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Artikel B.
Das Abschreiben literarischer Erzeugnisse,
selbst um Lohn und für Mehrere gilt nicht
als Nachdruck.
Artikel 6.
Eben so wenig wird als Nachdruck be-
handelt die Benutzung eines literarischen Er-
zeugnisses zur Hervorbringung eines anderen,
soferne sie nur der Hauptsache nach nicht in
eine Umgehung des im Art. 1 ausgespro-
chenen Verbotes ausartet. Namentlich ist
es unter dieser Voraussetzung zulässig, in
einem nach seinem Hauptinhalte selbstständigen
Werke einzelne Stellen oder einzelne Ab-
schnitte eines anderen Werkes wörtlich anzu-
führen.
Außerdem ist es erlaubt, Auszüge aus
Werken oder ganze Stücke von solchen zu
veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Ver-
öffentlichungen ausdrücklich für den Schul-
oder Unterrichtsgebrauch bestimmt und ein-
gerichtet und, falls das betreffende Werk ur-
sprünglich in einer fremden Sprache erschienen
ist, mit erläuternden Anmerkungen in deut-
scher Sprache oder mit Uebersetzungen in
dieser Sprache innerhalb des Textes oder in
Anmerkungen, versehen sind.
Auf die in solcher Wiise hergestellten
selbstständigen Werke, Schul= und Unterrichts-
bücher findet Art. 1 Anwendung.
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Artikel 7.
Die Herausgabe der Uebersetzung eines in
fremder Sprache verfaßten Werkes gilt nur
in den in den Art. 8 und 17 vorgesehenen
Fällen als Nachdruck.
Die Uebersetzungen genießen denselben
Schutz wie Originalwerke, jedoch steht dem
ersten Uebersetzer kein ausschließliches Ueber-
setzungsrecht zu, wenn es ihm nicht in den
im Art. 8 vorgesehenen Fällen vom Urheber
des Originals eingeräumt worden ist.
Durch den Verlagsvertrag über das Ori-
ginal wird das ausschließliche Uebersetzungs-
recht, vorbehaltlich besonderer Uebereinkunft,
nicht mitübertragen.
Die Geltendmachung der aus diesem Ver-
bote des Nachdruckes entspringenden Rechte
steht bei Uebersetzungen, wenn die Uebersetzung
eine rechtmäßige ist, dem Uebersetzer, anderen
Falles dem Urheber des Originals zu.
Artikel 8.
Hat sich der Urheber eines Werkes bei
dessen Herausgabe an der Spitze desselben
das Recht der Uebersetzung ausdrücklich vor-
behalten, so ist die Veröffentlichung jeder
ohne seine Ermächtigung veranstalteten Ueber-
setzung als Nachdruck verboten. Dieser Vor-
behalt muß, wenn das Werk in Abtheilungen
oder Lieferungen erscheint, auf der ersten Ab-
theilung oder Lieferung gemacht und, wenn
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