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welches eine Mehrheit nachgebildeter Exem—
plare mittelst der nämlichen Vorrichtung her-
gestellt werden kann, z. B. Kupferstiche nach
einem Gemälde oder einem anderen Kupfer—
stiche.
Die Aufertigung von Einzelcopien ohne
Genehmigung des Urhebers des Originals
ist so lange als Nachdruck verboten, als das
Original noch Eigenthum des Urhebers und
noch nicht erlaubter Weise vervielfältigt ist.
Artikel 27.
Dem Verbote des Nachdruckes (Art. 26)
unterliegt auch die Vervielfältigung der Nach-
bildung eines Werkes der Kunst, sofern die
Nachbildung selbst als ein Werk der Kunst
zu betrachten und durch ein anderes als das
bei dem Original angewendete Kunstverfahren
angefertigt worden ist, wic z. B. ein Kupfer-
stich nach einem Gemälde.
Die Geltendmachung der aus diesem Ver-
bote entspringenden Rechte steht dem Nach-
bildner als solchen, oder, wenn die Nachbildung
selbst eine unrechtmäßige war (Art. 26), dem
Urheber des Originals zu.
Artikel 28.
Die Verbote der Art. 26 und 27 finden
auch Anwendung, wenn das zu schützende
Werk durch Photographie oder ein anderes
ähnliches Kunstverfahren hergestellt wurde und
als Werk der Kunst zu betrachten ist.
Artikel 29.
Den vorstehenden Verboten unterliegt die
Vervielfältigung von Werken der Kunst auch
dann, wenn sie in anderer Größe als das
nachgebildete Werk oder mit sonst unerheb-
lichen Abweichungen von demselben oder durch
Anwendung eines anderen Kunstverfahrens
ausgeführt ist, oder wenn sie nur einen Theil
des Originalwerkes betrifft.
Artikel 30.
Die Benutzung eines Werkes der Kunst
zur Hervorbringung eines anderen ist nicht
Nachdruck, insofern sie sich nicht der Haupt-
sache nach als eine Umgehung der vorstehen-
den Verbote darstellt.
Namentlich ist die Abbildung plastischer
Werk. durch graphische Darstellung oder um-
gekehrt nicht als Nachdruck zu betrachten.
Artikel 31.
Die Nachahmung von Werken der Kunst
in Industrieerzeugnissen, sowie die Nachbil-
dung und Vervielfältigung von Industrieer-
zeugnissen, sollte auch zur Herstellung der
letzteren Kunstfertigkeit nothwendig gewesen
sein, fallen nicht unter die Bestimmungen
dieses Gesetzes.
Artikel 32.
Als Nachdruck wird ferner nicht betrachtet
die Aufnahme von Nachbildungen von Werken