Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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das Werk in mehrere abtheilungs= oder lie- 
ferungsweise erscheinende Bände zerfällt, auf 
der ersten Abtheilung oder Lieferung eines 
jeden Bandes wiederholt werden. 
Die vorbehaltene Uebersetzung muß inner- 
halb Jahresfrist, vom Tage der Veröffent- 
lichung des Originals an gerechnet, wenig- 
stens zum Theile, und binnen eines Zeit- 
raums von drei Jahren, vom gleichen Zeit- 
punkte an gerechnet, vollständig veröffentlicht 
werden. Bei Werken, die in Lieferungen 
erscheinen, wird zur Berechnung dieser Fristen 
jede Lieferung als ein besonderes Werk an- 
gesehen. 
Bei dramatischen Werken, welche im Buch- 
handel veröffentlicht wurden, muß die vor- 
behaltene Uebersetzung innerhalb sechs Mo- 
naten, vom Tage der Veröffentlichung des 
Originals an gerechnet, veröffentlicht werden. 
Artikel 9. 
Artikel, welche in einer Zeitung erschienen 
sind, dürfen in anderen Zeitungen sowohl in 
der nämlichen Sprache, als auch in Ueber- 
setzung abgedruckt werden. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung 
und der Abdruck gilt als Nachdruck, wenn 
der Urheber des Artikels in der Zeitung 
selbst, in welcher der Artikel erschienen ist, 
förmlich erklärt hat, daß er den Abdruck 
untersagt. Bei Artikeln politischen Inhalts 
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ist jedoch eine solche Untersagung nicht zu- 
lässig. 
Bei dem nach vorstehenden Bestimmungen 
erlaubten Abdrucke eines in einer Zeitung 
erschienenen Artikels in einer andern Zeitung 
muß stets die Quelle angegeben werden, aus 
welcher derselbe geschöpft wurde. Ist dieses 
nicht geschehen, so unterliegt der Redakteur 
der Zeitung, in welcher der Artikel abgedruckt 
wurde, auf Antrag des Eigenthümers der 
Zeitung, welcher der Artikel entnommen 
wurde, einer Geldstrafe bis zu 50 Gulden. 
Das in Abs. 1—3 von Zeitungsartikeln 
Gesagte gilt auch von Telegrammen; das 
von Zeitungen und deren Redakteuren Ge- 
sagte auch von Zeitschriften und periodischen 
Sammelwerken und deren Herausgebern. 
Artikel 10. 
Bei einem Werke, das durch Beiträge 
mehrerer Mitarbeiter gebildet wird, steht, 
wenn dasselbe zugleich in sich ein Ganzes 
ausmacht, wie z. B. ein Conversations-= 
lexikon 2c., demjenigen, welcher die einzelnen 
Beiträge zu einem Ganzen verbunden hat, 
das Urheberrecht am Ganzen zu. 
Das Urheberrecht hinsichtlich der einzelnen 
Beiträge, mögen dieselben zu einem Ganzen 
verbunden oder nur äußerlich aneinander ge- 
reiht sein, verbleibt den Urhebern derselben. 
Durch Ueberlassung einzelner Aufsätze,
	        
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