Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

Kunstwerke. Literarische. 
ung der Kosten fuͤr Herstellung einer Kreis- 
Irrenanftalt in Oberfranken betr. S. 157 — 
160. Inhalt: Art. 1. Genehmigung zur 
Aufnahme eines Anlehens von 500,000 fl. 
durch die oberfränkische Kreisgemeinde. S. 
158. Art. 2. Verzinsung und Tilgung aus 
Kreisfonds. S. 159. 160. 
Königlich Allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes im Landtagsabschiede S. 109. 
Kunstwerke. Siehe „Literarische Erzeugnisse.“ 
L. 
Landtags-Abschied. Siehe „#bschied.“ 
Landwehr. Siehe „Landtags-Abschied“ S. 129. 
Literarische Erzeugnisse und Werke der Kunst. 
Gesetz zum Schutze der Ulcheberrechte an lie- 
terarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst. 
S. 65—102. Inhalt. Erstes Haupt- 
stück. Verbot des Nachdruckes. Erster 
Abschnitt. Nachdruck literarischer Exzeug- 
nisse. Art. 1. Die mechanische Vervielfältig= 
ung literarischer Erzeugnisse ohne Genehmig- 
ung ihres Urhebers (Nachdruck) ist verboten. 
S. 66. 67. Art. 2. Verletzung oder Uleber- 
schreitung übertragener Rechte. S. 67. Art. 
3. Ausnahmen vom Nackdruck. S. 67. 68. 
Art. 4. Benützung des Titels. S. 68. Art. 5. 
Das Abschreiben selbst um Lohn gilt nicht als 
Nachdruck. S. 69. Art. 6. Benützung eines 
literarischen Erzeugnisses zur Hervorbringung 
eines anderen. S. 69. Art. 7. Von Ueber- 
setzungen. S. 70. Art. 8. Vorbehalt des 
Rechtes der Uebersetzung. S. 70 71. Art. 9. 
Bestimmung über Zeitungs-Artikel. S. 71 
— 72. Art. 10. Ulrheberrecht bei Mit- 
arbeitern. S. 72. 73. Art. 11. Schutz 
des Herausgebers gegen Nachdruck biöher 
nicht gedruckter Schriften, deren Urheber be- 
reits gestorbesi sind. S. 73. Art. 12. Dauer 
Literarische. Literarische. 
des Verbotes. S. 73. Art. 13. Bei mehre- 
ren Urhebern. S. 71. Art. 14. Bei ano- 
nymen oder pseudonymen Werken. S. 74. 
Art. 15. Bei Werken, welche nach dem Tode 
des Urhebers erscheinen. S. 71. Art. 16. 
Die Schutzfrist von 30 Jahren nach dem 
Erscheinen gilt auch für Werke der Akade- 
mien, Universitäten, öffentlicher Unterrichts- 
Anstalten und anderer erlaubter Gesellschaf- 
ten. S. 74. 75. Art. 17. Dauer des 
Verbots bei Ucbersetzungen. S. 75. Art. 18. 
Schutz des Herausgebers eines bisher nicht 
gedruckten Werkes. S. 75. 76. Art. 19. 
Schutzfrist bei Werken, welche abtheilungs- 
weise erscheinen. S. 76. Art. 20. Eine 
Verlängerung der Schutfeisten durch Privi- 
legien findet nicht statt. S. 76. Zweiter 
Abschnitt. Nachdruck mufikalischer Compo- 
sitionen. Art. 2 1. Verbot mechanischer Ver- 
vielfältigung. S. 76. 77. Art. 22. Arrange- 
ment gilt als Nachdruck. S. 77. Art. 23. 
Benützung einielner Theile S. 77. Art. 
24. Aufnahme der Compositionen in ein 
selbstständiges zum Musikunterricht bestimmtes 
literarisches Werk ist nicht Nachdruck. S. 77. 
Art. 25. Uceber den Abdruck des Tertes mit 
einer musikalischen Composition. S. 77. 78. 
Dritter Abschnitt. Nachdruck bei Wer- 
ken der bildenden Kunst. Art. 26. Als 
Nachdruck ist verboten die ohne Genehmigung 
des Urhebers geschehene Vervielfältigung von 
Werken der zeichnenden oder plastischen Kunst. 
S. 78. Art. 27. Auch die Nachbildung 
durch ein anderes als bei dem Originale 
angewendetes Kunstverfahren ist Nachoruck. 
S. 79. Art. 28. Durch Photographie. S. 
79. Art. 29. Wegen anderer Größe oder 
anderen Kunstverfahrens oder theilweiser Aus- 
führung. S. 80. Art. 30. Benützung eines 
Werkes der Kunst zur Hervorbringung eines
	        
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