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den einschlägigen Civilgesetzen zu be-
messen.
#5 27.
Dem durch Gesammtbeschluß der Kammern
an Uns gebrachten Antrage auf Vorlage eines
Gesetzentwurfes zur Regelung der Stellvertrelung
im stehenden Heere in der Art, daß allen Be-
schwerden bei Anwendung des vierten Abschnittes
im Titel III. des Heeresergänzungsgesetzes rom
15. August 1828 und besonders im Betrefse
des §s. 55 vorgebeugt werde, sichern Wir die
entsprechende Bedachtnahme zu.
8. 28.
Einige Aenderungen im Civilrechte betreffend.
Wir finden Uns bewogen, dem an Uns
gebrachten Antrage der beiden Kammern ent-
sprechend, die in den nachstehenden Abschnitten 1
bis 1 enthaltenen Bestimmungen in der Art mit
Gesetzeskraft zu bekleiden, daß sie in dem ganzen
Umfange des Königreiches dlesseits des Rheins
in Wirksamkeit treten:
1. Die Geschlechtsvormundschaft
betreffend.
Die auf Gesetz oder Herkommen beruhen-
ren Bestimmungen, wodurch Frauenspversonen ledigt
lich ihres Geschlechtes wegen bei der Vornahme
von Rechtsgeschäften oder bei der Führung von
Prozessen an die Mitwirkung von Pflegern oder
Beiständen gebunden werden, sind aufgehoben.
Die zur Zeik noch bestehenden Vorschriften
über die Form der Intercessionen von Frauens-
personen erleiden durch gegenwärtiges Gesetz
leine Veränderung.
2. Die Einstandsrechte betreffend.
Alle Arten des gesetzlichen Retrakts-, Näher--,
Anfall-, Abtriché= oder Zugrechtre, sowic das
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Reunions' und das Redintegrationsrecht sind
aufgehoben.
Nicht begriffen hierunter ist das auf letzten
Willen oder auf Vertrag beruhende Vorkaufs-
recht. Auch steht dem Theilhaber an einer Ge-
meinschaft bei Veräußerung des Antheils eincs
anderen Theilhabers an einen Fremden das Vor-
kaufsrecht zu.
einiger Rechtsgeschäfte
betreffend.
Die in verschiedenen Statutarrechten ent-
baltenen civilrechtlichen Vorschriften, wonach Dar-
lehensverträge, Cessionen, Quittungen, Verträge
über Holzverkäufe außer Landes, Kauf“ und
Tauschverträge über Pferde und anderes Vl#h
gerichtlich errichtet oder vor Zeugen abgeschlossen
oder vor dem Gemeindevorsteher beschrieben wer-
den müssen, sind ausgehoben.
3. Die Form
4. Die Verletzung über die Hälfte be-
treffend.
Bei entgeltlichen Verträgen, Theilungen
ausgenommen, können aus dem Mißverhältnisse,
welches zwischen dem Werthe der Leistung und
dem der Gegenleistung stattfindet, für sich allein
weder ein Ansechtungsgrund, noch sonstige An-
sprüche abgeleitet werden.
Die hiemit in Widerspruch stehenden ge-
setzlichen Bestlmmungen sind aufgehoben.
Diese Bestimmungen treten unter den nach-
folgenden näheren Vorschriften mit der Verkün-
dung des gegenwärtigen Landtagsabschiedes im
Gesetzblatt in Kraft:
a) Die in Ziffer 1, 3 und 4 enthaltenen Be-
stimmungen finden auf Rechtegeschäfte, welche
vor dicsem Zeitpunkie abgeschlossen worden
sind, keine Anwendung;