Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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80. 
welches eine Mehrheit nachgebildeter Exem— 
plare mittelst der nämlichen Vorrichtung her- 
gestellt werden kann, z. B. Kupferstiche nach 
einem Gemälde oder einem anderen Kupfer— 
stiche. 
Die Aufertigung von Einzelcopien ohne 
Genehmigung des Urhebers des Originals 
ist so lange als Nachdruck verboten, als das 
Original noch Eigenthum des Urhebers und 
noch nicht erlaubter Weise vervielfältigt ist. 
Artikel 27. 
Dem Verbote des Nachdruckes (Art. 26) 
unterliegt auch die Vervielfältigung der Nach- 
bildung eines Werkes der Kunst, sofern die 
Nachbildung selbst als ein Werk der Kunst 
zu betrachten und durch ein anderes als das 
bei dem Original angewendete Kunstverfahren 
angefertigt worden ist, wic z. B. ein Kupfer- 
stich nach einem Gemälde. 
Die Geltendmachung der aus diesem Ver- 
bote entspringenden Rechte steht dem Nach- 
bildner als solchen, oder, wenn die Nachbildung 
selbst eine unrechtmäßige war (Art. 26), dem 
Urheber des Originals zu. 
Artikel 28. 
Die Verbote der Art. 26 und 27 finden 
auch Anwendung, wenn das zu schützende 
Werk durch Photographie oder ein anderes 
ähnliches Kunstverfahren hergestellt wurde und 
als Werk der Kunst zu betrachten ist. 
Artikel 29. 
Den vorstehenden Verboten unterliegt die 
Vervielfältigung von Werken der Kunst auch 
dann, wenn sie in anderer Größe als das 
nachgebildete Werk oder mit sonst unerheb- 
lichen Abweichungen von demselben oder durch 
Anwendung eines anderen Kunstverfahrens 
ausgeführt ist, oder wenn sie nur einen Theil 
des Originalwerkes betrifft. 
Artikel 30. 
Die Benutzung eines Werkes der Kunst 
zur Hervorbringung eines anderen ist nicht 
Nachdruck, insofern sie sich nicht der Haupt- 
sache nach als eine Umgehung der vorstehen- 
den Verbote darstellt. 
Namentlich ist die Abbildung plastischer 
Werk. durch graphische Darstellung oder um- 
gekehrt nicht als Nachdruck zu betrachten. 
Artikel 31. 
Die Nachahmung von Werken der Kunst 
in Industrieerzeugnissen, sowie die Nachbil- 
dung und Vervielfältigung von Industrieer- 
zeugnissen, sollte auch zur Herstellung der 
letzteren Kunstfertigkeit nothwendig gewesen 
sein, fallen nicht unter die Bestimmungen 
dieses Gesetzes. 
Artikel 32. 
Als Nachdruck wird ferner nicht betrachtet 
die Aufnahme von Nachbildungen von Werken
	        
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