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zum Ablaufe der Schutzfrist aufbewahrt oder
ihrer gefährdenden Form entkleidet und ihm
dann zurückgegeben.
In allen Fällen werden außerdem die zum
Nachdrucke ausschließlich bestimmten Vorrich-
richtungen, wie Formen, Platten, Stereotyp-
abgüsse u. dgl., bis zum Ablaufe der Schutz-
frist oder bis sie ihrer gefährdenden Form
entkleidet sind, mit Beschlag belegt.
Der Nachdruck ist vollendet, sobald einzelne
Nachdrücke ganz oder theilweise hergestellt sind.
Artikel 38.
Werke, welche nach den Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes als Nachdruck anzu-
sehen sind, dürfen, gleichviel ob die Verviel-
fältigung im In= oder Auslande stattgefunden
hat, weder im Inlande noch im Auslande
feilgeboten, verkauft oder in sonstiger Weise
verbreitet werden.
Der Verbreiter haftet, wenn er vorsätzlich
oder fahrlässig gehandelt hat, unbedingt für
den durch seine eigene Handlung veranlaßten
Schaden, vorbehaltlich seiner solidarischen Haf-
tung für den durch andere an dem Nachdrucke
betheiligte Personen veranlaßten Schaden,
sofern eine solche nach allgemeinen Rechts-
grundsätzen begründet ist. Trifft ihn kein
Verschulden, so haftet er für den Schaden
nur bis zum Belaufe seiner Bereicherung.
Wer mit Nachdrücken wissentlich Handel
treibt, wird überdies an Geld bis zu 1000
Gulden bestraft und es ist zugleich die Con-
fiscation der ihm gehörigen Nachdrücke im
Strafurtheile auszusprechen.
Die den Verbreitern gehörigen nachge-
druckten Exemplare werden insofern sie der
Confiscation nicht unterliegen, mit Beschlag
belegt und es wird mit denselben in der im
Art. 37 Abs. 3 angegebenen Weise verfahren.
Artikel 39.
Ist der zur Entschädigung Verurtheilte
unvermögend dieselbe zu zahlen, so sind die
ihm confiscirten nachgedruckten Exemplare zu-
nächst zur Befriedigung des Verletzten nach
richterlicher Schätzung zu verwenden.
Die hierzu nicht erforderlichen Exemplare
sind zu vernichten oder können durch den
Fiscus veräußert werden, aber, solange ihnen
nicht ihre den Verlagsberechtigten gefährdende
Form genommen oder die Schutzrist nicht
abgelaufen ist, nur an diesen und, insofern
mehrere Personen gleichzeitig an dem Ver-
lagsrechte betheiligt sind, an den einen nur
mit Berücksichtigung der Rechte des anderen.
Artikel 40.
Den Eigenthümern der nach Art. 37 Abs.
3 und 4 und Art. 38 Abs. 4 mit Beschlag
belegten nachgedruckten Exemplare und Vor-
richtungen steht es frei, dieselben an den Ver-