Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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der Kunst in literarischen Arbeiten, sofern 
letztere als Hauptsache erscheinen und die Nach- 
bildungen blos zur Erläuterung des Trxtes 
dienen. 
Artikel 33. 
Die Nachbildung öffentlicher Denkmäler, 
welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen 
bleibend aufgestellt sind, wird nicht als Nach- 
druck behandelt. 
Artikel 34. 
Copien, Nachbildungen, Abbildungen und 
Nachahmungen von Werken der Kunst, mögen 
sie als Nachdruck zu betrachten sein oder 
nicht, dürfen nicht in der Art vervielfältigt 
werden, daß dadurch die Verbote der Art. 
26—29 zum Nachtheil des Urhebers des 
Originals, beziehungsweise im Falle des Art. 
27 des Nachbildners, umgangen werden. 
Art.kel 35. 
Durch die Erwerbung des Eigenthums an 
einem Kunstwerke wird das Recht zur Ver- 
vielfältigung nicht erlangt; bei Bildnissen 
(Porträts) geht jedoch dasselbe auf den Be- 
steller über. 
Der Erwerber des Kunstwerkes ist nicht 
verpflichtet, dasselbe dem Urheber zum Zwecke 
der Vervielfältigung zu überlassen. 
In allen diesen Fällen bleibt besondere 
Uebereinkunft vorbehalten. 
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Arti kel 36. 
Die Vorschriften der Art. 26—30 und 
34 gelten auch für geographische, topogra- 
phische, naturwissenschaftliche, architektonische 
und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen, 
wenn sie auch nicht als Werke der Kunst 
zu betrachten sind. 
Vierter Abschnitl. 
Folgen des Nachdruckes und Verbreitung 
nachgedruckter Exemplare. 
Artikel 37. 
Wer einen Nachdruck ausführt, ist, wenn 
er dabei mit Vorsatz haudelt oder sich einer 
Fahrlässigkeit schuldig macht, jeden einzelnen 
Beeinträchtigten vollständig zu entschädigen 
verpflichtet. Trifft den Nachdrucker kein Ver- 
schulden, so haftet er für den Schaden nur 
bis zum Belaufe seiner Bereicherung. 
Wer einen Nachdruck vorsätzlich ausführt, 
wird überdies an Geld bis zu 1000 Gulden 
bestraft und es ist im Strafurtheile zugleich 
die Confiscation der nachgedruckten Exemplare, 
soweit sie noch nicht in das Eigenthum dritter 
Personen übergegangen sind, auszusprechen. 
Im Falle blos fahrlässiger Ausführung 
eines Nachdruckes, sowie dayn, wenn den Nach- 
drucker kein Verschulden trifft, werden die dem 
Nachdrucker gehörigen Nachdrücke mit Beschlag 
belegt und nach seiner Wahl entweder bis 
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