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Militaͤr-Person, oder gegen einen ordinitten
Geistlichen Wechselarrest verfuͤgt wird, so
ist der vorgesetzten Dienstesbehoͤrde des zu
Verhaftenden von dieser Verfuͤgung sofort
Nachricht zu geben, und mit der Vollstreck-
ung des Arrestes so lange inne zu halten,
bis die allen falls nothwendige Stellvertretung
angeordnet sein kann.
Inzwischen kann der Schuldner auf An-
trag des Gläubigers, wenn dieser die Kosten
biefür vorschießt, besonderer Ueberwachung
unterstellt werden, durch welche er indessen
an der Ausübung seines Dienstes nicht
gehindert werden darf.
Die durch die Anordnung einer Stell-
vertrefung erwachsenden Kosten werden in
einem solchen Falle aus der Besoldung oder
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dem sonstigen Diensteseinkommen des Schuld-
ners bestritten.
Artikel 6.
Die in Gemäßheie des Art. 2 des Ge-
sebes vom 25. Juli 1850, „die Einführ-
ung der allgemeinen deutschen Wechselord-
nung betr.,“ in den einzelnen Landestheilen
dermal noch geltenden Vorschriften über Zu-
läßigkeit und Vollstreckbarkeit des Wechsel-
arrestes sind aufgehoben.
Gegenwärtiges Gesehz tritt mit dem 1. Ja-
nuar 1864 in Wirksamkeit und finden dessen
Bestimmungen auf Wechsel, welche vor die-
sem Tage ausgestellt sind, keine Anwendung.
Dasselbe ist durch das Gesetzblatt und
das Kreisamtsblate der Pfalz zur allgemeinen
Kenntniß zu bringen.
Gegeben, München den 5. October 1863.
Mar.
Arhr. v. Schrink. v. Zuehl. v. Ueumayr. KArhr. v. Mlulzer. u. Pfeufer. Lutz.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. von Kobell.
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