75
oder Vereinen, sowie von juristischen Per-
sonen überhaupt herausgegebenen Werke.
Dem Urheber selbst, sofern er besondere
Ausgaben veranstalten darf, kommt die ge-
wöhnliche Schuszfrist (Art. 12) zu Statten.
Artikel 17.
Das Verbot der Herausgabe von Ueber-
setzungen dauert in den Fällen des Art. 8
fünf Jahre vom ersten Erscheinen der mit
Ermächtigung des Urhebers des Originals
herausgegebenen Uebersetzung an gerechnet.
Ist die Uebersetzung in Lieferungen erschienen,
so wird diese Frist bezüglich jeder einzelnen
Lieferung vom ersten Erscheinen derselben an
gerechnet.
Ist die vorbehaltene Uebersetzung nicht
innerhalb der in Art. 8 Abs. 2 und 3 an-
gegebenen Fristen erschienen, so erlischt schon
mit deren Ablauf das in Abs. 1 erwähnte
Verbot, und zwar, wenn die Uebersetzung
eines ein Ganzes bildenden Werkes in Lie-
ferungen erschienen ist, bezüglich des ganzen
Werkes, wenn gleich die Fristen nur bezüg-
lich Lieferung versäumt
wurden.
einer einzelnen
Artikel 18.
Der Herausgeber eines bisher nicht ge-
druckten Werkes der in Art. 11 bezeichneten
Art wird gegen Nachdruck geschützt während
15 Jahren von der ersten Herausgabe an.
76
Erfolgt die Herausgabe in Abtheilungen
oder Lieferungen, so wird die Schutzfrist für
jede einzelne Abtheilung oder Lieferung von
deren Erscheincu an gerechnet.
Artikel 19.
Bei Werken, welche abtheilungsweise er-
scheinen, jedoch ein Ganzes bilden, wie ins-
besondere bei allen lexikalischen Werken, be-
ginnt, vorbehaltlich der abweichenden Bestim-
mungen in Art. 17 und 18, die Schutzfrist
erst nach dem Erscheinen der letzten Abthei-
lung.
Wenn jedoch zwischen dem Erscheinen ein-
zelner Abtheilungen ein Zwischenraum von
mehr als 3 Jahren liegt, wird die Schutz-
frist für jede einzelne Abtheilung nach der
Zeit ihres Erscheinens berechnet.
Artikel 20.
Eine Verlängerung der in diesem Gesetze
bestimmten Schutzfristen durch Pridvilegien
findet nicht statt.
Zweiter Abschnitt.
Nachdruck musikalischer Compositionen.
Artikel 21.
Die mechanische Vervielfältigung von mu-
sikalischen Compositionen ohne Genehmigung
ihres Urhebers ist als Nachdruck verboten