Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Deckungemirtel nicht gegeben sind. Debei 
bleibt es der Staatsregierung unbenommen, 
die nach Deckung dieses Bedarfes verfügbar 
bleibenden Mittel dazu zu verwenden, um 
die Besoldungen der minder besoldeten 
Beamren, insbesondere derienigen, deren 
Gehale bicht 800 fl. erreicht, auch vor 
dem t. Juli 1862 entsprechend zu erhöhen. 
. 16. 
Die den Landrichtern der Pfalz für 
di im ersten Capitel des ersten Buches des 
ersten kaiserlichen Decretes vom 16. Februar 
(107 bezeichneten Geschäfte zugewiesenen 
Gebuhren sind von dem Tage an aufge- 
hoben, an welchem die Landrichter in die 
dem Budget zu Grunde gelegten häheren 
Gehaltebezüge eintreten. Die Bestimmung 
darüber, eb und welche Gebühren die Land- 
richter und Landgerichtsassessoren der Pfalz 
— — 112 
von demselben Tage an in dem Falle, daß 
solche Geschaͤfte außerhalb des Gerichtssitzes 
vorgenommen werden, von den Betheiligten 
zu beziehen haben, bleibt dem Verordnungs- 
wege überlassen. 
. 17. 
Der Ertrag der Kreisamtsbldtter, wel- 
cher schon bisher dem allgemeinen Unter- 
stutzungsfonds für Staatsdiener zugewiesen 
war, soll auch in der VIII. Finanzperiode 
— ohne Aenderung der Narur dieser Ein- 
nahmsquelle als Sctaateregale — diesem 
Fonde zugewiesen bleiben. 
Der in Folge des Gesetzes vom 27. 
Mail. Je. festgestellte Beitrag für die Kosten 
der Immobiliar-Brandversicherungsanstale 
wird für die VIII. Finanzperiode auf 
60,000 fl. festgesetzt. 
Gegeben Berchtesgaden den 10. November 1861. 
Marn. 
F#rhr. v. Schrenk. v. Zwehl. 
v. Nenmayr. 
Fehr. v. Mulzer. v. Pfenser. o. Spies. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der General, Secretär des Staatsraths, 
Seb. v. Kobell.
	        
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