Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

35 
b) auf männliche Militärpensionen und 
Medaillenzulagen 180,000 fl., 
J) für die Aufbesserung der Löhnungen 
der Unterofficiere und der mit den- 
selben in gleicher Categorie stehenden 
Individuen der activen Armee 
100,000 fl., 
1,560,000 fl., 
sonach zusammen ein Betrag von 
3,120,000 fl. 
II. bei fortdauerndem Bedarf für die auf 
Rechnung des laufenden außerordent= 
lichen Militärbudgets zu bestreitenden 
Ausgaben auf den laufenden Unterhale 
des höheren Standes an Offieieren, 
Mannschaften und Pferden der activen 
Armee in den zwel Jahren- 1863,65. 
jaͤhrlich 1,191,640 fl. 
zusammen 2,383,280 fl. 
III. fuͤr die Ausgaben auf außerordentliche 
einmalige Militaͤrbeduͤrfnisse in den 4 
letzten Jahren der VIII. Finanzperiode: 
-a) für Ausrüstungsbedürfnisse der activen 
Armee 55,000 fl., 
b) für Garnisons-Reubauten 
1,000,000 fl., 
) für Festungsbau-Dotationen 
1,345,000 fl., 
2,400, Ooo fl., 
wobei für die Festung Ingolstadt im 
Falle des Bedarfes auch die, durch 
die Gesetze vom 26. März und 16. 
36 
August 1859 für dortige Bauten be- 
willigten, aber noch unverbrauchten 
Mittel zur Verfügung stehen sollen, 
im Gesammtbetrage von 7,903,280 fl. 
Artikel 2. 
Für den Mehrbedarf des ordentlichen, 
für die VIII. Finanzperiode bewilligten Mi- 
litäretats in den Jahren 1863 /65 (Art. 
1 Ziff. 1) werden die Preise der Natur- 
alien für die darunter begriffenen und 
wirklich weiter anzuschaffenden 5,157 Schaͤf- 
sel Brodfrucht mit 11 fl., 33,083 Schäffel 
Haber zu 5 fl., dann für 5,435,032 Pfund 
Fleisch zu 15 kr., 199,060 Centner Heu 
zu 1 fl. 24 kr., und 94,396 Cenener Stroh 
zu 1 fl. 12 kr. per Jahr, dann für den 
außcrordentlichen laufenden Unterhalt der. 
activen Armee in den Jahren 1863,/64 
und 1864/65 (Art. 1 Ziff. II) weiter 
6,896 Schäffel Brodfrucht, 36,129 Schäffel 
Haber, 706,822 DPfund Fleisch, 31,165. 
Centner Heu und 23,659 Centner Stroh 
bper Jahr zu den oben angeführten Preisen 
in der Art garantirt, daß geringere Preise 
dem gegenwärtigen Credit zu gut und höh- 
ere demselben zur Last geschrieben werden 
sollen. 
Artikel 3. 
Zur Deckung der in den Artikeln 1 und 
2 eröffneten Credite sind die am Schlusse 
des Jahres 1862 63 verbleibenden Er- 
übrigungen an dem durch Art. 1 Abf. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.