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der Kunst in literarischen Arbeiten, sofern
letztere als Hauptsache erscheinen und die Nach-
bildungen blos zur Erläuterung des Trxtes
dienen.
Artikel 33.
Die Nachbildung öffentlicher Denkmäler,
welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen
bleibend aufgestellt sind, wird nicht als Nach-
druck behandelt.
Artikel 34.
Copien, Nachbildungen, Abbildungen und
Nachahmungen von Werken der Kunst, mögen
sie als Nachdruck zu betrachten sein oder
nicht, dürfen nicht in der Art vervielfältigt
werden, daß dadurch die Verbote der Art.
26—29 zum Nachtheil des Urhebers des
Originals, beziehungsweise im Falle des Art.
27 des Nachbildners, umgangen werden.
Art.kel 35.
Durch die Erwerbung des Eigenthums an
einem Kunstwerke wird das Recht zur Ver-
vielfältigung nicht erlangt; bei Bildnissen
(Porträts) geht jedoch dasselbe auf den Be-
steller über.
Der Erwerber des Kunstwerkes ist nicht
verpflichtet, dasselbe dem Urheber zum Zwecke
der Vervielfältigung zu überlassen.
In allen diesen Fällen bleibt besondere
Uebereinkunft vorbehalten.
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Arti kel 36.
Die Vorschriften der Art. 26—30 und
34 gelten auch für geographische, topogra-
phische, naturwissenschaftliche, architektonische
und ähnliche Zeichnungen und Abbildungen,
wenn sie auch nicht als Werke der Kunst
zu betrachten sind.
Vierter Abschnitl.
Folgen des Nachdruckes und Verbreitung
nachgedruckter Exemplare.
Artikel 37.
Wer einen Nachdruck ausführt, ist, wenn
er dabei mit Vorsatz haudelt oder sich einer
Fahrlässigkeit schuldig macht, jeden einzelnen
Beeinträchtigten vollständig zu entschädigen
verpflichtet. Trifft den Nachdrucker kein Ver-
schulden, so haftet er für den Schaden nur
bis zum Belaufe seiner Bereicherung.
Wer einen Nachdruck vorsätzlich ausführt,
wird überdies an Geld bis zu 1000 Gulden
bestraft und es ist im Strafurtheile zugleich
die Confiscation der nachgedruckten Exemplare,
soweit sie noch nicht in das Eigenthum dritter
Personen übergegangen sind, auszusprechen.
Im Falle blos fahrlässiger Ausführung
eines Nachdruckes, sowie dayn, wenn den Nach-
drucker kein Verschulden trifft, werden die dem
Nachdrucker gehörigen Nachdrücke mit Beschlag
belegt und nach seiner Wahl entweder bis
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