Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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Artikel B. 
Das Abschreiben literarischer Erzeugnisse, 
selbst um Lohn und für Mehrere gilt nicht 
als Nachdruck. 
Artikel 6. 
Eben so wenig wird als Nachdruck be- 
handelt die Benutzung eines literarischen Er- 
zeugnisses zur Hervorbringung eines anderen, 
soferne sie nur der Hauptsache nach nicht in 
eine Umgehung des im Art. 1 ausgespro- 
chenen Verbotes ausartet. Namentlich ist 
es unter dieser Voraussetzung zulässig, in 
einem nach seinem Hauptinhalte selbstständigen 
Werke einzelne Stellen oder einzelne Ab- 
schnitte eines anderen Werkes wörtlich anzu- 
führen. 
Außerdem ist es erlaubt, Auszüge aus 
Werken oder ganze Stücke von solchen zu 
veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Ver- 
öffentlichungen ausdrücklich für den Schul- 
oder Unterrichtsgebrauch bestimmt und ein- 
gerichtet und, falls das betreffende Werk ur- 
sprünglich in einer fremden Sprache erschienen 
ist, mit erläuternden Anmerkungen in deut- 
scher Sprache oder mit Uebersetzungen in 
dieser Sprache innerhalb des Textes oder in 
Anmerkungen, versehen sind. 
Auf die in solcher Wiise hergestellten 
selbstständigen Werke, Schul= und Unterrichts- 
bücher findet Art. 1 Anwendung. 
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Artikel 7. 
Die Herausgabe der Uebersetzung eines in 
fremder Sprache verfaßten Werkes gilt nur 
in den in den Art. 8 und 17 vorgesehenen 
Fällen als Nachdruck. 
Die Uebersetzungen genießen denselben 
Schutz wie Originalwerke, jedoch steht dem 
ersten Uebersetzer kein ausschließliches Ueber- 
setzungsrecht zu, wenn es ihm nicht in den 
im Art. 8 vorgesehenen Fällen vom Urheber 
des Originals eingeräumt worden ist. 
Durch den Verlagsvertrag über das Ori- 
ginal wird das ausschließliche Uebersetzungs- 
recht, vorbehaltlich besonderer Uebereinkunft, 
nicht mitübertragen. 
Die Geltendmachung der aus diesem Ver- 
bote des Nachdruckes entspringenden Rechte 
steht bei Uebersetzungen, wenn die Uebersetzung 
eine rechtmäßige ist, dem Uebersetzer, anderen 
Falles dem Urheber des Originals zu. 
Artikel 8. 
Hat sich der Urheber eines Werkes bei 
dessen Herausgabe an der Spitze desselben 
das Recht der Uebersetzung ausdrücklich vor- 
behalten, so ist die Veröffentlichung jeder 
ohne seine Ermächtigung veranstalteten Ueber- 
setzung als Nachdruck verboten. Dieser Vor- 
behalt muß, wenn das Werk in Abtheilungen 
oder Lieferungen erscheint, auf der ersten Ab- 
theilung oder Lieferung gemacht und, wenn 
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