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nach Maßgabe der in dem vorhergehenden
Abschnitte enthaltenen und der nachfolgenden
besonderen Vorschriften.
Artikel 22.
Die Herausgabe eines fremden Tonstückes
mit Einrichtung für ein oder mehrere andere
Instrumente oder Stimmen als diejenigen,
für welche es ursprünglich gesetzt war (Arran-
gement) gilt als Nachdruck.
Artikel 23.
Dagegen wird nicht als Nachdruck be-
trachtet die Benutzung eines Themas oder
eines Tonstückes zu Variationen, Phantasien,
Etüden und ähnlichen Tonwerken, voraus-
gesetzt, daß sie nicht der Hauptsache nach
in eine Umgehung der in Art. 21 und 22
ausgesprochenen Verbote ausartet.
Artikel 24.
Werden einzelne Themata oder Auszüge
aus musikalischen Compositionen oder auch
ganze Tonstücke geringeren Umfangs in ein
nach seinem Hauptinhalte selbstständiges lite-
rarisches Werk oder in ein ausdrücklich zum
Musikunterrichte bestimmtes und eingerichtetes
Werk ohne weitere Bearbeitung aufgenommen,
so wird dies nicht als Nachdruck betrachtet.
Artikel 25.
Läßt der Tonsetzer einen bereits veröffent-
lichten Text in Verbindung mit einer von
ihm dazugesetzten musikalischen Composition
abdrucken, so gilt dies nicht als Nachdruck.
Dagegen ist der Abdruck nur mit Geneh-
migung des Dichters gestattet, wenn der
Terxt
a) noch nicht, oder
b) nur zum Gebrauche bei Aufführungen
(Art. 47), oder
Tc) nur zusammen mit einer mufikalischen
Composition gedruckt und im letzten Falle
auf dem Titelblatte durch den Dichter
vorbehalten ist, der Text dürfe nicht in
Verbindung mit einer anderen Composi-
tion abgedruckt werden.
Dritler L#bschnitt.
Nachdruck bei Werken der bildenden Kunst.
Artikel 26.
Nach Maßgabe der im ersten Abschnitte
enthaltenen und der folgenden besonderen Vor-
schriften ist als Nachdruck verboten die ohne
Genehmigung des Urhebers geschehende Ver-
vielfältigung von Werken der zeichnenden oder
plastischen Kunst, sei diese Vervielfältigung
eine mechanische, wie z. B. durch Benutzung
der Originalplatten oder Formen, durch Pho-
tographie, Abguß, oder werde sie durch Nach-
bildung vermittelt, vorausgesetzt, daß im letzten
Falle ein Verfahren beobachtet wird, durch