Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

Anlage. 
Zusätze und Aenderungen 
der 
allgemeinen deutschen Wechselordnung. 
- 
(— 
e) gegen den Schiffer, die Schiffsmann= 
schaft, sowie alle übrigen auf dem 
Schisse angestellten Personen, wenn 
„dem Wechselgldubiger ist gestatter, das Seeschiff zum Abgehen fertig 
neben der Execution gegen die Per- (legelfertig) ist, 
son seines Schuldners glelchzeitig die s) wenn uͤber das Vermoͤgen des 
Execution in. dessen Vermoͤgen zu Schuldners der Concurs eröffnet, 
suchen.“ oder der Schuldner zur Güteraß, 
2) An die Stelle des dritten Absatzes des tretung zugelassen worden ist, wegen 
Art. 2 tritt nachstehende Bestimmung: der früher entstandenen Forderungen, 
„Den Landesgeseßzen bleibt vorbe- und 
halten, die Vollstreckung des Wechsel- 8) wenn der Schuldarrest wenigstens 
arrestes auch noch auszuschließen: ein Jahr hindurch vollstreckt worden 
a) gegen die Mitglieder der Stände- ist, wegen der früheren Forderungen 
1) Dem ersten Absatze des Art. 2 der 
allgemeinen deutschen Wechselordnung 
wirb folgender Zusatz beigefuͤgt: 
5li:2 
versammlung während der Dauer 
der letzteren, 
gegen Officiere und Soldaten, Audi, 
teure, Militdrärzte und sonstige 
Militärbeamte, solange sie sich im 
desjenigen Gläubigers, welcher den 
Arrest beantragt hat, soferne der- 
selbe nicht nachweist, daß dem 
Schuldner Befriedigungsmittel zu 
Gebote stehen.“ 
activen Dienste befinden, 
egen Tivilstactsdiener im activet 
Dienste, 17 
d) gegen ordinirte Geistliche, 
3) In Art. 4 Nr. 4 wird nach den Worten 
„bdie Zahlungszeit kann“ eingeschaltet: 
„für die gesammte Geldsumme nur 
eine und dieselbe sein und“ 
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