Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Im Uebrigen richten sich ihre Dienstes- 
verhältnisse nach den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes. 
Artikel 2. 
Zum Notare kann nur dersenige er- 
nannt werden, welcher « 
I)diePküfnngfürdenJustizstaats- 
dienst mit Erfolg bestanden, und 
2) nach derselben wenigstens zwei Jahre 
bei einem Notare gearbeitet hat. 
Artikel 3. 
Wer die Stelle eines Nichters, 
Scaatsanwaltes, Gerichtssecretdrs oder 
Rechtsanwaltes bekleidet hat, ist von der 
Vorschrift des Artikels 2 ausgenommen. 
Desgleichen ist die zweifährige No- 
tariatspraris (Artikel 2 Ziffer 2) denjeni- 
gen erlassen, welche die Prüfung für den 
Justizstaatsdienst vor Verkündung des ge- 
genwärtigen Gesetzes bereits bestanden 
haben. 
Artikel 4. 
Ein Notar kann weder die Sitelle 
eines Rechesanwaltes noch irgend ein af- 
esentliches Amt bekleiden, mit Ausnahme 
jener Gemeindeämter, mit denen ein Ge- 
haltsbezug nicht verbunden ist. 
Artikel 5. 
Die Zahl, sowie die Sitze der No, 
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tarc werden durch Regierungs-Verordnung 
bestimmt. 
Artikel 6. 
Vor dem Anteitte des Amtes hat der 
Notar in der öffentlichen Sitzung des Be- 
jirksgerichtes, zu dessen Sprengel sein 
Wohnsitz gehört, den Diensteid in folgen- 
der Formel zu leisten: 
„Ich schwöre, daß ich das Amt 
eines Notars den Gesetzen gemäß 
pünktlich und gewissenhaft versehen 
werde, so wahr mir Gott helfe.“ 
Artikel 7. 
Die Namensunterschrift des Notars, 
sowie der Handzug, dessen er sich etwa zu 
bedienen gesonnen ist, muß bei sämmelichen 
Gerichten des Appellationsgerichtssp 
hinterlegt werden. 
Zu diesem Zwecke hat der Notar bei 
der Eidesleistung die erforderliche Zahl von 
Eremplaren bei dem betreffenden Bezirks- 
gerichte zu übergeben und dieses hat die 
Versendung derselben zu bewirken. 
Artikel 8. 
Will der Notar seine Unterschrift oder 
den Handzug ändern, so darf dieß nur 
nach vorgängiger Bewilligung des betref- 
senden Bezirksgerichtes geschehen. 
Sowohl bei einer solchen Aenderung 
der Unterschrift oder des Handzuges, als 
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