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3) Zur Bestreitung der contraet-
maͤßigen Fristenzahlungen an der
rheinpfaͤlzischen Schuld an Ba-
den eine jaͤhrliche Durchschnitts-
summe zu 420,000 fl.
Soweit dieser Tilgungsfond nicht aus
dem Ueberschusse der Zinscasse, welcher der
Tilgungs-Casse zugewiesen wird, und aus
den übrigen disponiblen Mitteln der Casse
der alten Schuld gedeckt werden kann, ist
derselbe durch Zuschüsse aus der Central=
Staatscasse zu ergänzen.
Aus der sub 1 bestimmten Summe
von 880,000 fl. soll fährlich wenigstens
einmal Eine Endziffer der verloosbaren
alten Schuld auf Inhaber und Namen
mittelst Verloosung zur Heimzahlung ge-
bracht und hiefür, wie bisher, von der
Verwaltung der Schuldentilgungs-Anstal#t
wenigstens ein bestimmter Termin festgesetzt
werden.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom
28. December 1831 Art. 15, „die Ablö-
sung der Jutzherrlichen Gerichtsbarkeiten
betr.“, soweit selbe die der Schuldentilgungs=
Casse aus den Taxen zu reichende Eneschä-
digung betreffen, sind aufgehoben.
2. Für die neue Schuld.
a) Zur Verzinsung der in Folge der
Gesetze vom 25. Juli 1850, 15.
Jannar 1854, 22. Febrnar und 16.
März 1855, dann vom 26. März
und 16. August 1859 bestehenden
neuen Schuld, sowie zur gesetzlichen
Tilgung des Betrages von 2 Pro=
cent der sämmtlichen Miliehranlehen
und zur Tilgung des Annuiréätenan-
lehens von 1852 ein Aversalzuschuß der
Centralstaats-Casse von jährlich
606,520 sl.
ein Zuschuß aus dem Ertrage des
Malzaufschlages nach Bedarf für die
Verzinsung im voranschlägigen Be-
trage von jährlich 1,581,400 fl.
Die — nach Art. 2 des Gesetzes —
einen Credit für die außerordentlichen Mi-
lirärbedürfnisse in den ersten zwei Jahren
1861/63 der VIII. Finanzperlode betr. —
bei etwa eintretendem Stande der Ankaufs-
preise für ein Schäffel Roggen unter 11 fl.
und für ein Schäffel Haber unter I fl. —
sich ergebende Nicheverwendung an dem
diesfallsigen Milirdr-Credite wird gegebenen
Falles der neuen Schuld zur weiteren
Tilgung am Militr-Anlehen des Jahres
1855 zugewiesen.
Die Heimzahlung des neuen Anlehens
vom Jahre 1855 zu 5 Procent (Gesetz
vom 16. März 1855, Gesetzblatt S. 74)
und des neuen allgemeinen Anlehens vom
Jahre 1857 zu 4 ½ Drocent (Art. 2 des
Gesetzes vom 16. März 1855) hat nach
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