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Gedichte 2c. zum Abdruck in Zeitschriften,
Almanachen, lexikalischen oder anderen Sam-
melwerken begibt sich deren Urheber zu
Gunsten des Verlegers des Sammelwerkes,
vorbehaltlich besonderer Uebereinkunft mit
demselben, nur der Befugniß, sein Erzeugniß
innerhalb zweier Jahre nach Erscheinen der-
selben in einem anderen derartigen Werke
abdrucken zu lassen.
Artikel 11.
Dem Urheber wird hinsichtlich des Schutzes
gegen Nachdruck gleichgeachtet der Heraus-
geber bisher nicht gedruckter Schriften, deren
Urheber bereits gestorben ist und die an sich
gegen Nachdruck nicht geschützt sind, mögen
sie literarische Erzeugnisse sein oder nicht.
Von derartigen Schriften ist jedoch Dritten
ein freierer Gebrauch als bei anderen durch
dieses Gesetz geschützten Werken gestattet, so
weit derselbe durch das Bedürfniß oder die
Sitte des literarischen Verkehres gerechtfertiget
ist, so namentlich z. B. das wörtliche Ab-
drucken zusammen mit einem Commentar oder
als Beleg der vorgetragenen eigenen An-
sichten.
Artikel 12.
Der Nachdruck ist, vorbehaltlich der fol-
genden besonderen Bestimmungen, verboten
während der ganzen Lebenszeit des Urhebers
und der ersten 30 Jahre nach seinem Tode.
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Artikel 13.
Bei einem von mehreren Personen als
Miturhebern verfaßten Werke erstreckt sich die
Schutzfrist auf die Dauer von 30 Jahren
nach dem Tode des Längstlebenden derselben.
Artikel 14.
Bei anonymen oder psendonymen, d. h.
solchen Werken, in welchen der Urheber nicht
genannt oder nicht mit seinem wahren Namen
bezeichnet ist, währt das Crbot des Nach-
druckes 30 Jahre von der ersten Herausgabe
an gerechnet.
Wird aber vor Ablauf dieser Frist der
Name des Urhebers durch Eintrag in die
Eintragsrolle bekannt gemacht, so tritt die
gewöhnliche Schutzfrist (Art. 12) ein.
Artikel 15.
Für literarische Erzeugnisse, welche erst
nach dem Tode des Urhebers, jedoch vor
Ablauf der im Art. 12 bestimmten Schutz-
frist zur Veröffentlichung gelangen, dauert
die Schutzfrist 30 Jahre von der Veröffent-
lichung an.
Artikel 16.
Die Schutffrist von 30 Jahren nach dem
Erscheinen gilt auch für die von Akademien,
Universitäten, öffentlichen Unterrichtsanstalten,
gelehrten und anderen erlaubten Gesellschaften