Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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Gedichte 2c. zum Abdruck in Zeitschriften, 
Almanachen, lexikalischen oder anderen Sam- 
melwerken begibt sich deren Urheber zu 
Gunsten des Verlegers des Sammelwerkes, 
vorbehaltlich besonderer Uebereinkunft mit 
demselben, nur der Befugniß, sein Erzeugniß 
innerhalb zweier Jahre nach Erscheinen der- 
selben in einem anderen derartigen Werke 
abdrucken zu lassen. 
Artikel 11. 
Dem Urheber wird hinsichtlich des Schutzes 
gegen Nachdruck gleichgeachtet der Heraus- 
geber bisher nicht gedruckter Schriften, deren 
Urheber bereits gestorben ist und die an sich 
gegen Nachdruck nicht geschützt sind, mögen 
sie literarische Erzeugnisse sein oder nicht. 
Von derartigen Schriften ist jedoch Dritten 
ein freierer Gebrauch als bei anderen durch 
dieses Gesetz geschützten Werken gestattet, so 
weit derselbe durch das Bedürfniß oder die 
Sitte des literarischen Verkehres gerechtfertiget 
ist, so namentlich z. B. das wörtliche Ab- 
drucken zusammen mit einem Commentar oder 
als Beleg der vorgetragenen eigenen An- 
sichten. 
Artikel 12. 
Der Nachdruck ist, vorbehaltlich der fol- 
genden besonderen Bestimmungen, verboten 
während der ganzen Lebenszeit des Urhebers 
und der ersten 30 Jahre nach seinem Tode. 
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Artikel 13. 
Bei einem von mehreren Personen als 
Miturhebern verfaßten Werke erstreckt sich die 
Schutzfrist auf die Dauer von 30 Jahren 
nach dem Tode des Längstlebenden derselben. 
Artikel 14. 
Bei anonymen oder psendonymen, d. h. 
solchen Werken, in welchen der Urheber nicht 
genannt oder nicht mit seinem wahren Namen 
bezeichnet ist, währt das Crbot des Nach- 
druckes 30 Jahre von der ersten Herausgabe 
an gerechnet. 
Wird aber vor Ablauf dieser Frist der 
Name des Urhebers durch Eintrag in die 
Eintragsrolle bekannt gemacht, so tritt die 
gewöhnliche Schutzfrist (Art. 12) ein. 
Artikel 15. 
Für literarische Erzeugnisse, welche erst 
nach dem Tode des Urhebers, jedoch vor 
Ablauf der im Art. 12 bestimmten Schutz- 
frist zur Veröffentlichung gelangen, dauert 
die Schutzfrist 30 Jahre von der Veröffent- 
lichung an. 
Artikel 16. 
Die Schutffrist von 30 Jahren nach dem 
Erscheinen gilt auch für die von Akademien, 
Universitäten, öffentlichen Unterrichtsanstalten, 
gelehrten und anderen erlaubten Gesellschaften
	        
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