Lehrer und
ihrer Relikten nicht zu gestatten.
Den hiebei an Uns gebrachten Wünschen:
1) den Eintritt in technische Staatsdienste
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8. 20.
Wir werden dem Antrage der Kammern:
„Anordnung zu treffen, daß einc ange-
messene Erleichterung der Ansäßigmachung
und Verehelichung auf Lohnerwerb und
überhaupt auf den im 8. 2 des An-
säßigmachungsgesetzes vom 1. September
1834 angeführten IV. Titel der An-
säßigmachungsbegründung in gesetzlicher
Weise ermöglicht werde,“
sortan nicht von dem Besitze eines Ab= die sorgfältigste Würdigung angedeihen lassen.
solutoriums der lateinischen Schule ab-
hüngig zu machen, unbeschadet des Rechtes
der Regierung, für bestimmte Fächer des
Staatsdienstes besondere Bestimmungen zu
treffen;
8. 21.
Dem Antrage der beiden Kammern:
„es möge die körperliche Ausbildung
der Jugend durch Turnen in entsprech-