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Deckungemirtel nicht gegeben sind. Debei
bleibt es der Staatsregierung unbenommen,
die nach Deckung dieses Bedarfes verfügbar
bleibenden Mittel dazu zu verwenden, um
die Besoldungen der minder besoldeten
Beamren, insbesondere derienigen, deren
Gehale bicht 800 fl. erreicht, auch vor
dem t. Juli 1862 entsprechend zu erhöhen.
. 16.
Die den Landrichtern der Pfalz für
di im ersten Capitel des ersten Buches des
ersten kaiserlichen Decretes vom 16. Februar
(107 bezeichneten Geschäfte zugewiesenen
Gebuhren sind von dem Tage an aufge-
hoben, an welchem die Landrichter in die
dem Budget zu Grunde gelegten häheren
Gehaltebezüge eintreten. Die Bestimmung
darüber, eb und welche Gebühren die Land-
richter und Landgerichtsassessoren der Pfalz
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von demselben Tage an in dem Falle, daß
solche Geschaͤfte außerhalb des Gerichtssitzes
vorgenommen werden, von den Betheiligten
zu beziehen haben, bleibt dem Verordnungs-
wege überlassen.
. 17.
Der Ertrag der Kreisamtsbldtter, wel-
cher schon bisher dem allgemeinen Unter-
stutzungsfonds für Staatsdiener zugewiesen
war, soll auch in der VIII. Finanzperiode
— ohne Aenderung der Narur dieser Ein-
nahmsquelle als Sctaateregale — diesem
Fonde zugewiesen bleiben.
Der in Folge des Gesetzes vom 27.
Mail. Je. festgestellte Beitrag für die Kosten
der Immobiliar-Brandversicherungsanstale
wird für die VIII. Finanzperiode auf
60,000 fl. festgesetzt.
Gegeben Berchtesgaden den 10. November 1861.
Marn.
F#rhr. v. Schrenk. v. Zwehl.
v. Nenmayr.
Fehr. v. Mulzer. v. Pfenser. o. Spies.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der General, Secretär des Staatsraths,
Seb. v. Kobell.