Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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Besondere Bestimmungen. 
(Zu Art. 2 der allgemeinen deutschen Wechsel- 
ordnung.) 
Bis zu dem Inslebentreten der neuen 
Proceßordnung in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten für das Königreich Bayern wird 
bestimmt: 
Artikel 2. 
Die Vollstreckung des Wechselarrestes 
ist — außer dem in den Actikelu 415 und 
446 des allgemeinen deutschen Handels- 
gesetzbuches hinsichtlich der Besatzung eines 
segelfertigen Schiffes vorgesehenen Falle — 
ausgeschlessen: 
1) gegen active Officiere und im gleichen 
Range stehende Militärbeamte, so 
lange sie sich mit ihrem Corps oder 
mit Abehellungen desselben außerhalb 
der Garnison befinden, sowie gegen 
Unterofficiere, Soldaten und andere 
im Militär Angestellte dieser Classen, 
wenn sie im activen Dienste und nicht 
ständig beurlaubt sind, 
gegen den Wechselschuldner, welchem 
die Rechtswohlthat der Vermögens- 
abtretung bewilligt worden isi, soweit 
die Wirksamkeit derselben reicht, 
wenn der Wechselarrest zwei Jahre 
hindurch vollstreckt worden ist, wegen 
der früheren Forderungen desjenigen 
Gläubigers, welcher den Arrest bean- 
tragt hat, soserne derselbe nicht nach- 
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weist, daß dem Schuldner Befried- 
igungsmittel zu Gebote stehen. 
Hinsichtlich der Mitglieder der Kammern 
des Landtages ist die Vorschrift des Tit. 
VII. H. 26 der Verfassungs-Urkunde maß- 
gebend. 
Artikel 3. 
Soweit nach Art. 2 Abs. 2 der allgemeinen 
deurschen Wechselordnung der Wechselarrest 
nicht zuläßig, oder nach Art. 2 des gegen- 
wärtigen Gesetzes die Vollstreckung des 
Wechselarrestes ausgeschlossen ist, darf die 
in den bestehenden Gesetzen, insbesondere 
in Cap. X. 9. 9 der churpfalzbayerischen 
Wechsel: und Mercaniilgerichts-Ordnung 
vom 24. November 1735, für Handelssachen 
angedrohte Erecution gegen die Person 
des Schuldners nicht vollzogen werden, 
gleichviel, ob die eingeklagte Forderung aus 
einem Wechsel, einer kaufmännischen An- 
weisung oder einem Handelsgeschäfte her- 
rührt. 
Artikel 4. 
Wird in den Landestheilen diesseits des 
Rheins nach ausgebrochenem Concurse gegen 
den Gemeinschuldner Wechselarrest bean- 
tragt, so ist das Handelsgericht zur Ent- 
scheidung hierüber und zum Vollzuge des 
erkannten Wechselarrestes zuständig. 
Artikel 5. 
Wenn geen eine im öffentlichen (Staats= 
oder Gemeinde:) Dienst Ntehende Civil= oder
	        
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