Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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Militaͤr-Person, oder gegen einen ordinitten 
Geistlichen Wechselarrest verfuͤgt wird, so 
ist der vorgesetzten Dienstesbehoͤrde des zu 
Verhaftenden von dieser Verfuͤgung sofort 
Nachricht zu geben, und mit der Vollstreck- 
ung des Arrestes so lange inne zu halten, 
bis die allen falls nothwendige Stellvertretung 
angeordnet sein kann. 
Inzwischen kann der Schuldner auf An- 
trag des Gläubigers, wenn dieser die Kosten 
biefür vorschießt, besonderer Ueberwachung 
unterstellt werden, durch welche er indessen 
an der Ausübung seines Dienstes nicht 
gehindert werden darf. 
Die durch die Anordnung einer Stell- 
vertrefung erwachsenden Kosten werden in 
einem solchen Falle aus der Besoldung oder 
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dem sonstigen Diensteseinkommen des Schuld- 
ners bestritten. 
Artikel 6. 
Die in Gemäßheie des Art. 2 des Ge- 
sebes vom 25. Juli 1850, „die Einführ- 
ung der allgemeinen deutschen Wechselord- 
nung betr.,“ in den einzelnen Landestheilen 
dermal noch geltenden Vorschriften über Zu- 
läßigkeit und Vollstreckbarkeit des Wechsel- 
arrestes sind aufgehoben. 
Gegenwärtiges Gesehz tritt mit dem 1. Ja- 
nuar 1864 in Wirksamkeit und finden dessen 
Bestimmungen auf Wechsel, welche vor die- 
sem Tage ausgestellt sind, keine Anwendung. 
Dasselbe ist durch das Gesetzblatt und 
das Kreisamtsblate der Pfalz zur allgemeinen 
Kenntniß zu bringen. 
Gegeben, München den 5. October 1863. 
Mar. 
Arhr. v. Schrink. v. Zuehl. v. Ueumayr. KArhr. v. Mlulzer. u. Pfeufer. Lutz. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell. 
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