Kunstwerke. Literarische.
ung der Kosten fuͤr Herstellung einer Kreis-
Irrenanftalt in Oberfranken betr. S. 157 —
160. Inhalt: Art. 1. Genehmigung zur
Aufnahme eines Anlehens von 500,000 fl.
durch die oberfränkische Kreisgemeinde. S.
158. Art. 2. Verzinsung und Tilgung aus
Kreisfonds. S. 159. 160.
Königlich Allerhöchste Sanction dieses Ge-
setzes im Landtagsabschiede S. 109.
Kunstwerke. Siehe „Literarische Erzeugnisse.“
L.
Landtags-Abschied. Siehe „#bschied.“
Landwehr. Siehe „Landtags-Abschied“ S. 129.
Literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst.
Gesetz zum Schutze der Ulcheberrechte an lie-
terarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst.
S. 65—102. Inhalt. Erstes Haupt-
stück. Verbot des Nachdruckes. Erster
Abschnitt. Nachdruck literarischer Exzeug-
nisse. Art. 1. Die mechanische Vervielfältig=
ung literarischer Erzeugnisse ohne Genehmig-
ung ihres Urhebers (Nachdruck) ist verboten.
S. 66. 67. Art. 2. Verletzung oder Uleber-
schreitung übertragener Rechte. S. 67. Art.
3. Ausnahmen vom Nackdruck. S. 67. 68.
Art. 4. Benützung des Titels. S. 68. Art. 5.
Das Abschreiben selbst um Lohn gilt nicht als
Nachdruck. S. 69. Art. 6. Benützung eines
literarischen Erzeugnisses zur Hervorbringung
eines anderen. S. 69. Art. 7. Von Ueber-
setzungen. S. 70. Art. 8. Vorbehalt des
Rechtes der Uebersetzung. S. 70 71. Art. 9.
Bestimmung über Zeitungs-Artikel. S. 71
— 72. Art. 10. Ulrheberrecht bei Mit-
arbeitern. S. 72. 73. Art. 11. Schutz
des Herausgebers gegen Nachdruck biöher
nicht gedruckter Schriften, deren Urheber be-
reits gestorbesi sind. S. 73. Art. 12. Dauer
Literarische. Literarische.
des Verbotes. S. 73. Art. 13. Bei mehre-
ren Urhebern. S. 71. Art. 14. Bei ano-
nymen oder pseudonymen Werken. S. 74.
Art. 15. Bei Werken, welche nach dem Tode
des Urhebers erscheinen. S. 71. Art. 16.
Die Schutzfrist von 30 Jahren nach dem
Erscheinen gilt auch für Werke der Akade-
mien, Universitäten, öffentlicher Unterrichts-
Anstalten und anderer erlaubter Gesellschaf-
ten. S. 74. 75. Art. 17. Dauer des
Verbots bei Ucbersetzungen. S. 75. Art. 18.
Schutz des Herausgebers eines bisher nicht
gedruckten Werkes. S. 75. 76. Art. 19.
Schutzfrist bei Werken, welche abtheilungs-
weise erscheinen. S. 76. Art. 20. Eine
Verlängerung der Schutfeisten durch Privi-
legien findet nicht statt. S. 76. Zweiter
Abschnitt. Nachdruck mufikalischer Compo-
sitionen. Art. 2 1. Verbot mechanischer Ver-
vielfältigung. S. 76. 77. Art. 22. Arrange-
ment gilt als Nachdruck. S. 77. Art. 23.
Benützung einielner Theile S. 77. Art.
24. Aufnahme der Compositionen in ein
selbstständiges zum Musikunterricht bestimmtes
literarisches Werk ist nicht Nachdruck. S. 77.
Art. 25. Uceber den Abdruck des Tertes mit
einer musikalischen Composition. S. 77. 78.
Dritter Abschnitt. Nachdruck bei Wer-
ken der bildenden Kunst. Art. 26. Als
Nachdruck ist verboten die ohne Genehmigung
des Urhebers geschehene Vervielfältigung von
Werken der zeichnenden oder plastischen Kunst.
S. 78. Art. 27. Auch die Nachbildung
durch ein anderes als bei dem Originale
angewendetes Kunstverfahren ist Nachoruck.
S. 79. Art. 28. Durch Photographie. S.
79. Art. 29. Wegen anderer Größe oder
anderen Kunstverfahrens oder theilweiser Aus-
führung. S. 80. Art. 30. Benützung eines
Werkes der Kunst zur Hervorbringung eines