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Artikel 5.
Die Berlchterstattung des Ausschusses der
anderen Kammer findet erst statt, nachdem
die Kammer, an welche oder an deren Aus-
schuß die Gesetzesvorlage erfolgt, über die
Gesetz-Entwürfe Beschluß gefaßt hat.
Artikel 6.
Alle Kammermitglieder können an den
Ausschuß jener Kammer, der fie angehören,
auch wenn dieser in Abwesenheit der Kam-
mer versammelg ist, schriftliche Anträge auf
Verwerfung einzelner Artikel der zu bera-
thenden Gesetz-Entwürfe oder auf Abände-
rung und Zusätze gelangen lassen.
In beiden letzteren Fällen ist mit dem
Antrage die entsprechende neue Fassung des
Artikels in Vorschlag zu bringen.
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Diese Anträge find in der Berathung
des Ausschusses bei den betreffenden Arti-
keln in Erwägung zu ziehen.
Artikel 7.
Nach Wiedereröffnung der Kammern blel-
ben diese Ausschüsse bis zur Erledigung der
tihnen zugewiesenen Gesetz-Entwürfe in Wirk-
samkeit, allenfallsige Abgänge werden durch
Wahl ersetzt.
Artikel 8.
Gegenwärtiges Gesetz tritt außer Wirk-
samkeit, sobald die verfassungsmäßige Zu-
ständigkelt der gegenwärtig gewählten Kam-
mer der Abgeordneten durch Ablauf der
Wahlperlode oder Auflösung erloschen ist.
Gegeben Schloß Berg den 4. Juni 1865.
Ludvwig.
Krhr. v. d. Pfordten.
v. Koch.
v. Menmayr.
v. Vomhard.
v. Pfeufer. v. Cutz.
r. Pfrehschner.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecret#rdes Staatsrathes,
Teb. von Kobell,