Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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Staatsregalien und finanzielle Staats= durch Regierungsverordnung zu bestimmen- 
anstalten betreffen. den Tage in Wirksamkeit. 
Die Verordnung, welche den Beginn 
Artikel 3. seiner Wirksamkeit festsetzt, ist durch das 
Gegenwärtiges Gesetz tritt nach erfolg= Regierungsblatt und das Kreisamtsblatt 
ter Besitzergreifung der neu zu erwerben= von Unterfranken und Aschaffenburg be- 
den Theile des Condominatsbezirkes an dem kannt zu machen. 
Gegeben, München den 5. October 1863. 
Wax. 
Krhr. v. Schrenk. v. Zwehl. v. Neumayr. Krhr. v. Mulzer. v. Pfeufer. Lutz. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Teb. von Kobell. 
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