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lagsberechtigten oder, wenn mehrere Personen
gleichzeitig an dem Verlagsrechte betheiligt
sind, an eine derselben, an letztere jedoch nur
mit Berücksichtigung der Rechte der übrigen
zu veräußern.
Zweites Hauptstück.
Berbot der Aufführung dramatischer, drama-
tisch= musikalischer und musikalischer Werke.
Artikel 41.
Es ist verboten, dramatische, dramatisch-
musikalische oder musikalische Werke, welche
im Buch= oder Musikalienhandel noch nicht
veröffentlicht sind, ohne Genehmigung ihres
Urhebers öffentlich aufzuführen oder aufführen
zu lassen.
Selbst nach einer derartigen Veröffeutlichung
dürfen dramatische und dramatisch-musikalische
Werke nur mit Genehmigung des Urhebers
auf der Bühne öffentlich aufgeführt werden,
soferne der Urheber sich auf dem Titelblatte
diese Genehmigung bedingt oder unbedingt
vorbehalten hat.
Bezüglich der in Absatz 1 und 2 bezeich-
neten Verbote macht es keinen Unterschied,
ob das Werk unverändert und vollständig
oder ob es mit einzelnen Veränderungen oder
Auslassungen aufgeführt wird oder ob nur
einzelne Theile oder Akte desselben zur Auf-
führung kommen.
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Artikel 42.
Die Verbote des Art. 41 erstrecken sich
auf die ganze Lebenszeit des Urhebers und
die ersten zehn Jahre nach seinem Tode.
Bei anonymen, psendonymen und posthumen
Werken beträgt de Schutzfrist zehn Jahre
von der ersten Aufführung an. Handelt es
sich aber um ein Werk der in Art. 41 Abs. 2
bezeichneten Art, welches schon vor der ersten
Aufführung im Buch= oder Musikalienhandel
veröffentlicht war, so läuft die Schutzrist
vom Erscheinen desselben an.
Bei anonymen und psendonymen Werken
tritt, wenn vor Ablauf der in Abs. 2 be-
stimmten Frist der Name des Urhebers durch
Eintrag in die Eintragsrolle bekannt gemacht
wird, die gewöhnliche Schutzfrist (Abs. 1) ein.
Artikel 43.
Die Uebersetzung eines dramatischen Werkes,
dessen Original noch nicht im Buchhandel
veröffentlicht wurde, darf während der in Art.
42 bestimmten Schutfrist ohne Genehmigung
des Urhebers des Originals nicht öffentlich
aufgeführt werden.
Wenn das Original im Buchhandel ver-
öffentlicht wurde, und der Urheber desselben sich
auf dem Titelblatte das ausschließliche Recht,
eine Uebersetzung aufführen zu lassen, aus-
drücklich vorbehalten hat, so ist zur öffent-
lichen Aufführung dieser Uebersetzung während
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