Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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Artikel 5. 
Die Berlchterstattung des Ausschusses der 
anderen Kammer findet erst statt, nachdem 
die Kammer, an welche oder an deren Aus- 
schuß die Gesetzesvorlage erfolgt, über die 
Gesetz-Entwürfe Beschluß gefaßt hat. 
Artikel 6. 
Alle Kammermitglieder können an den 
Ausschuß jener Kammer, der fie angehören, 
auch wenn dieser in Abwesenheit der Kam- 
mer versammelg ist, schriftliche Anträge auf 
Verwerfung einzelner Artikel der zu bera- 
thenden Gesetz-Entwürfe oder auf Abände- 
rung und Zusätze gelangen lassen. 
In beiden letzteren Fällen ist mit dem 
Antrage die entsprechende neue Fassung des 
Artikels in Vorschlag zu bringen. 
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Diese Anträge find in der Berathung 
des Ausschusses bei den betreffenden Arti- 
keln in Erwägung zu ziehen. 
Artikel 7. 
Nach Wiedereröffnung der Kammern blel- 
ben diese Ausschüsse bis zur Erledigung der 
tihnen zugewiesenen Gesetz-Entwürfe in Wirk- 
samkeit, allenfallsige Abgänge werden durch 
Wahl ersetzt. 
Artikel 8. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt außer Wirk- 
samkeit, sobald die verfassungsmäßige Zu- 
ständigkelt der gegenwärtig gewählten Kam- 
mer der Abgeordneten durch Ablauf der 
Wahlperlode oder Auflösung erloschen ist. 
Gegeben Schloß Berg den 4. Juni 1865. 
Ludvwig. 
Krhr. v. d. Pfordten. 
v. Koch. 
v. Menmayr. 
v. Vomhard. 
v. Pfeufer. v. Cutz. 
r. Pfrehschner. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecret#rdes Staatsrathes, 
Teb. von Kobell,
	        
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