Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

I. 
Nachdem die nachbezeichneten bereits 
publicirten Verordnungen über Zoll“ und 
Tarifsgegenstände, sowie der nachgenannte 
Freundschafts= Handels= und Schifffahrts- 
vertrag, als: 
1) die Verordnung vom 6. März 1863 
„die Tara für unbearbeitete Tadaks- 
blaätter und Stengel betreffend“, 
die Verordnung vom 2. Mai 1863 
„die Anwendung des herzoglich säch- 
sischen Uebergangssteuer-Gesehes und 
der einschlägigen Bestimmungen des 
herzoglich sächsischen Zollgesetzes, der 
Zollordnung und des Zollstrasgesehes 
bei dem herzoglich sächsischen Ueber- 
gangsstcucr-Amre am Bahnhofe zu 
Lichtenfels betreffend,“ und 
der Freundschafts= Handels= und Schiff- 
sahrts-Vertrag zwischen dem Zoll- 
verein und dem Freistaate Paraguai 
vom 1. August 186ö0 — 
den beiden Kammern zur Kenntinißnahme 
und bezüglich der ihren verfassungsmäßigen 
Wirkungskreis berührenden Punkte zur An- 
erkennung und Zustimmung mitgetheilt 
worden sind, und solche auch durch Ge- 
sammrbeschluß der beiden Kammern erfolgt 
ist, so hat damit dieser Gegeostand seine 
Erledigung gefunden. 
II. 
Wir genehmigen die Gesammebeschlüsse 
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der beiden Kammern in Ansehung der die 
Zoll- und Handeleverhältnisse für die Zu- 
kunft betreffenden Postulate, wodurch die 
Ermächtigung ertheilt ist: 
) die Verminderung oder auch Auf— 
hebung, sowie die Erhoͤhung der Zoͤlle, 
der Ruͤbenzucker-Steuer und anderer 
Abgaben oder Gebühren im Interesse 
der Landwirthschaft, der Industrie und 
des Handels, wenn die übrigen Zoll= 
vereinsstaaten nach den Bestimmungen 
der in Mitce liegenden Vereinsverträge 
sich desfalls für sich oder auch zur 
Verständigung mit anderen Staaten 
vereinbaren sollten, oder wenn für 
das Königreich Bayern in Ansehung 
der Gebühren, welche eine privative 
Einnahme bilden, im Interesse der 
Landwirthschaft, der Industrie oder 
des Handels eine Herabsetzung oder Ver- 
minderung derselben für angemessen 
crachtet werden sollte, zu verfügen; 
nach Erforderntß hervorrertender-Umr 
stände, zum Zwecke der Befestigung 
und Erweiterung des Zollvercius so- 
wohl, als zur Ausführung der unter 
den Zollvcreinsstazen oder mit ein- 
zelnen derselben gerroffenen Bestimm- 
ungen über Handel: Verkehr= und 
Münz-Wesen, sowle zur Ausfühtung 
des Münzvertrages vom 24. Januar 
1857 und seiner Separatartikel jene 
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