Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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den einschlägigen Civilgesetzen zu be- 
messen. 
#5 27. 
Dem durch Gesammtbeschluß der Kammern 
an Uns gebrachten Antrage auf Vorlage eines 
Gesetzentwurfes zur Regelung der Stellvertrelung 
im stehenden Heere in der Art, daß allen Be- 
schwerden bei Anwendung des vierten Abschnittes 
im Titel III. des Heeresergänzungsgesetzes rom 
15. August 1828 und besonders im Betrefse 
des §s. 55 vorgebeugt werde, sichern Wir die 
entsprechende Bedachtnahme zu. 
8. 28. 
Einige Aenderungen im Civilrechte betreffend. 
Wir finden Uns bewogen, dem an Uns 
gebrachten Antrage der beiden Kammern ent- 
sprechend, die in den nachstehenden Abschnitten 1 
bis 1 enthaltenen Bestimmungen in der Art mit 
Gesetzeskraft zu bekleiden, daß sie in dem ganzen 
Umfange des Königreiches dlesseits des Rheins 
in Wirksamkeit treten: 
1. Die Geschlechtsvormundschaft 
betreffend. 
Die auf Gesetz oder Herkommen beruhen- 
ren Bestimmungen, wodurch Frauenspversonen ledigt 
lich ihres Geschlechtes wegen bei der Vornahme 
von Rechtsgeschäften oder bei der Führung von 
Prozessen an die Mitwirkung von Pflegern oder 
Beiständen gebunden werden, sind aufgehoben. 
Die zur Zeik noch bestehenden Vorschriften 
über die Form der Intercessionen von Frauens- 
personen erleiden durch gegenwärtiges Gesetz 
leine Veränderung. 
2. Die Einstandsrechte betreffend. 
Alle Arten des gesetzlichen Retrakts-, Näher--, 
Anfall-, Abtriché= oder Zugrechtre, sowic das 
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Reunions' und das Redintegrationsrecht sind 
aufgehoben. 
Nicht begriffen hierunter ist das auf letzten 
Willen oder auf Vertrag beruhende Vorkaufs- 
recht. Auch steht dem Theilhaber an einer Ge- 
meinschaft bei Veräußerung des Antheils eincs 
anderen Theilhabers an einen Fremden das Vor- 
kaufsrecht zu. 
einiger Rechtsgeschäfte 
betreffend. 
Die in verschiedenen Statutarrechten ent- 
baltenen civilrechtlichen Vorschriften, wonach Dar- 
lehensverträge, Cessionen, Quittungen, Verträge 
über Holzverkäufe außer Landes, Kauf“ und 
Tauschverträge über Pferde und anderes Vl#h 
gerichtlich errichtet oder vor Zeugen abgeschlossen 
oder vor dem Gemeindevorsteher beschrieben wer- 
den müssen, sind ausgehoben. 
3. Die Form 
4. Die Verletzung über die Hälfte be- 
treffend. 
Bei entgeltlichen Verträgen, Theilungen 
ausgenommen, können aus dem Mißverhältnisse, 
welches zwischen dem Werthe der Leistung und 
dem der Gegenleistung stattfindet, für sich allein 
weder ein Ansechtungsgrund, noch sonstige An- 
sprüche abgeleitet werden. 
Die hiemit in Widerspruch stehenden ge- 
setzlichen Bestlmmungen sind aufgehoben. 
Diese Bestimmungen treten unter den nach- 
folgenden näheren Vorschriften mit der Verkün- 
dung des gegenwärtigen Landtagsabschiedes im 
Gesetzblatt in Kraft: 
a) Die in Ziffer 1, 3 und 4 enthaltenen Be- 
stimmungen finden auf Rechtegeschäfte, welche 
vor dicsem Zeitpunkie abgeschlossen worden 
sind, keine Anwendung;
	        
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