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das Werk in mehrere abtheilungs= oder lie-
ferungsweise erscheinende Bände zerfällt, auf
der ersten Abtheilung oder Lieferung eines
jeden Bandes wiederholt werden.
Die vorbehaltene Uebersetzung muß inner-
halb Jahresfrist, vom Tage der Veröffent-
lichung des Originals an gerechnet, wenig-
stens zum Theile, und binnen eines Zeit-
raums von drei Jahren, vom gleichen Zeit-
punkte an gerechnet, vollständig veröffentlicht
werden. Bei Werken, die in Lieferungen
erscheinen, wird zur Berechnung dieser Fristen
jede Lieferung als ein besonderes Werk an-
gesehen.
Bei dramatischen Werken, welche im Buch-
handel veröffentlicht wurden, muß die vor-
behaltene Uebersetzung innerhalb sechs Mo-
naten, vom Tage der Veröffentlichung des
Originals an gerechnet, veröffentlicht werden.
Artikel 9.
Artikel, welche in einer Zeitung erschienen
sind, dürfen in anderen Zeitungen sowohl in
der nämlichen Sprache, als auch in Ueber-
setzung abgedruckt werden.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung
und der Abdruck gilt als Nachdruck, wenn
der Urheber des Artikels in der Zeitung
selbst, in welcher der Artikel erschienen ist,
förmlich erklärt hat, daß er den Abdruck
untersagt. Bei Artikeln politischen Inhalts
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ist jedoch eine solche Untersagung nicht zu-
lässig.
Bei dem nach vorstehenden Bestimmungen
erlaubten Abdrucke eines in einer Zeitung
erschienenen Artikels in einer andern Zeitung
muß stets die Quelle angegeben werden, aus
welcher derselbe geschöpft wurde. Ist dieses
nicht geschehen, so unterliegt der Redakteur
der Zeitung, in welcher der Artikel abgedruckt
wurde, auf Antrag des Eigenthümers der
Zeitung, welcher der Artikel entnommen
wurde, einer Geldstrafe bis zu 50 Gulden.
Das in Abs. 1—3 von Zeitungsartikeln
Gesagte gilt auch von Telegrammen; das
von Zeitungen und deren Redakteuren Ge-
sagte auch von Zeitschriften und periodischen
Sammelwerken und deren Herausgebern.
Artikel 10.
Bei einem Werke, das durch Beiträge
mehrerer Mitarbeiter gebildet wird, steht,
wenn dasselbe zugleich in sich ein Ganzes
ausmacht, wie z. B. ein Conversations-=
lexikon 2c., demjenigen, welcher die einzelnen
Beiträge zu einem Ganzen verbunden hat,
das Urheberrecht am Ganzen zu.
Das Urheberrecht hinsichtlich der einzelnen
Beiträge, mögen dieselben zu einem Ganzen
verbunden oder nur äußerlich aneinander ge-
reiht sein, verbleibt den Urhebern derselben.
Durch Ueberlassung einzelner Aufsätze,