Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

77 
78 
nach Maßgabe der in dem vorhergehenden 
Abschnitte enthaltenen und der nachfolgenden 
besonderen Vorschriften. 
Artikel 22. 
Die Herausgabe eines fremden Tonstückes 
mit Einrichtung für ein oder mehrere andere 
Instrumente oder Stimmen als diejenigen, 
für welche es ursprünglich gesetzt war (Arran- 
gement) gilt als Nachdruck. 
Artikel 23. 
Dagegen wird nicht als Nachdruck be- 
trachtet die Benutzung eines Themas oder 
eines Tonstückes zu Variationen, Phantasien, 
Etüden und ähnlichen Tonwerken, voraus- 
gesetzt, daß sie nicht der Hauptsache nach 
in eine Umgehung der in Art. 21 und 22 
ausgesprochenen Verbote ausartet. 
Artikel 24. 
Werden einzelne Themata oder Auszüge 
aus musikalischen Compositionen oder auch 
ganze Tonstücke geringeren Umfangs in ein 
nach seinem Hauptinhalte selbstständiges lite- 
rarisches Werk oder in ein ausdrücklich zum 
Musikunterrichte bestimmtes und eingerichtetes 
Werk ohne weitere Bearbeitung aufgenommen, 
so wird dies nicht als Nachdruck betrachtet. 
Artikel 25. 
Läßt der Tonsetzer einen bereits veröffent- 
lichten Text in Verbindung mit einer von 
ihm dazugesetzten musikalischen Composition 
abdrucken, so gilt dies nicht als Nachdruck. 
Dagegen ist der Abdruck nur mit Geneh- 
migung des Dichters gestattet, wenn der 
Terxt 
a) noch nicht, oder 
b) nur zum Gebrauche bei Aufführungen 
(Art. 47), oder 
Tc) nur zusammen mit einer mufikalischen 
Composition gedruckt und im letzten Falle 
auf dem Titelblatte durch den Dichter 
vorbehalten ist, der Text dürfe nicht in 
Verbindung mit einer anderen Composi- 
tion abgedruckt werden. 
Dritler L#bschnitt. 
Nachdruck bei Werken der bildenden Kunst. 
Artikel 26. 
Nach Maßgabe der im ersten Abschnitte 
enthaltenen und der folgenden besonderen Vor- 
schriften ist als Nachdruck verboten die ohne 
Genehmigung des Urhebers geschehende Ver- 
vielfältigung von Werken der zeichnenden oder 
plastischen Kunst, sei diese Vervielfältigung 
eine mechanische, wie z. B. durch Benutzung 
der Originalplatten oder Formen, durch Pho- 
tographie, Abguß, oder werde sie durch Nach- 
bildung vermittelt, vorausgesetzt, daß im letzten 
Falle ein Verfahren beobachtet wird, durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.