Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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zum Ablaufe der Schutzfrist aufbewahrt oder 
ihrer gefährdenden Form entkleidet und ihm 
dann zurückgegeben. 
In allen Fällen werden außerdem die zum 
Nachdrucke ausschließlich bestimmten Vorrich- 
richtungen, wie Formen, Platten, Stereotyp- 
abgüsse u. dgl., bis zum Ablaufe der Schutz- 
frist oder bis sie ihrer gefährdenden Form 
entkleidet sind, mit Beschlag belegt. 
Der Nachdruck ist vollendet, sobald einzelne 
Nachdrücke ganz oder theilweise hergestellt sind. 
Artikel 38. 
Werke, welche nach den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes als Nachdruck anzu- 
sehen sind, dürfen, gleichviel ob die Verviel- 
fältigung im In= oder Auslande stattgefunden 
hat, weder im Inlande noch im Auslande 
feilgeboten, verkauft oder in sonstiger Weise 
verbreitet werden. 
Der Verbreiter haftet, wenn er vorsätzlich 
oder fahrlässig gehandelt hat, unbedingt für 
den durch seine eigene Handlung veranlaßten 
Schaden, vorbehaltlich seiner solidarischen Haf- 
tung für den durch andere an dem Nachdrucke 
betheiligte Personen veranlaßten Schaden, 
sofern eine solche nach allgemeinen Rechts- 
grundsätzen begründet ist. Trifft ihn kein 
Verschulden, so haftet er für den Schaden 
nur bis zum Belaufe seiner Bereicherung. 
Wer mit Nachdrücken wissentlich Handel 
treibt, wird überdies an Geld bis zu 1000 
Gulden bestraft und es ist zugleich die Con- 
fiscation der ihm gehörigen Nachdrücke im 
Strafurtheile auszusprechen. 
Die den Verbreitern gehörigen nachge- 
druckten Exemplare werden insofern sie der 
Confiscation nicht unterliegen, mit Beschlag 
belegt und es wird mit denselben in der im 
Art. 37 Abs. 3 angegebenen Weise verfahren. 
Artikel 39. 
Ist der zur Entschädigung Verurtheilte 
unvermögend dieselbe zu zahlen, so sind die 
ihm confiscirten nachgedruckten Exemplare zu- 
nächst zur Befriedigung des Verletzten nach 
richterlicher Schätzung zu verwenden. 
Die hierzu nicht erforderlichen Exemplare 
sind zu vernichten oder können durch den 
Fiscus veräußert werden, aber, solange ihnen 
nicht ihre den Verlagsberechtigten gefährdende 
Form genommen oder die Schutzrist nicht 
abgelaufen ist, nur an diesen und, insofern 
mehrere Personen gleichzeitig an dem Ver- 
lagsrechte betheiligt sind, an den einen nur 
mit Berücksichtigung der Rechte des anderen. 
Artikel 40. 
Den Eigenthümern der nach Art. 37 Abs. 
3 und 4 und Art. 38 Abs. 4 mit Beschlag 
belegten nachgedruckten Exemplare und Vor- 
richtungen steht es frei, dieselben an den Ver-
	        
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