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b) auf männliche Militärpensionen und
Medaillenzulagen 180,000 fl.,
J) für die Aufbesserung der Löhnungen
der Unterofficiere und der mit den-
selben in gleicher Categorie stehenden
Individuen der activen Armee
100,000 fl.,
1,560,000 fl.,
sonach zusammen ein Betrag von
3,120,000 fl.
II. bei fortdauerndem Bedarf für die auf
Rechnung des laufenden außerordent=
lichen Militärbudgets zu bestreitenden
Ausgaben auf den laufenden Unterhale
des höheren Standes an Offieieren,
Mannschaften und Pferden der activen
Armee in den zwel Jahren- 1863,65.
jaͤhrlich 1,191,640 fl.
zusammen 2,383,280 fl.
III. fuͤr die Ausgaben auf außerordentliche
einmalige Militaͤrbeduͤrfnisse in den 4
letzten Jahren der VIII. Finanzperiode:
-a) für Ausrüstungsbedürfnisse der activen
Armee 55,000 fl.,
b) für Garnisons-Reubauten
1,000,000 fl.,
) für Festungsbau-Dotationen
1,345,000 fl.,
2,400, Ooo fl.,
wobei für die Festung Ingolstadt im
Falle des Bedarfes auch die, durch
die Gesetze vom 26. März und 16.
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August 1859 für dortige Bauten be-
willigten, aber noch unverbrauchten
Mittel zur Verfügung stehen sollen,
im Gesammtbetrage von 7,903,280 fl.
Artikel 2.
Für den Mehrbedarf des ordentlichen,
für die VIII. Finanzperiode bewilligten Mi-
litäretats in den Jahren 1863 /65 (Art.
1 Ziff. 1) werden die Preise der Natur-
alien für die darunter begriffenen und
wirklich weiter anzuschaffenden 5,157 Schaͤf-
sel Brodfrucht mit 11 fl., 33,083 Schäffel
Haber zu 5 fl., dann für 5,435,032 Pfund
Fleisch zu 15 kr., 199,060 Centner Heu
zu 1 fl. 24 kr., und 94,396 Cenener Stroh
zu 1 fl. 12 kr. per Jahr, dann für den
außcrordentlichen laufenden Unterhalt der.
activen Armee in den Jahren 1863,/64
und 1864/65 (Art. 1 Ziff. II) weiter
6,896 Schäffel Brodfrucht, 36,129 Schäffel
Haber, 706,822 DPfund Fleisch, 31,165.
Centner Heu und 23,659 Centner Stroh
bper Jahr zu den oben angeführten Preisen
in der Art garantirt, daß geringere Preise
dem gegenwärtigen Credit zu gut und höh-
ere demselben zur Last geschrieben werden
sollen.
Artikel 3.
Zur Deckung der in den Artikeln 1 und
2 eröffneten Credite sind die am Schlusse
des Jahres 1862 63 verbleibenden Er-
übrigungen an dem durch Art. 1 Abf. 1