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Im Uebrigen richten sich ihre Dienstes-
verhältnisse nach den Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes.
Artikel 2.
Zum Notare kann nur dersenige er-
nannt werden, welcher «
I)diePküfnngfürdenJustizstaats-
dienst mit Erfolg bestanden, und
2) nach derselben wenigstens zwei Jahre
bei einem Notare gearbeitet hat.
Artikel 3.
Wer die Stelle eines Nichters,
Scaatsanwaltes, Gerichtssecretdrs oder
Rechtsanwaltes bekleidet hat, ist von der
Vorschrift des Artikels 2 ausgenommen.
Desgleichen ist die zweifährige No-
tariatspraris (Artikel 2 Ziffer 2) denjeni-
gen erlassen, welche die Prüfung für den
Justizstaatsdienst vor Verkündung des ge-
genwärtigen Gesetzes bereits bestanden
haben.
Artikel 4.
Ein Notar kann weder die Sitelle
eines Rechesanwaltes noch irgend ein af-
esentliches Amt bekleiden, mit Ausnahme
jener Gemeindeämter, mit denen ein Ge-
haltsbezug nicht verbunden ist.
Artikel 5.
Die Zahl, sowie die Sitze der No,
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tarc werden durch Regierungs-Verordnung
bestimmt.
Artikel 6.
Vor dem Anteitte des Amtes hat der
Notar in der öffentlichen Sitzung des Be-
jirksgerichtes, zu dessen Sprengel sein
Wohnsitz gehört, den Diensteid in folgen-
der Formel zu leisten:
„Ich schwöre, daß ich das Amt
eines Notars den Gesetzen gemäß
pünktlich und gewissenhaft versehen
werde, so wahr mir Gott helfe.“
Artikel 7.
Die Namensunterschrift des Notars,
sowie der Handzug, dessen er sich etwa zu
bedienen gesonnen ist, muß bei sämmelichen
Gerichten des Appellationsgerichtssp
hinterlegt werden.
Zu diesem Zwecke hat der Notar bei
der Eidesleistung die erforderliche Zahl von
Eremplaren bei dem betreffenden Bezirks-
gerichte zu übergeben und dieses hat die
Versendung derselben zu bewirken.
Artikel 8.
Will der Notar seine Unterschrift oder
den Handzug ändern, so darf dieß nur
nach vorgängiger Bewilligung des betref-
senden Bezirksgerichtes geschehen.
Sowohl bei einer solchen Aenderung
der Unterschrift oder des Handzuges, als
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