Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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protokolle den beiden Kammern zur Kennt- 
nißnahme und bezüglich der ihren verfass- 
ungsmäßigen Wirkungskreis berührenden 
Punkte zur Anerkennung und Zustimmung 
mitgetheilt worden ist, und solche sowohl 
für den bezeichneten Vertrag als auch ra- 
für erfolgt ist, daß 
1) die durch diesen Vertrag für den un- 
mittelbaren Uebergang von Waaren aus 
dem frreien Verkehr Oesterreichs in das 
Gebiet des Zollvereins vereinbarten Zoll- 
befreiungen und Zollermaßigungen für 
den Waareneingang über die Grenze 
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gegen alle anderen Staaten in An- 
wendung gebracht werden und daß 
bezüglich der hiedurch veranlaßten Ab- 
änderungen des am 1. Juli l. Is. in 
Wirksamkeit tretenden Vereinszolltarifs 
von der im §. 13 des Zollgesetzes vom 
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J— 
17. November 1837 vorgeschriebenen 
Publicationsfrift Umgang genommen 
werde, — 
so bestimmen und verordnen Wir hiemit, 
indem Wir'’diesem Gesammtbeschlusse Un- 
sere Genehmig'ng ertheilen, daß zum Voll- 
zuge des gedach en Vertrages das Erforder- 
liche eingeleitet und verfugt werde. 
Gegeben zu Schloß Berg am 28. Juni 1865. 
Ludwig. 
frhr. v. d. Pfordten. 
v. Koch. 
v. Neumayr. 
v. Pfeufer. v. Latz. v. Vomhard. 
v. Pfretzschner. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell,
	        
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