Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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besonderen finanziellen Verfügungen und Zollordnungen solcher anderer 
oder Anordnungen sogleich treffen zu Staaten Bestimmungen im Verord- 
können, wodurch dieser Zweck gesichert nungswege zu erlassen. 
und erreicht wird; 
zum Vollzuge von Zoll= und Handels- Die nach Ziffer 1—3 im Verordnungs- 
verträgen, welche mit anderen Staaten wege getroffenen Bestimmungen sind un- 
unter dem Grundsatze der Gegenseitig= beschadet ihres sofortigen Vollzuges den 
keit abgeschlossen werden, bezüglich der Kammern zu deren nachtrdglichen Zustimm- 
Anwendung der bayerischen Zollstraf ung bezüglich der ihren Wirkungskreis be- 
gesetze auf Uebertretungen der Ein= rührenden Punkte bei dem nächsten Wieder= 
Aus= und Durchfuhr-Verbote, Zollgesetze zusammentritte des- Landtages vorzulegen. 
Gegeben, München den 5. October 1863. 
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Marx. 
Erhr. v. Schrenk. v. Zwehl. v. Meumayr. krhr. v. Mulzer. u. Pfeufer. Lutz. 
Nach dem Befehle Seiner Mcsjestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell. 
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