Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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oder Vereinen, sowie von juristischen Per- 
sonen überhaupt herausgegebenen Werke. 
Dem Urheber selbst, sofern er besondere 
Ausgaben veranstalten darf, kommt die ge- 
wöhnliche Schuszfrist (Art. 12) zu Statten. 
Artikel 17. 
Das Verbot der Herausgabe von Ueber- 
setzungen dauert in den Fällen des Art. 8 
fünf Jahre vom ersten Erscheinen der mit 
Ermächtigung des Urhebers des Originals 
herausgegebenen Uebersetzung an gerechnet. 
Ist die Uebersetzung in Lieferungen erschienen, 
so wird diese Frist bezüglich jeder einzelnen 
Lieferung vom ersten Erscheinen derselben an 
gerechnet. 
Ist die vorbehaltene Uebersetzung nicht 
innerhalb der in Art. 8 Abs. 2 und 3 an- 
gegebenen Fristen erschienen, so erlischt schon 
mit deren Ablauf das in Abs. 1 erwähnte 
Verbot, und zwar, wenn die Uebersetzung 
eines ein Ganzes bildenden Werkes in Lie- 
ferungen erschienen ist, bezüglich des ganzen 
Werkes, wenn gleich die Fristen nur bezüg- 
lich Lieferung versäumt 
wurden. 
einer einzelnen 
Artikel 18. 
Der Herausgeber eines bisher nicht ge- 
druckten Werkes der in Art. 11 bezeichneten 
Art wird gegen Nachdruck geschützt während 
15 Jahren von der ersten Herausgabe an. 
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Erfolgt die Herausgabe in Abtheilungen 
oder Lieferungen, so wird die Schutzfrist für 
jede einzelne Abtheilung oder Lieferung von 
deren Erscheincu an gerechnet. 
Artikel 19. 
Bei Werken, welche abtheilungsweise er- 
scheinen, jedoch ein Ganzes bilden, wie ins- 
besondere bei allen lexikalischen Werken, be- 
ginnt, vorbehaltlich der abweichenden Bestim- 
mungen in Art. 17 und 18, die Schutzfrist 
erst nach dem Erscheinen der letzten Abthei- 
lung. 
Wenn jedoch zwischen dem Erscheinen ein- 
zelner Abtheilungen ein Zwischenraum von 
mehr als 3 Jahren liegt, wird die Schutz- 
frist für jede einzelne Abtheilung nach der 
Zeit ihres Erscheinens berechnet. 
Artikel 20. 
Eine Verlängerung der in diesem Gesetze 
bestimmten Schutzfristen durch Pridvilegien 
findet nicht statt. 
Zweiter Abschnitt. 
Nachdruck musikalischer Compositionen. 
Artikel 21. 
Die mechanische Vervielfältigung von mu- 
sikalischen Compositionen ohne Genehmigung 
ihres Urhebers ist als Nachdruck verboten
	        
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