Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

vd 
106 
— — 
3) Zur Bestreitung der contraet- 
maͤßigen Fristenzahlungen an der 
rheinpfaͤlzischen Schuld an Ba- 
den eine jaͤhrliche Durchschnitts- 
summe zu 420,000 fl. 
Soweit dieser Tilgungsfond nicht aus 
dem Ueberschusse der Zinscasse, welcher der 
Tilgungs-Casse zugewiesen wird, und aus 
den übrigen disponiblen Mitteln der Casse 
der alten Schuld gedeckt werden kann, ist 
derselbe durch Zuschüsse aus der Central= 
Staatscasse zu ergänzen. 
Aus der sub 1 bestimmten Summe 
von 880,000 fl. soll fährlich wenigstens 
einmal Eine Endziffer der verloosbaren 
alten Schuld auf Inhaber und Namen 
mittelst Verloosung zur Heimzahlung ge- 
bracht und hiefür, wie bisher, von der 
Verwaltung der Schuldentilgungs-Anstal#t 
wenigstens ein bestimmter Termin festgesetzt 
werden. 
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 
28. December 1831 Art. 15, „die Ablö- 
sung der Jutzherrlichen Gerichtsbarkeiten 
betr.“, soweit selbe die der Schuldentilgungs= 
Casse aus den Taxen zu reichende Eneschä- 
digung betreffen, sind aufgehoben. 
2. Für die neue Schuld. 
a) Zur Verzinsung der in Folge der 
Gesetze vom 25. Juli 1850, 15. 
Jannar 1854, 22. Febrnar und 16. 
März 1855, dann vom 26. März 
und 16. August 1859 bestehenden 
neuen Schuld, sowie zur gesetzlichen 
Tilgung des Betrages von 2 Pro= 
cent der sämmtlichen Miliehranlehen 
und zur Tilgung des Annuiréätenan- 
lehens von 1852 ein Aversalzuschuß der 
Centralstaats-Casse von jährlich 
606,520 sl. 
ein Zuschuß aus dem Ertrage des 
Malzaufschlages nach Bedarf für die 
Verzinsung im voranschlägigen Be- 
trage von jährlich 1,581,400 fl. 
Die — nach Art. 2 des Gesetzes — 
einen Credit für die außerordentlichen Mi- 
lirärbedürfnisse in den ersten zwei Jahren 
1861/63 der VIII. Finanzperlode betr. — 
bei etwa eintretendem Stande der Ankaufs- 
preise für ein Schäffel Roggen unter 11 fl. 
und für ein Schäffel Haber unter I fl. — 
sich ergebende Nicheverwendung an dem 
diesfallsigen Milirdr-Credite wird gegebenen 
Falles der neuen Schuld zur weiteren 
Tilgung am Militr-Anlehen des Jahres 
1855 zugewiesen. 
Die Heimzahlung des neuen Anlehens 
vom Jahre 1855 zu 5 Procent (Gesetz 
vom 16. März 1855, Gesetzblatt S. 74) 
und des neuen allgemeinen Anlehens vom 
Jahre 1857 zu 4 ½ Drocent (Art. 2 des 
Gesetzes vom 16. März 1855) hat nach 
b
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.