Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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digung der Verhällnisse die geeignete Verfügung 2) als Gipfelpunkt des technischen Unterrichts 
treffen. 
s. 18. 
Die dienstliche Stellung der Lehrer an den 
nur eine einzige polytechnische Schule, 
beziehungsweise eine technische Hochschule 
mit Unterscheidung von Abtheilungen f# 
besondere Fachwissenschaften, zu errichten, 
Landwirthschafts-, Gewerbs= und Handelsschulen werden Wir die thunlichste Berücksichtigung zu- 
betreffend, beabsichtigen Wir, dem von beiden wenden. 
Kammern an Uns gebrachten Antrage ent- 
sprechend, 
1) Bei Besetzung der Professuren an den 
neu zu errichtenden Realgymnasien die 
seitherigen Lehrer der Landwirthschafts- 
und Gewerbsschulen je nach ihrer Tüch- 
ltigkeit und Würdigkeit unter Regulirung 
ihrer Besoldungsverhältnisse nach den im 
Dienste dieser Anstalten zugebrachten Ser- 
ennien vorzugsweise zu berücksichtigen; 
2) der nothwendig werdenden Abschließung 
von Dienstverträgen zwischen den Lehrern 
an den bereits bestehenden und Kraft des 
8. 19. 
Dem Antrage des Landtages: 
es möge sobald als thunlich dem Land- 
tage über Verfassung und Verwaltung der 
Gemeinden der Pfalz der Entwurf eines 
Gesetzes vorgelegt werden, welcher auf 
dem Grundsatz der Selbstverwaltung be- 
mhend, unter Aufhebung des Art. 20 
des Gesetzes vom 28. Pluriose VIII. 
eine freiere Wahl der Vorstände und eine 
festere Stellung der Vertreter der Ge- 
meinden sichert, 
Ausscheidungsgesetzes vom 3. Juni 1846 werden Wir reiftiche Erwägung und die ent- 
Art. I. von den Kreisen auch für die sprechende Berücksichtigung zuwenden lassen. 
Zukunst zu unterhaltenden Gewerbsschulen 
auf der einen, sowie der ftädtischen Ge- 
meinden, beziehungsweise dem Landrathe 
auf der andern Seite, Hindernisse nicht 
entgegenstellen zu lassen; 
die Errichtung neuer Gewerbsschulen ohne 
vorherige Begrundung einer gesicherten 
Subsisten; und Zukunft der Lehrer und 
ihrer Relikten nicht zu gestatten. 
Den hiebei an Uns gebrachten Wünschen: 
1) den Eintritt in technische Staatsdienste 
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— 
8. 20. 
Wir werden dem Antrage der Kammern: 
„Anordnung zu treffen, daß einc ange- 
messene Erleichterung der Ansäßigmachung 
und Verehelichung auf Lohnerwerb und 
überhaupt auf den im 8. 2 des An- 
säßigmachungsgesetzes vom 1. September 
1834 angeführten IV. Titel der An- 
säßigmachungsbegründung in gesetzlicher 
Weise ermöglicht werde,“ 
sortan nicht von dem Besitze eines Ab= die sorgfältigste Würdigung angedeihen lassen. 
solutoriums der lateinischen Schule ab- 
hüngig zu machen, unbeschadet des Rechtes 
der Regierung, für bestimmte Fächer des 
Staatsdienstes besondere Bestimmungen zu 
treffen; 
8. 21. 
Dem Antrage der beiden Kammern: 
„es möge die körperliche Ausbildung 
der Jugend durch Turnen in entsprech-
	        
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